27.08.2016, 15:22
Deputati,
die Fraktion der NA hat einen Antrag eingereicht. Der Kanzler der Staatsduma wird diesen Antrag nun verlesen.
Wartet ab, dass der Antrag verlesen wurde.
§ 1 - Umbenennung des Gesetzes
Das Föderale Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma erhält den Titel "Föderales Sondergesetz über Wahlen des Präsidenten der Föderation und der Staatsduma sowie Abstimmungen".
§ 2 - Amtszeit des Präsidenten
§ 9, Absatz 2 des Föderalen Sondergesetzes über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma wird wie folgt neu gefasst: [doc](2) Die Amtsperiode eines Präsidenten beginnt immer am ersten Tag der Monate März und September. Ist zu diesem Zeitpunkt die Vereidigung des gewählten Präsidenten noch nicht möglich, führt der bisher amtierende Präsident die Amtsgeschäfte weiter, bis sein Nachfolger das Amt antritt. Ein späterer Amtsantritt hat keine Auswirkungen auf das Ende der Amtsperiode.
§ 3 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Die Amtszeit des für die Amtsperiode beginnend im September 2016 gewählten Präsidenten soll als zum 01. März 2017 als beendet angesehen werden.
[/doc]
Der Antragsteller zur Begründung bitte.
die Fraktion der NA hat einen Antrag eingereicht. Der Kanzler der Staatsduma wird diesen Antrag nun verlesen.
Wartet ab, dass der Antrag verlesen wurde.
Föderales Gesetz zur Änderung des Föderalen Sondergesetzes über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma
§ 1 - Umbenennung des Gesetzes
Das Föderale Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma erhält den Titel "Föderales Sondergesetz über Wahlen des Präsidenten der Föderation und der Staatsduma sowie Abstimmungen".
§ 2 - Amtszeit des Präsidenten
§ 9, Absatz 2 des Föderalen Sondergesetzes über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma wird wie folgt neu gefasst: [doc](2) Die Amtsperiode eines Präsidenten beginnt immer am ersten Tag der Monate März und September. Ist zu diesem Zeitpunkt die Vereidigung des gewählten Präsidenten noch nicht möglich, führt der bisher amtierende Präsident die Amtsgeschäfte weiter, bis sein Nachfolger das Amt antritt. Ein späterer Amtsantritt hat keine Auswirkungen auf das Ende der Amtsperiode.
§ 3 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Die Amtszeit des für die Amtsperiode beginnend im September 2016 gewählten Präsidenten soll als zum 01. März 2017 als beendet angesehen werden.
[/doc]
Der Antragsteller zur Begründung bitte.