30.09.2013, 14:00
Werte Vertreter,
ich rufe hiermit das Prozedere zur Wahl des Generalsekretärs nach § 2 Bs. a) Spiegelstrich 3 auf:
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss gewählt und eingesetzt. Das Amt des Generalsekretärs endet vorzeitig, sofern der Ständige Ausschuss dies beschließt oder der Generalsekretär seinen Rücktritt erklärt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung des Amtes wählt und setzt der Ständige Ausschuss einen neuen Generalsekretär für 4 Monate ein. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
Ich bitte hierbei nun um Vorschläge.
ich rufe hiermit das Prozedere zur Wahl des Generalsekretärs nach § 2 Bs. a) Spiegelstrich 3 auf:
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss gewählt und eingesetzt. Das Amt des Generalsekretärs endet vorzeitig, sofern der Ständige Ausschuss dies beschließt oder der Generalsekretär seinen Rücktritt erklärt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung des Amtes wählt und setzt der Ständige Ausschuss einen neuen Generalsekretär für 4 Monate ein. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
Ich bitte hierbei nun um Vorschläge.