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[TOP 27-b] Gründung einer ‚Renzianischen Weltraumföderation'
#11
Bestehen dort die Einrichtungen für eine internationale Organisation?
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#12
Natürlich.
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#13
Renzianisches Weltraumabkommen

Abschnitt 1 – Begründung der Renzianischen Weltraumföderation

Art. 1 Renzianische Weltraumföderation
(1) Es wird die „Renzianische Weltraumföderation“ begründet.
(2) Die Renzianische Weltraumföderation agiert als Dachverband der Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommens.
(3) Die Renzianische Weltraumföderation dient der gemeinsamen Koordination der Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommens der Erforschung des Weltraums, der Raumfahrt sowie deren Finanzierung. Sie dient der Planung und Durchführungen gemeinsamer Weltraummissionen in Forschung und Raumfahrt.

Art. 2 Direktorium
(1) Das Direktorium der Renzianischen Weltraumföderation besteht aus dem leitenden Direktor und den Leitern der staatlichen Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommen als Beisitzern. Sofern in einem Mitglied dieses Abkommens mehr als eine staatliche Weltraumbehörde besteht, wird einer deren Leiter von der Regierung des betreffenden Mitgliedes dieses Abkommens als Besitzer bestimmt.
(2) Der Direktor wird durch mit relativer Mehrheit durch die Vertreter der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS gewählt. Die Amtszeit dauert 6 Monate, Wiederwahl ist zulässig. Ein neuer Direktor kann jederzeit gewählt werden.
(3) Das Direktorium leitet die Geschäfte der Renzianischen Weltraumföderation und ist dabei den Vertretern der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS gegenüber verantwortlich.

Art. 3 Sitz, Weltraumbahnhöfe
(1) Sitz der Renzianischen Weltraumföderation ist Milanow, Förderale Republik Andro.
(2) Die Renzianische Weltraumföderation ist entsprechend den notwendigen Absprachen berechtigt, die staatlichen Weltraumbahnhöfe der Mitglieder dieses Abkommens zu nutzen. Es wird vereinbart, die Möglichkeiten zu prüfen, einen gemeinsamen Weltraumbahnhof zu errichten.

Art. 4 Finanzierung
(1) Der Renzianischen Weltraumföderation wird durch die Mitglieder dieses Abkommens ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt. Dieser wird durch die Vertreter der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS beschlossen.
(2) Der Anteil der Mitglieder dieses Abkommens an dem jährlichen Haushalt ergibt sich anteilig aus der jeweiligen Gesamtwirtschaftsleistung der Mitglieder dieses Abkommens.

Art. 5 Anzuwendendes Recht
Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Internationale Weltraumabkommen vollumfänglich an. Dieses findet auf die gesamte Arbeit der Renzianischen Weltraumföderation, von dieser durchgeführte Missionen usw. volle Anwendung.


Abschnitt 2 – Formale Bestimmungen

Art. 6 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch zwei Assoziierte oder Beobachtende Mitglieder der Association of the Renzian States ratifiziert worden ist und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 7 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

§ 8 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 9 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
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#14
Dem kann ich zustimmen.
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#15
Ich werde dien Entwurf sofort im nächsten Ständigen Ausschuss zur Abstimmung bringen.
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