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[TOP 27-b] Gründung einer ‚Renzianischen Weltraumföderation'
#1
Werte Exzellenzen,

führen wir den Punkt fort, der in Pahalwan nicht beendet wurde.

Renzianisches Weltraumabkommen

Abschnitt 1 – Begründung der Renzianischen Weltraumföderation

Art. 1 Renzianische Weltraumföderation
(1) Es wird die „Renzianische Weltraumföderation“ begründet.
(2) Die Renzianische Weltraumföderation agiert als Dachverband der Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommens.
(3) Die Renzianische Weltraumföderation dient der gemeinsamen Koordination der Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommens der Erforschung des Weltraums, der Raumfahrt sowie deren Finanzierung. Sie dient der Planung und Durchführungen gemeinsamer Weltraummissionen in Forschung und Raumfahrt.

Art. 2 Direktorium
(1) Das Direktorium der Renzianischen Weltraumföderation besteht aus dem leitenden Direktor und den Leitern der staatlichen Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommen als Beisitzern. Sofern in einem Mitglied dieses Abkommens mehr als eine staatliche Weltraumbehörde besteht, wird einer deren Leiter von der Regierung des betreffenden Mitgliedes dieses Abkommens als Besitzer bestimmt.
(2) Der Direktor wird durch mit relativer Mehrheit durch die Vertreter der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS gewählt. Die Amtszeit dauert 6 Monate, Wiederwahl ist zulässig. Ein neuer Direktor kann jederzeit gewählt werden.
(3) Das Direktorium leitet die Geschäfte der Renzianischen Weltraumföderation und ist dabei den Vertretern der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS gegenüber verantwortlich.

Art. 3 Sitz, Weltraumbahnhöfe
(1) Sitz der Renzianischen Weltraumföderation ist XYZ, Staat.
(2) Die Renzianische Weltraumföderation ist entsprechend den notwendigen Absprachen berechtigt, die staatlichen Weltraumbahnhöfe der Mitglieder dieses Abkommens zu nutzen. Es wird vereinbart, die Möglichkeiten zu prüfen, einen gemeinsamen Weltraumbahnhof zu errichten.

Art. 4 Finanzierung
(1) Der Renzianischen Weltraumföderation wird durch die Mitglieder dieses Abkommens ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt. Dieser wird durch die Vertreter der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS beschlossen.
(2) Der Anteil der Mitglieder dieses Abkommens an dem jährlichen Haushalt ergibt sich anteilig aus der jeweiligen Gesamtwirtschaftsleistung der Mitglieder dieses Abkommens.

Art. 5 Anzuwendendes Recht
Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Internationale Weltraumabkommen vollumfänglich an. Dieses findet auf die gesamte Arbeit der Renzianischen Weltraumföderation, von dieser durchgeführte Missionen usw. volle Anwendung.


Abschnitt 2 – Formale Bestimmungen

Art. 6 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch zwei Assoziierte oder Beobachtende Mitglieder der Association of the Renzian States ratifiziert worden ist und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 7 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

§ 8 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 9 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.

Gibt es hierzu noch etwas zu sagen?

Andro ist nach wie vor bereit, den androischen Weltraumbahnhof zur Verfügung zu stellen.
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#2
Ich stelle zunächst einmal fest, dass es bisher keine Abstimmung über den Entwurf gab. Dazu müsste auch noch der Sitz der Organisation selbst (ungleich der benutze Weltraumbahnhof) festgelegt werden.
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#3
Gab es hierzu bereits Ideen oder Vorschläge?
Ansonsten würde Pahlawan grundsätzlich zur Verfügung stehen.
Gerade wenn es ungleich vom Weltraumbahnhof wäre, wenn Andro diesen zur Verfügung stellt.
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#4
Andro schlägt vor Weltraumbahnhof wie Organisation in Andro anzusiedeln. Wir haben ja bereites reichlich Erfahrung und sind dort auch sehr aktiv.
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#5
Dem würden wir nicht widersprechen, wenn es konsensfähig ist.
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#6
Dann müssten wir eigentlich noch etwas für Pahlawan finden: Chinopien hat das Ständige Sekretariat, Andro dann die Weltraumbehörde, und Pahlawan!? Wink
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#7
Eine gute Figur?
Kleiner Scherz am Rande.
Pahlawan stellt sich gerne zur Verfügung, wenn es darum geht einen Teil der Verantwortung zu tragen, der durch die Beherbergung einer Institution einhergeht, man muss aber nicht extra etwas schaffen.
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#8
Kommt Zeit kommt Rat, ich stimme aber zu, dass Pahalwan beim nächsten mal auch einen Sitz erhält.
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#9
Koskow als Organisationssitz oder welche andere Stadt?
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#10
Sollten wir dann alles im Zentrum der LURAN unterbringen oder?
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