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[TOP 27] Aussprache über eine Seekonvention der ARS
#11
Man verzeihe mir meine Wortmeldung, aber deckt der Entwurf von Exzellenz Pan nicht weitaus mehr Felder ab als der aus Eldeyja?
Da der Westen ohnehin auf Konfrontationskurs geht, sehe ich nicht, warum wir uns kompromissbereit zeigen sollen.
#12
Ich schlage viel mehr vor eine renzianische Version zu entwickeln.
#13
Exzellenzen, verzeihen Sie, wenn ich jetzt das Wort ergreifen, aber ich fürchte, hier liegen einige Missverständnisse vor. Eldeyja sieht sich als neutralen Staat, der weder irgendeinem von Astor geführten "westlichen" noch irgendeinem anderen Block angehört. Auch wir haben die schrillen Töne aus Astor vernommen, aber gleichzeitig auch, dass sich ihnen in unserer Nachbarschaft bislang niemand angeschlossen hat, wir einen Konfrontationskurs "des Westens" also nicht sehen.

Letztendlich sollte die aktuelle Politik "des Westens" aber ohnehin keine Rolle spielen, denn der in Eldeyja geschlossene Vertrag ist bewusst universell formuliert, so dass er keine Bestimmungen enthält, deren Natur prinizpiell strittig sein sollte. Ihm kann auch jeder Staat beitreten, ohne dass andere Staaten dies verhindern könnten. Der Grund, warum Eldeyja mit dem Vertrag zunächst an unsere Nachbarn herangetreten ist, ist, dass wir selbstverständlich das größte Interesse haben, mit diesen Staaten zu einer Übereinkunft zu kommen. In der Abschlusskonferenz wurde aber allerseits darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung um Staaten auf der Welt ausdrücklich gewünscht ist.

Der von Exzellenz Pan vorgelegte Vertrag geht in der Tat weiter: Er regelt nicht nur die Hoheitsgewässer, sondern stellt ein allgemeines Seerecht dar. Die zusätzlichen Bestimmungen mögen sinnvoll sein, aber sie werden auch umstrittener sein. Ich denke dabei zum Beispiel an den Abschnitt 4, in dem sogar gegenseitige aktive Hilfe im Kampf gegen Piraterie zugesagt wird. Gleichzeitig sind zwei Verträge, die sich inhaltlich überlappen, aber separat geschlossen sind, wesentlich weniger wert als ein globaler, denn sie regeln die Anerkennung der Ansprüche von viel weniger Nationen untereinander.

Ich möchte daher anregen, dass die Staaten der ARS den existierenden Vertrag über Hoheitsgewässer ebenfalls unterzeichnen, um so einer weltweit einheitlichen Regelung näherzukommen, und dass der Rest des Seerechtes in einem separaten Vertrag abgeschlossen wird, dem sich dann auch Eldeyja - und möglicherweise weitere Staaten, die bereits den bestehenden Vertrag unterzeichnet haben - gern anschließen würden, solange daraus keine übermäßigen Verpflichtungen entstehen.
#14
Wie gesagt widerspricht das unserer Verfassung.
#15
Eine Größe musste als Standard gewählt werden, und das ist in unserem Fall diejenige, die bei den Beratungen im Rat der Nationen zuletzt die größte Zustimmung erhalten hatte.

Der Vertrag verlangt nicht, dass Sie weitere Ansprüche auf Gewässer aufgeben, so wie er allgemein sehr wenige negative Bestimmungen enthält, sondern sich auf das konzentiert, was gegegnseitig anerkannt wird. Ich sehe daher auch für Sie kein grundsätzliches Hindernis, den Vertrag zu unterzeichnen. Allerdings bekommen Sie dann durch den Vertrag keine automatische vollständige Anerkennung der erweiterten Zone durch die anderen Unterzeichner, sondern müssen dazu weiterhin gesonderte Verträge schließen.
#16
Ein völkerrechtliches Abkommen steht in der Regel über einer nationalen Verfassung, aber natürlich sollte ein Abkommen im Rahmen der nationalen Rechte bestehen.
Da dieses Abkommen aber viel Ärger und Streit erspart, wäre es eine doch gute Überlegung, nicht einige Anpassungen oder Änderungen vorzunehmen.
Ich weiss um die politische Autonomie wie die wirtschaftliche Autarkie der Liga. Dieses erstreckt sich aber nur bis zu ihrer Grenze.
Wenn ihre Verfassung 200km beansprucht, würde ihre Verfassung ja mit dem Recht anderer Staaten kolidieren.
Nun eben genau das soll das Abkommen regeln.

Die Erweiterung um das Seerecht finde ich im übrigen sehr gut. Chinopien hat hier weiter gedacht und man könnte sagen, dass die ARS somit nicht nur die eldeyjsche Akte anerkennt, sondern diese noch erweitert.
Folglich können andere Staaten dem gesamten Abkommen beitreten oder die neuen Punkte selbst anwenden.
#17
Ich ahbe jetzt einmal alles ausgeschnitten, was durch das "eldländische Vertragswerk" abgedeckt wäre. Sofern mir nichts entegeangen ist, könnte ein ergänzendes Abkommen so aussehen (ohne Neunummerierung):


Konvention über das Seerecht

Abschnitt 1 - Hoheitsrechte

Art. 1 Küstenstaat, Seehafen
(1) Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.

[...]

Art. 5 zivile und militärische Schiffe
(1) Militärische Schiffe sind alle Schiffe eines Staats, die unter dem Kommando eines Offiziers stehen und unter der Flagge des betroffenen Staats fahren. Zivile Schiffe sind alle Schiffe eines Staats, welche unter dem Kommando eines zivilen Kapitäns stehen und unter der Flagge des betroffenen Staats fahren.
(2) Zivile Schiffe dürfen nicht mit Maschinenwaffen oder sonstigen schweren Waffen ausgestattet sein. Handfeuerwaffen zur Selbstverteidigung der Besatzung sind erlaubt.
(3) Alle Staaten haben jedes ihrer zivilen und militärischen Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen und Kennziffer auszustatten.
(4) Zivile wie militärische Schiffe führen das Hoheitsgebiet ihrer Staat mit sich, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.


Abschnitt 2 - Durchfahrten

Art. 6 Küstengewässer
Zivile und militärische Schiffe jedes Staats bedürfen zur Durchfahrt durch fremde Küstengewässer der Zustimmung des betroffenen Staats. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 7 Wirtschaftszonen
Die Durchfahrt durch Wirtschaftszonen ist für fremde Schiffe frei. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 8 Meerengen
(1) Natürliche Meerengen, auf deren beiden Seiten sich internationale Gewässer befinden und die weniger als 25 Seemeilen breit sind, werden internationalisiert.
(2) Von der Grenzlinie nach Art. 2 Abs. 3 beträgt die Breite des Streifens eine halbe Meile zu jeder Seite der Grenze, höchstens jedoch bis zur Küstenlinie.
(3) Die zivilen Schiffe jedes Staats haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Meerengen. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen.
(4) Die militärischen Schiffe jedes Staats bedürfen zur Durchfahrt durch Meerengen nicht der Zustimmung der angrenzenden Staaten. Dabei gilt dennoch das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
(5) Ist eine Meerenge zu eng, als dass zwei Schiffe in verschiedenen Richtungen sicher aneinander vorbeifahren können, so hat jenes Schiff das Recht der Vorfahrt, welches die Meerenge als erstes erreicht.

Art. 9 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten durch Vertrag einigen.


Abschnitt 3 - Gebote

Art. 10 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehaltet, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 11 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.


Abschnitt 4 - Verbote

Art. 12 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.

Art. 13 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 14 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Küstengewässern durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.


Abschnitt 5 – Formale Bestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, wenn drei Staaten sie ratifiziert und Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt haben.
(2) Ein jeder Staat kann dieser Konvention beitritten, indem er sie ratifiziert und eine Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt.
(3) Jeder Staat hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen. Der Austritt ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen.
(4) Diese Konvention tritt außer Kraft, sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 16 Änderung
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll wird zur Ratifikation ausgelegt, sofern die Mitglieder in einer Versammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
(2) Das Protokoll tritt in Kraft, sofern alle Mitgliedstaaten das Protokoll ratifiziert und Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegen haben.
[/quote]
#18
Bezüglich der Piraterie: was ist, wenn ein Staat ein anderes Land nicht anerkennt und es als Piraten behandelt?
#19
Artikel 8 ist geradezu laecherlich.
#20
Kennt ja mittlerweile die Verhandlungsweise der Liga, bleibt also ganz ruhig.

Und was genau daran?
  
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