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[TOP 27] Aussprache über eine Seekonvention der ARS
#1
Der ehrenwerte Antragssteller hat das Wort.
#2
Ehrbare Vertreter,
werte Damen und Herren,

wie ich bereits im Antragstext ausgeführt habe, geht es darum, eine eigene Konvention über die Hoheitsgewässer zu finden, um Rechtsicherheit für alle maritimen Anrainer zu erstellen. Gleichwohl ist mir bewusst, dass in diesem Forum sehr verschiedene Rechtskreise, -systeme bzw. Auffassungen bzgl. der Hoheitsgewässer vertreten sind. Daher ist nachfolgender Entwurf eben eine Verhandlungsgrundlage, die jederzeit anpassbar ist.

Konvention über das Seerecht

Abschnitt 1 - Hoheitsrechte

Art. 1 Küstenstaat, Seehafen
(1) Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.

Art. 2 Das Hoheitsgebiet eines Küstenstaates
(1) Als Küste gilt die Linie der mittleren Gezeitenhöhe.
(2) Die Küstenstaaten können ihr Hoheitsgebiet bis auf 40,9 Seemeilen Entfernung von ihrer Küste ausdehnen; diese Gebiete sind die Küstengewässer.
(3) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 81,9 Seemeilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
(4) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 3 abweichende Regelungen bestimmen.

Art. 3 Wirtschaftzonen
(1) Den Küstenstaaten wird innerhalb der bis zu 200 Seemeilen ab dem Ende des Küstengweässers entfernten See eine Wirtschaftszone zuerkannt.
(2) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 481,9 Seemeilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
(3) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 2 abweichende Regelungen bestimmen.
(4) Die Staaten haben in ihren Wirtschaftszonen das alleinige Recht der maritimen wie exploratorischen Wirtschaft, der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.

Art. 4 Arktis und Antarktis
Abweichend von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 wird die Ausdehnung der Küstengewässer und der Wirtschaftszonen nur insofern durchgeführt und anerkannt, wie diese die Gebiete der Arktis oder Antarktis, wie jene aus der Konvention über die Polgebiete hervorgehen, nicht berühren.

Art. 5 zivile und militärische Schiffe
(1) Militärische Schiffe sind alle Schiffe eines Staats, die unter dem Kommando eines Offiziers stehen und unter der Flagge des betroffenen Staats fahren. Zivile Schiffe sind alle Schiffe eines Staats, welche unter dem Kommando eines zivilen Kapitäns stehen und unter der Flagge des betroffenen Staats fahren.
(2) Zivile Schiffe dürfen nicht mit Maschinenwaffen oder sonstigen schweren Waffen ausgestattet sein. Handfeuerwaffen zur Selbstverteidigung der Besatzung sind erlaubt.
(3) Alle Staaten haben jedes ihrer zivilen und militärischen Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen und Kennziffer auszustatten.
(4) Zivile wie militärische Schiffe führen das Hoheitsgebiet ihrer Staat mit sich, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.


Abschnitt 2 - Durchfahrten

Art. 6 Küstengewässer
Zivile und militärische Schiffe jedes Staats bedürfen zur Durchfahrt durch fremde Küstengewässer der Zustimmung des betroffenen Staats. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 7 Wirtschaftszonen
Die Durchfahrt durch Wirtschaftszonen ist für fremde Schiffe frei. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 8 Meerengen
(1) Natürliche Meerengen, auf deren beiden Seiten sich internationale Gewässer befinden und die weniger als 25 Seemeilen breit sind, werden internationalisiert.
(2) Von der Grenzlinie nach Art. 2 Abs. 3 beträgt die Breite des Streifens eine halbe Meile zu jeder Seite der Grenze, höchstens jedoch bis zur Küstenlinie.
(3) Die zivilen Schiffe jedes Staats haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Meerengen. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen.
(4) Die militärischen Schiffe jedes Staats bedürfen zur Durchfahrt durch Meerengen nicht der Zustimmung der angrenzenden Staaten. Dabei gilt dennoch das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
(5) Ist eine Meerenge zu eng, als dass zwei Schiffe in verschiedenen Richtungen sicher aneinander vorbeifahren können, so hat jenes Schiff das Recht der Vorfahrt, welches die Meerenge als erstes erreicht.

Art. 9 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten durch Vertrag einigen.


Abschnitt 3 - Gebote

Art. 10 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehaltet, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 11 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.


Abschnitt 4 - Verbote

Art. 12 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.

Art. 13 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 14 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Küstengewässern durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.


Abschnitt 5 – Formale Bestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, wenn drei Staaten sie ratifiziert und Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt haben.
(2) Ein jeder Staat kann dieser Konvention beitritten, indem er sie ratifiziert und eine Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt.
(3) Jeder Staat hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen. Der Austritt ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen.
(4) Diese Konvention tritt außer Kraft, sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 16 Änderung
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll wird zur Ratifikation ausgelegt, sofern die Mitglieder in einer Versammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
(2) Das Protokoll tritt in Kraft, sofern alle Mitgliedstaaten das Protokoll ratifiziert und Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegen haben.
#3
Darf ich schon dazu etwas sagen? Wenn nein, erbitte ich Rederecht um die Positionen der Liga zu erörtern.
#4
Ich habe nichts dagegen wenn sie etwas sagen.

Nun Andro hat ja ein nationales Hoheitsgesetz. Ich würde aber fast schon vorschlagen, wir schließen uns dem Entwurf aus Eldeyja an. Zwei seperate Hoheitsabkommen sind ggf. irreführend. Eldeyja macht zwar "westlich" sein, ist aber eine zuvorkommende und freundliche Nation.
#5
Nun, meines Verständnisses nach hat der ehrenwerte Generalsekretär diesen Entwurf gerade eingebracht, weil Aussagen des astorischen Außenministers nahelegen würden das dieses Abkommen auf "westliche" Staaten begrenzt sein sollen. So die Begründung.
#6
Eigentlich soll es nicht begrenzt sein. In Eldeyja steht man einer Annahme seitens Andro sehr offen gegenüber.
Ich möchte anmerken, dass wir uns nicht zwanghaft darum bemühen sollten, einen west-ost Gegensatz zu fördern.
Gewisse internationale Regeln sollten für alle gelten.
#7
Frank Isara,'index.php?page=Thread&postID=1021031#post1021031' schrieb:Darf ich schon dazu etwas sagen? Wenn nein, erbitte ich Rederecht um die Positionen der Liga zu erörtern.

Gerne doch.

Mhm, vielleicht wäre es gar nicht schlecht, einen eldländischen Vertreter hinzuzuziehen. Immerhin ist das Land der Depositar der Ratifikationsukrunden, und als solcher der "natürliche Ansprachpartner". Da Andro schon Kontakt aufgenommen zu haben scheint, wäre es doch ebstimmt möglich, eine entsprechende Anfrage zu stellen.

Dann könnte man klären, inwiefern das Vertragswerk auf den "Westen" beschränkt bleiben soll und welche Möglichkeiten es gäbe, die weitergehenden Punkte des hiesigen Entwurfes (Notfallrettung usw.), die ja nicht unwichtig sind, mit dem eldlänischen Werk zu vereinbaren.
#8
Die Liga kann sich aufgrund ihrer Verfassung nicht an einer 40,irgendwas Seemeilengrenze anschließen.
Ich zitiere:
"Artikel 8. Staatsgebiet
1. Das Territorium der Liga Freier Republiken umfasst sämtliche Territorien der Mitgliedsnationen inklusive einer Zone von 220 Kilometern um die Landmasse dieser sowie den Luftraum über all dieser Territorien.
Weiteres regeln bilaterale Verträge mit Anrainerstaaten."

Ich möchte darauf hinweisen, dass wir sowohl mit Andro als auch Chinopien da noch Gesprächsbedarf haben.
#9
Ich habe veranlasst eine eldeyjsche Delegation einzuladen.

Nun Verfassungen kann man ändern. Andro beansprucht 20sm Hoheitsgebiet, der Vertrag gibt uns 40sm. Davon profitieren wir ja nur.
Zzgl. unserer Schutzzone, die kein Hoheitsgebiet ist, wären es aber sogar 200sm. Diese nutzen wir natürlich nicht aus, da wir sonst mit Korland, der USSRAT, Chinopien und der Liga kollidieren würden. Dort gilt, die Teilung der Gebiete 50:50.
#10
Trifft im Konferenzsaal ein und hält sich bereit, falls Fragen an ihn aufkommen.
  
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