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Wie gesagt die Vorbehaltsklausel, wenn es gegen nationales Recht verstößt, findet eine ausländische Rechtsakte keine Anwendung. Sollte eine ausländische Rechtsakte keinen Verstoß in einem anderen Land vorstellen, da diese Rechtsakte dort nicht existiert, wäre das ja in Ordnung.
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Gibt es noch sonstige Bereiche, die einer gegenseitigen Anerkennung bedürften?
Ansonstern werde ich den Entwurf durch die formalen Bestimmungen vervollständigen.
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Anerkennung von Bildungsabschlüssen wäre das wichtigste eigentlich. Testamente, Erbschaften und Firmenrecht.
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Also Anerkennung von Rechtsalkten aus den ARS Staaten, insofern sie nicht gegen nationales Recht verstoßen. Damit kann man leben, gut.
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Es tut keinem von uns weh, richtig.
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Ich werde mich einmal daran machen, die sosntigen formalen Bestimmungen aufzusetzen. Hier werden auch die Erfahrungen aus den bisherigen Verträgen einfließen.
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Die Formalia sind ja größer als der Inhalt.
Ich stimme dem zu.
Ich merke aber schon, dass die Abkommen darauf hinauslaufen, dass weitere Staaten ihnen beitreten können.
Das finde ich sehr gut. Da ist die ARS Vorbild.
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Gibt es noch inhaltliche Anmerkungen?