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Anträge an den Ständigen Ausschuss
#31
Wird eröffnet.
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#32
Ankündigung: ich bin bis nächste Woche Donnerstag nicht da. Entsprechend übernimmt Minister Baranow oder Präsident Saizew die Sitzungsleitung.
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#33
Werte Vertreter,
werte Damen und Herren,

das Kerajaan Pahlawan hat ein Beitrittsgesuch beim Ständigen Sekretariat der Organisation gestellt. Gem. § 5 Bs. c der Charta der ARS beantrage ich eine Behandlung dessen und eine entsprechende Abstimmung im Ständigen Ausschuss.
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#34
Mir persönlich und auch hier öffentlich wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Abwesenheit der ehrbaren Tatjana Michailowna Alexjewa der ehrbare Wladimir Michailjowitsch Saizew die Sitzungen bis zur Wiederkehr der werten Dame leiten soll. Ich würde sehr begrüßen, wenn daher nun zumindest die gestellten Anträge bzw. die Aussprachen darüber beginnen könnten.
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#35
Werte Vertreter,
werte Damen und Herren,

ich beantrage Aussprache über eine eigene Seerechtskonvention, da die "eldländische" nach Aussagen des Außenministers Astors auf "den Westen" beschränkt sein soll. Der nachfolgende Entwurf basiert auf einem Konventionsentwurf, welchen die chinopische Delegation vor einiger Zeit in den Rat der Nationen eingebracht hatte, und formuliert auch weitgerhende Angelegenheiten:

Konvention über das Seerecht

Abschnitt 1 - Hoheitsrechte

Art. 1 Küstenstaat, Seehafen
(1) Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.

Art. 2 Das Hoheitsgebiet eines Küstenstaates
(1) Als Küste gilt die Linie der mittleren Gezeitenhöhe.
(2) Die Küstenstaaten können ihr Hoheitsgebiet bis auf 40,9 Seemeilen Entfernung von ihrer Küste ausdehnen; diese Gebiete sind die Küstengewässer.
(3) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 81,9 Seemeilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
(4) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 3 abweichende Regelungen bestimmen.

Art. 3 Wirtschaftzonen
(1) Den Küstenstaaten wird innerhalb der bis zu 200 Seemeilen ab dem Ende des Küstengweässers entfernten See eine Wirtschaftszone zuerkannt.
(2) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 481,9 Seemeilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
(3) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 2 abweichende Regelungen bestimmen.
(4) Die Staaten haben in ihren Wirtschaftszonen das alleinige Recht der maritimen wie exploratorischen Wirtschaft, der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.

Art. 4 Arktis und Antarktis
Abweichend von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 wird die Ausdehnung der Küstengewässer und der Wirtschaftszonen nur insofern durchgeführt und anerkannt, wie diese die Gebiete der Arktis oder Antarktis, wie jene aus der Konvention über die Polgebiete hervorgehen, nicht berühren.

Art. 5 zivile und militärische Schiffe
(1) Militärische Schiffe sind alle Schiffe eines Staats, die unter dem Kommando eines Offiziers stehen und unter der Flagge des betroffenen Staats fahren. Zivile Schiffe sind alle Schiffe eines Staats, welche unter dem Kommando eines zivilen Kapitäns stehen und unter der Flagge des betroffenen Staats fahren.
(2) Zivile Schiffe dürfen nicht mit Maschinenwaffen oder sonstigen schweren Waffen ausgestattet sein. Handfeuerwaffen zur Selbstverteidigung der Besatzung sind erlaubt.
(3) Alle Staaten haben jedes ihrer zivilen und militärischen Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen und Kennziffer auszustatten.
(4) Zivile wie militärische Schiffe führen das Hoheitsgebiet ihrer Staat mit sich, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.


Abschnitt 2 - Durchfahrten

Art. 6 Küstengewässer
Zivile und militärische Schiffe jedes Staats bedürfen zur Durchfahrt durch fremde Küstengewässer der Zustimmung des betroffenen Staats. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 7 Wirtschaftszonen
Die Durchfahrt durch Wirtschaftszonen ist für fremde Schiffe frei. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 8 Meerengen
(1) Natürliche Meerengen, auf deren beiden Seiten sich internationale Gewässer befinden und die weniger als 25 Seemeilen breit sind, werden internationalisiert.
(2) Von der Grenzlinie nach Art. 2 Abs. 3 beträgt die Breite des Streifens eine halbe Meile zu jeder Seite der Grenze, höchstens jedoch bis zur Küstenlinie.
(3) Die zivilen Schiffe jedes Staats haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Meerengen. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen.
(4) Die militärischen Schiffe jedes Staats bedürfen zur Durchfahrt durch Meerengen nicht der Zustimmung der angrenzenden Staaten. Dabei gilt dennoch das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
(5) Ist eine Meerenge zu eng, als dass zwei Schiffe in verschiedenen Richtungen sicher aneinander vorbeifahren können, so hat jenes Schiff das Recht der Vorfahrt, welches die Meerenge als erstes erreicht.

Art. 9 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten durch Vertrag einigen.


Abschnitt 3 - Gebote

Art. 10 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehaltet, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 11 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.


Abschnitt 4 - Verbote

Art. 12 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.

Art. 13 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 14 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Küstengewässern durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.


Abschnitt 5 – Formale Bestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, wenn drei Staaten sie ratifiziert und Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt haben.
(2) Ein jeder Staat kann dieser Konvention beitritten, indem er sie ratifiziert und eine Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt.
(3) Jeder Staat hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen. Der Austritt ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen.
(4) Diese Konvention tritt außer Kraft, sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 16 Änderung
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll wird zur Ratifikation ausgelegt, sofern die Mitglieder in einer Versammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
(2) Das Protokoll tritt in Kraft, sofern alle Mitgliedstaaten das Protokoll ratifiziert und Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegen haben.
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#36
Ehrbare Vertreter,
werte Damen und Herren,

ich beantrage eine Aussprache über: »Gründung einer ‚Renzianischen Weltraumföderation‘«.
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#37
Ehrbare Vertreter,
werte Damen und Herren,

ich beantrage eine Aussprache über: »Möglichkeiten von Abschlüssen von völkerrechtlichen Verträgen durch die ARS«.
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#38
Alle eröffnet.
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#39
Bekanntgabe: Aufgrund der "undiplomatischen Entfernung" des androischen Präsidenten durch den chinopischen Reichskanzler, wird die androische Delegation der ARS Tagung bis auf weiteres fernbleiben. Dies betrifft ebenso die Sitzungsleitung.
Die androische Delegation gibt damit ihren Protest kund.
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#40
Das bedeutet das die ARS "bis auf weiteres" komplett handlungsunfähig ist was Beschlüsse und ähnliches angeht? Verstehe ich das richtig?
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