Androische Föderation

Normale Version: Anträge an den Ständigen Ausschuss
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Hier herein
Ich beantrage hiermit die Fortsetzung der noch offenen Themen aus dem 1. Auschuss in Chinopien.
Renzianisches Freihandelsabkommen

Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:


Abschnitt I - Freihandel

§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.

§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.

§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.

§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) Bei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.


Abschnitt II – Formale Bestimmungen

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den bezeichneten Staaten das Inkrafttreten.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Verwahrer
Zum Verwahrer wird die Regierung des Kaiserreiches Chinopien bestimmt.

§ 7 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Eingang der Akzessionsurkunde.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedes.

§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem Verwahrer anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten. Der Verwahrer notifiziert den übrigen Mitgliedern den Austritt eines Mitgliedes.

§ 9 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Verwahrer hinterlegt werden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgleidern dieses Abkommens das Inkrafttreten des entsprechenden Protokolls.

Zusatzprotokoll

1. Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens treffen sich turnusmäßig alle zwei Monate. Den Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens steht es frei, im Konsens ein entsprechendes Rotationsverfahren einzuführen sowie ihren Geschäftsgang zu regeln.
2. Die Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens;
3. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 9 dieses Abkommens kann von jedem Mitglied dieses Abkommens auf einem Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minter der Mitglieder dieses Abkommens eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch die Mitglieder dieses Abkommens ausgelegt.
4. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.
Außenpolitik der ARS
Erstellung eines ARS-Logos
Justizielle Kooperation
Wirtschaftliche Kooperation
Sicherheitspolitische Kooperation der ARS (Nachwort)
Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1008482#post1008482' schrieb:Sicherheitspolitische Kooperation der ARS (Nachwort)

Vor allem sollten wir hier in Bezug auf das entsprechende Charta-Änderungsprotokoll einmal ergründen, ob dieses nun in Kraft getreten ist. Chinopien und Andro haben es jeweilig angenommen bzw. ratifiziert. Aber wie sieht es mit Téngóku aus? Die Tatsache, dass die Ratifikationsurkunden eines solchen Protokolls beim Ständigen Sekretariat hinterlegt werden müssten, einmal außen vor gelassen, da dies das kleinste Problem ist.

PS: Darüber hinaus müsste ich bitten, alsbald eine Periodische Gipfelkonferenz einzuberufen, da eine solche wichtige Sachentscheidungen für den Fortgang der ARS treffen muss, z. B. Festlegungen von Rotationsreihenfolgen, formale Ernennung des gewählten Generalsekretärs etc.
Ebenso stelle ich den Antrag - eher eine Erweiterung des Punktes "Außenpolitik" -, dass sich der Ständige Ausschuss mit den Beziehungen bzw. einer Diskussion deren Sinns mit der Liga Freier Republiken, der Southern Confederation in Bezug auf Huangzhou und Neuenkirchen in Bezug auf Nee-Aalsteen.
Wird eröffnet.
Werte Herrschaften,

dies ist kein Antrag im klassischen Sinne für den Ständigen Ausschuss, sondern es sollte geklärt werden, welches Assoziierte Mitglied derzeit den Stellvertretenden Generalsekretär stellt.
Diesr müsste noch gewählt werden.
Das eigentlich genau nicht, denn §2 Bs. a) Abs. 4 der Charta sagt aus:

- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder. Die personelle Bestimmung liegt dabei im Ermessen des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes.
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