14.01.2013, 10:16
§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
...
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
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(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.
Wasche Kolega,
das Wahlgesetz bedarf einer geringfügigen Änderung.
1. wird die Wahl künftig nicht mehr über das MN Wahltool ausgeführt, da dieses oftmals Wählerstimmen bzw. Briefe "verliert". Daher nutzt das Wahlamt bereits seit den letzten Provinzwahlen ein neues, nationalen Verfahren (PN an die ID Wahl, sicher, einfach und schnell).
Dies soll nun auch per Gesetz legitimiert werden.
2. eine redaktionelle Änderung. Ministerpräsident wurde zu Präsident d. R. geändert.
Spasiba,