•  Zurück
  • 1
  • 3
  • 4
  • 5(current)
  • 6
  • 7
  • 8
  • Weiter 
Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[TOP 27] Aussprache über eine Seekonvention der ARS
#41
Haleluja Big Grin :applaus:

Wir verstehen uns.
#42
Wir könnten abstimmen.
#43
Zunächst müsste aber eine richtige Konvention daraus gemacht werden. Wink
#44
Ich befinde ihre Version eigentlich als recht annehmbar.
#45
Das ehrt mich. Allerdings müsste ich dafür erst einmal die Artikel neu nummerieren, einen formalen Teil einsetzen und vielleicht etwas sprachlich verbessern. Das kann ich gerne unternehmen, aber das bedarf seiner Zeit.
#46
Natürlich gerne.
#47
Konvention über das Seerecht

Präambel

Eingedenk [...]
kommen die unterzeichneten Staaten folgendermaßen überein:

Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 1 Allgemeines
(1) Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.
(3) Alle Mitglieder dieser Konvention haben jedes ihrer Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen, Kennziffer und ihrer Flagge auszustatten.

Art. 2 Hoheitsgewässer, auschließliche Wirtschafszone, Durchfahrten
(1) Die Mitglieder dieser Konvention erkennen die aus den zu Höfuðfjörður (Republik Eldeya) am 27. Juli 2012 unterzeichneten "Vertrag über die Hoheitsgewässer" ergehenden Regelungen vollumfänglich an.
(2) Schiffe führen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit des Staats, welche Flagge sie rechtmäßig führen, mit sich, sofern sie nicht in die Hoheitsgewässer eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.
(3) Bei Durchfahrten durch Hoheitsgewässer und auschließliche Wirtschaftszonen gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 3 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten einigen.


Abschnitt 2 - Gebote

Art. 4 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehaltet, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 5 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.


Abschnitt 3 - Verbote

Art. 6 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.

Art. 7 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 8 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Hoheitsgebieten durch den betreffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.

Art. 9 Führen einer falschen Flagge
Die Staaten verpflichten sich, ihre Schiffe nicht unter falscher Flagge fahren zu lassen, dies anzuordnen, zu fördern oder zu dulden.


Abschnitt 4 – Formale Bestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, sobald sie durch drei Staaten ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt worden sind.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit. Sie tritt außer Kraft sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(3) Nach Inkrafttreten kann jeder Staat dieser Konvention beitreten. Dazu ist diese Konvention zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien zu hinterlegen.
(4) Der Austritt aus der Konvention ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 11 Änderungen
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieser Konvention ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieser Konvention nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
#48
Ich finde es sehr gut, dass wir die eldeyjsche Konvention anerkennen. Das sollten wir dort noch mitteilen nachdem wir hier alles ratifiziert haben.
Weiterhin sollten wir noch Piraterie genau definieren. Derzeit verbieten wir ja nur die "staatliche" Piraterie. Nicht aber was Piraten sind.

Nichtkombatanten und zivile Einheiten die keinem Staat zuzuordnen sind, die die zivile wie militärische Schifffahrt bedrohen und angreifen.

So in etwa.

Dann noch die Frage, wie es genau um Kanäle und Binnengewässer steht. Ob das eine bilaterale Angelegenheit ist und wir hier nur bei den Meeren bleiben oder nicht.
Weiterhin könnten wir noch Meeresstraßen aufnehmen, d.h. schmale Passagen wie die Straße von Hanar, die Straße von Antica, die Straße von Nerica etc.

Zur Präambel:
Eingedenk an die Freiheit der Meere und die Notwendigkeit eines gesicherten und regulierten friedlichen Hochseehandels- und Verkehrs erklären die nachfolgenden Signatarmächte die Verbindlichkeit dieser Konvention zur Kooperation und dem Abbau von Konfliktgebieten.
#49
Den Meerengenartikel habe ich absichtlich herausgenommen, denn das eldländische Vertragswerk hat dafür auch eine Regelung in sich:

In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist. (Art. 3 Abs. 3.)

Dem Rest kann ich so zustimmen.
#50
Gut.
  
  •  Zurück
  • 1
  • 3
  • 4
  • 5(current)
  • 6
  • 7
  • 8
  • Weiter 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste