14.12.2011, 10:14
Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:
§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.
§2. Schlussbestimmung
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:
§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.
§2. Schlussbestimmung
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft
Wasche Kolega,
der Antragsteller hat das Wort.