09.01.2021, 14:38
Deputati,
die KPA Fraktion stellte folgenden Antrag über welche Debatiert wurde:
§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz regelt offiziell die Verwendung der Jahreszahl und die Verwendung der Zeitzonen in der Föderation.
§ 2 - Regelung
(1) Kein Subjekt darf einen Beitritt zu einer anderen als der hier verkündeten Zeitzone beschließen.
(2) Die Subjekte Almachistan, Korolewstwo Korgowska, Krolock, Mostowskaja und Wiltuwija gehören der "Koskower Zeitzone" an, sie beträgt +6 Stunden von der Internationalen Standardzeit. Die Subjekte Almachistan und Ribir gehören der "ostandroischen Zeitzone" an, diese ist als +8 Stunden von der Internationalen Standardzeit zu verstehen.
(3) Es ist die Голоценовая эра zu verwenden.
§ 3 - Bußvorschriften
(1) Personen die gegen Regelungen des § 2 verstößen, können durch die Föderationskasse mit einem Bußgeld zwischen 60 und 600 ARW bestraft werden.
(2) Firmen in Privatbesitz die gegen Regelungen des § 2 verstößen, können durch die Föderationskasse mit einem Bußgeld zwischen 6.000 und 600.000 ARW bestraft werden.
(3) Firmen in Volksbesitz oder Gebietskörperschaften sowie Subjekte die gegen Regelungen des § 2 verstößen, können durch die Beugehaft der Mitglieder der zuständigen Stellen bestraft werden, die Maßnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am zweiten Sonntag nach Verkündigung in Kraft.
(2) Alle anderen dies regelnden Gesetze treten außer Kraft.
Es gillt der Hinweis das in einer Zwischenabstimmung bereits über §2- 3 befudnen wurde, betreffender teil der Novelle wurde angenommen.
Nun bitte ich Sie aber um ihre Stimmabgabe!
die KPA Fraktion stellte folgenden Antrag über welche Debatiert wurde:
Föderales Gesetz zur Regelung der Zeit
§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz regelt offiziell die Verwendung der Jahreszahl und die Verwendung der Zeitzonen in der Föderation.
§ 2 - Regelung
(1) Kein Subjekt darf einen Beitritt zu einer anderen als der hier verkündeten Zeitzone beschließen.
(2) Die Subjekte Almachistan, Korolewstwo Korgowska, Krolock, Mostowskaja und Wiltuwija gehören der "Koskower Zeitzone" an, sie beträgt +6 Stunden von der Internationalen Standardzeit. Die Subjekte Almachistan und Ribir gehören der "ostandroischen Zeitzone" an, diese ist als +8 Stunden von der Internationalen Standardzeit zu verstehen.
(3) Es ist die Голоценовая эра zu verwenden.
§ 3 - Bußvorschriften
(1) Personen die gegen Regelungen des § 2 verstößen, können durch die Föderationskasse mit einem Bußgeld zwischen 60 und 600 ARW bestraft werden.
(2) Firmen in Privatbesitz die gegen Regelungen des § 2 verstößen, können durch die Föderationskasse mit einem Bußgeld zwischen 6.000 und 600.000 ARW bestraft werden.
(3) Firmen in Volksbesitz oder Gebietskörperschaften sowie Subjekte die gegen Regelungen des § 2 verstößen, können durch die Beugehaft der Mitglieder der zuständigen Stellen bestraft werden, die Maßnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am zweiten Sonntag nach Verkündigung in Kraft.
(2) Alle anderen dies regelnden Gesetze treten außer Kraft.
Es gillt der Hinweis das in einer Zwischenabstimmung bereits über §2- 3 befudnen wurde, betreffender teil der Novelle wurde angenommen.
Nun bitte ich Sie aber um ihre Stimmabgabe!