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Gespräch mit dem heijanischen Außenminister
#11
Ja, das können wir sehr gerne tun. Von mir aus können wir sogleich voranschreiten.
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#12
Ich habe mir erlaubt noch eine Präambel zu formulieren und den Entwurf entsprechend stilistisch anzupassen. Von meiner Seite aus kann dieser Entwurf dann paraphiert werden. Danach würde ich ihn der Regierung und danach der Duma zu leiten zwecks Zustimmung. Danach kann er von uns aus unterzeichnet werden und damit inkrafttreten.


Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation


Die Hohen Vertragsschließenden Parteien

IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen

sind wie folgt übereingekommen.


Artikel I - Ziel

1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.

2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.

3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.

Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Artikel IV - Konfliktregelung

1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.

Artikel V - Kündigung des Vertrages

1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.

Artikel VI - Schlussbestimmungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.


Für das Kaiserreich Heijan:


Für die Androische Föderation:


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#13
Sehr gerne. Auch ich werde mir die Zustimmung aus der Heimat holen.
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#14
Kurita hat inzwischen aus der Heimat die Erlaubnis bekommen, den Vertrag wie er vorgeschlagen wurde zu unterzeichnen. Er wird dann von der neuen Regierung ratifiziert.
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#15
Meine Regierung hat keine Einwände gegen den Entwurf. Somit können wir zur Paraphierung schreiten. Reicht dem Kollegen einen Füllfederhalter.
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#16
Nimmt den Füllfederhalter und unterschreibt.

Alexej Andrejewitsch Dawidenko,'index.php?page=Thread&postID=1059168#post1059168' schrieb:

Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation


Die Hohen Vertragsschließenden Parteien

IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen

sind wie folgt übereingekommen.


Artikel I - Ziel

1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.

2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.

3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.

Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Artikel IV - Konfliktregelung

1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.

Artikel V - Kündigung des Vertrages

1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.

Artikel VI - Schlussbestimmungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.


Für das Kaiserreich Heijan:

Kurita no Ken

Für die Androische Föderation:


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#17
fügt ebenfalls seine Paraphe an.

Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation


Die Hohen Vertragsschließenden Parteien

IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen

sind wie folgt übereingekommen.


Artikel I - Ziel

1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.

2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.

3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.

Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Artikel IV - Konfliktregelung

1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.

Artikel V - Kündigung des Vertrages

1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.

Artikel VI - Schlussbestimmungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.


Für das Kaiserreich Heijan:

Kurita no Ken

Für die Androische Föderation:

A. D.


Reicht seinem Kollegen die Hand


Ich freue mich auf unsere zukünftigen Beziehungen unserer beiden Länder. Den Vertrag werde ich umgehend der Duma zu leiten und nach deren Zustimmung kann er ratifiziert werden.
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#18
Ich freue mich ebenfalls! Vielen Dank für diese fruchtbaren Gespräche!
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#19
SimOff
Konnichiwa!

Das Kaiserreich Heijan bemüht sich zur Zeit um die endgültige Eintragung bei der CartA, nachdem die Reservierung bereits im Mai erfolgt ist. Im Zuge dieser Eintragung seid ihr vetoberechtigt.
Das Kaiserreich Heijan ist ein Staat nach dem Vorbild eines Japan vor der Meiji-Restauration, welches sich bis ins 21. Jahrhundert gehalten hat.

Wir hoffen natürlich, dass ihr kein Veto gegen unsere Eintragung einlegt und auf gutes Zusammenspiel! Smile

Anbei ein Kartenausschnitt mit dem Gebiet.

[Bild: CartaHeijan.png]
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