Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Dekret № 2 "Über die Rechte und Freiheiten des Staatsbürgers"
#1


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=426]


"Über die Rechte und Freiheiten des Staatsbürgers"
Notçәstan Respublikası Silahlı Qüvvələri Ali Hərbi Şurasının Fərmanı № 2


1. Der Oberste Militärrat bekennt sich zur Unantastbarkeit der Freiheit des gesetzestreuen und loyalen notschischen Bürgers und erlässt dieses Dekret als ein Bekenntnis zu diesen Werten als ewige und unveräußerliche Grundsätze einer Gesellschaft mit sozialem Frieden, einer gerechten ökonomisch-sozialen Ordnung und einer staatlichen Verfasstheit zur Erhaltung dieser Werte sowie von Freiheit und Sicherheit.
2. Er anerkennt vor und über allem anderen, dass es keine rechtlichen Unterschiede zwischen den Volksgruppen und Angehörigen der verschiedenen Stämme innerhalb der Volksgruppen gibt. Auch soll niemand gegenüber einem anderen benachteiligt oder bevorzugt werden, obwohl er mit ihm in seiner Person oder seinem Verhalten im wesentlichen gleich ist. Auch steht keine Person über einer anderen oder über dem Gesetz, weil sie Angehöriger eines Staatsorgans ist, vielmehr ist sie auf die Erhaltung der staatlichen Ordnung und ihrer Werte besonders zu verpflichten und verpflichtet.
3. Das Leben ist gottgegeben und sein Schutz der Gesellschaft die oberste Verpflichtung. Die Todesstrafe darf von der Rechtsordnung nur nach einer ordentlichen, dem Prinzip der Gerechtigkeit folgenden Gerichtsverhandlung gegen straffällige und verantwortliche Personen zum Schutze der Allgemeinheit angedroht werden, ihre Vollstreckung bedarf der gesonderten Genehmigung des Obersten Millitärrates in jedem Einzelfall und soll in einer Weise geschehen, die das Leben nicht entehrt.
4. Die Ausübung des Glaubens, wie er vom Propheten - Friede sei auf ihm - überliefert wurde ist frei. Ebenso frei ist die Ausübung des Glaubens, wie er in den Büchern niedergelegt ist. Kein Glaube aber entbindet von der Treue zur staatlichen Ordnung.
5. Das Wort der Bürger, ihre friedliche Versammlung an geeigneten Plätzen und die Lehre sind frei, dürfen aber nicht missbraucht werden, um andere in ihrer Ehre zu kränken, ihren Glauben zu verhöhnen, die gute Sitte zu verletzen, zu Aufständen und Gewalt oder gar zur Beseitigung der staatlichen Ordnung Umsturz, Revolution oder einer anderen derartigen Aufwieglung aufzurufen.
6. Im Rahmen der Rechtsordnung und unter Vorbehalt von Beschränkungen oder Abgaben im Interesse des Allgemeinwohls wird das Recht zum Erwerb und Weiterverkauf von Gegenständen, Immobilien, Grund und Boden sowie von Waren gewährleistet, die dem Einzelnen gehören. Über das Eigentum der Allgemeinheit kann nur die Staatsgewalt rechtmäßig verfügen.
7. Wer einem kriminellen Verfahren unterworfen wird, hat den Grund seiner Anklage zu erfahren und das Recht auf eine effektive Verteidigung. Es ist die Pflicht der Staatsgewalt, ihm eine vorgeworfene Tat über jeden begründeten Zweifel hinaus nachzuweisen und die Pflicht des Gerichts, unparteiisch, in angemessener Frist und gerecht darüber zu befinden, ob der vorgebrachte Nachweis genügend und in einem rechtmäßigen Verfahren erbracht worden ist. Bis zum Ausspruch des Gerichts ist die Schuld nicht anzunehmen.
8. Das Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Vereinigung werden im Rahmen der Rechtsordnung gewährleistet. Sie verpflichten denjenigen, der sie ausübt der Gemeinschaft gegenüber in besonderer Form. Soweit die Rechtsordnung dies erfordert, hat sich eine solche Betätigung und Vereinigung in eine bestehende Struktur einzuordnen.
9. Die Mitwirkung an der politischen Ordnung ist Privileg und Pflicht aller rechtstreuen und mündigen Bürger. Es wird ausgeübt durch Eingaben an die Staatsorgane, Kandidaturen, Wahlhandlungen und Abstimmungen deren Form und Wirkung vom Gesetz vorgesehen sind sowie durch die Ausübung der durch die Staatsgewalt anvertrauten Staatsämter.
10. Der Schutz dieser Rechte und der Genuss dieser Freiheiten bleibt den Personen vorbehalten, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Wer seinen Wohnsitz oder seine Arbeit in Notschistan hat, kann sich auf sie ferner berufen, sofern und soweit sie ihm gesondert verliehen wurden.
11. Die Organe der staatlichen Ordnung schaffen Bedingungen und Verfahren zur Verwirklichung und Ausübung der genannten Rechte und Freiheiten. Die Grenzen der vorgenannten Rechte und Freiheiten sollen nur durch solche erforderlichen und angemessenen Anordnungen getroffen werden, die in Ausübung der Staatsgewalt ergehen. Im übrigen soll jedes Recht und jede Freiheit dort enden, wo ein weiterer Vorrang im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten einer anderen Person, der göttlichen Naturordnung oder der guten Sitten stünde.
12. Da jede Freiheit und jedes Recht wertlos ist, wenn sie nicht respektiert und geschützt werden, ist es die besondere Pflicht aller, die vorgenannten Rechte und Freiheiten mit ihren Grenzen und Bedingungen anzuerkennen, zu respektieren und zu verteidigen. Es ist insbesondere auch die Pflicht eines jeden Berechtigten die Freiheit der Republik unter Einsatz seines Lebens verteidigen, seiner Verpflichtung gegenüber dem Staat, sei es durch Rede und Antwort gegenüber der Staatsgewalt, der Anzeige von Verschwörungen und Straftaten, der Leistung von Abgaben, durch den Dienst an der Allgemeinheit und durch die Treue gegenüber der Rechtsordnung zu jeder Zeit zu erfüllen.
13. Wer nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, ist von der Pflicht zur Verteidigung der Republik befreit, ansonsten jedoch gleich einem Staatsbürger verpflichtet, soweit das Recht nichts anderes bestimmt. Wer jedoch als Gelehrter der Ausübung und Mehrung des Glaubens besonders verpflichtet ist, soll frei sein von jeder Dienstverpflichtung durch den Staat.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=427]
General-Mayor Hakan Rasizadə
Stabschef der Streitkräfte

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=428]
General-Mayor Teymurçin Ağabəyli
Stabschef der Landstreitkräfte

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=429]
General-Mayor Faiq Rəhimov
Stabschef der Luftstreitkräfte

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=430]
Kontr-Admiral Paşa Məhərrəmzadə
Stabschef der Seestreitkräfte



Dulənşe şəhəri, 29 avqust 2016-cı il
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste