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017-DEB-019 Föderales Gesetz über die Bekämpfung des Söldnerwesens und bewaffneter Zusammenrottungen +++ ANGENOMMEN
#1
Die Fraktion der Konserwatiwnaja Partija hat den folgenden Antrag der Gosduma zur Beratung vorgelegt. Ich bitte die Fraktion, das Wort zur Begründung wahrzunehmen.

Föderales Gesetz über die Bekämpfung des Söldnerwesens und bewaffneter Zusammenrottungen.


Die Staatsduma hat das folgende Gesetz beschlossen.

Artikel 1


Das Föderale Gesetz über Waffen wird wie folgt neu gefasst und bekanntgemacht:

[doc]Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.

1. Abschnitt - Allgemeiner Teil

§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis
(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv. mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein baldiges Entfallen zu besorgen ist.
(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.

§ 2 Zuverlässigkeit
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,
2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung angehört hat.
3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in Erscheinung getreten ist.
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 3 Sachkundenachweis

Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von Waffen teilgenommen hat.
Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.

§ 4 Bedürfnis

Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger, Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und Bewachungsunternehmen.

2. Abschnitt - Besondere Vorschriften

§ 5 Schießausbildung

(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.
(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.

§ 6 Waffenherstellung- und handel

(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte, bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.
(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Kenntnisnahme zu geben.

§ 7 Bewachungsgewerbe

(1) Die Ausübung der Bewachung von Sachen oder Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit, Erfahrung und Sachkunde für die Ausübung der Bewachungstätigkeit besitzt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Zuständige Genehmigungsbehörde ist die örtliche Polizeibehörde.


3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 8 Erlaubnispflichtige Waffen

Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.

§ 9 Anwendung auf Behörden

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.

§ 10 Erwerb kraft Erbgangs

Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 11 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften

(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.
(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

In den föderalen Kodeks über das Strafrecht wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ XX Bildung, Führung, Beteiligung an einer bewaffneten Gruppe

(1) Wer, mit dem Zweck einer bandenmäßig-kriminellen Organisation, unbefugt eine Gruppe bildet, führt oder sich an dieser auf andere Art und Weise beteiligt, welche über Waffen oder gefährliche Werkzeuge verfügt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.

Artikel 3


Das Personenschutzgesetz wird aufgehoben.

Artikel 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetzblatt der Androischen Föderation (Gazeta) in Kraft.[/doc]
#2
Der Rechtsexperte der Fraktion, Ilja Porfirowitsch Trojanow, tritt ans Rednerpult.

Uwaschamie Deputati,

die konservative Fraktion schlägt folgenden Gesetzentwurf vor, als Quintessenz der Debatten über die bessere Kontrolle bewaffneter Gruppen in der Föderation und insbesondere zur Bekämpfung des Söldnerwesens.

Ohne Frage sind solche bewaffneten Organisationen ein erhebliches Sicherheitsrisiko nicht nur für die Föderation, sondern auch für das Ansehen der Föderation im Ausland und dem Frieden zwischen den Völkern.

Daher schlägt meine Fraktion vor das Waffengesetz entsprechend zu novellieren um so sicherzustellen, dass nur geeignete und zuverlässige Person, nach behördlicher Kontrolle mit Waffen umgehen dürfen.
Darüberhinaus soll die Bildung von bewaffneten Banden unter Strafe gestellt werden umso entsprechend die unkontrollierte Bildung von Privatarmeen und Söldnerbanden zu verhindern. Im Merkmal unbefugt kommt dabei zum Ausdruck, dass eine Bildung einer bewaffneten Gruppe mit behördlicher Erlaubnis schon von vorneherein nicht den Tatbestand erfüllt. Die Bildung einer bewaffneten Gruppe steht somit auch unter einem behördlichen Erlaubnisvorbehalt, welcher ebenfalls im Waffengesetz normiert ist.

Meine Fraktion steht voll und ganz hinter dem Anliegen des Personenschutzgesetzes. Jedoch ist diesem Anliegen mit der Novellierung des Waffengesetzes und der Änderung des Strafkodeks besser gedient. Daher schlägt meine Fraktion auch vor das Personenschutzgesetz aufzuheben um unnötige Dopplungen und sich möglicherweise widersprechende Regelungen zu verhindern.

Spasibo!
#3
Der Vorsitzende des MNPAK-Rechtsausschuss, der ehemalige Militärrichter Artjom Kornelijewitsch Traub geht zum Rednerpult.

Uwaschamie Deputati,

wir die MNPAK lehnen dieses Gesetzt ab.

Als ehemalige Soldat und Jurist, im Range eine Marineoberstabsrichters, sage
ich Ihnen, dieses Gesetzt macht keinen Unterschied zwischen kriminellen Banden
und ehemaligen Soldaten welchen ihren Lebensunterhalt in der Sicherheitsbranche
suchen. Wenn ein Bürger unseres Landes bei einer solchen Bande innerhalb
unseres Landes angetroffene wird, dann sage ich klipp und klar solle er exekutiert
werden.

Aber geschätzte Kollegen , geht einer unserer ehemaligen Soldaten und gibt dort
sein Wissen weiter und verdient sich so sein Brot , so ist das in Ordnung, so
der jenige keinerlei Handlung gegen seine Heimat unternimmt, denn dann ist auch
er zu exekutieren.

Manchmal habe ich denn vielleicht nicht ganz unbegründeten Verdacht Sie machen hier
nur so einen wind, weil sie sich keine Sicherheitstruppen leisten können?

Wir wollen das freie Bürger unseres Landes sich jederzeit und überall einer
Sicherheitsfirma anschließen können, ohne jegliche Sanktionen, richten sich
jedoch nur eine Aktion gegen ihren Heimatstaat, so sind sie bei Rückkehr zu arretieren
und zu exekutieren.

Spasibo!
#4
Die DPA studiert den Text und wird zeitnah dazu eine Stellungnahme abgeben
#5
blickt in die Runde.
Deputati?
#6
Wasche Kollega,

Die Fraktion der DPA unterstützt den Entwurf der Konservatiwnaja Partija. Da auch nochmal zu ihnen, wasche Deputati der MNPAK. Es wurde im Entwurf der KP eindeutig gezeigt, dass ein Bedürfnis bei Bewachungsunternehmen und gefährdeten Personen besteht. Also wo ist dann ihr Problem, wenn dieses Gesetz ganz klipp und klar sagt, dass jeder, der auch wirklich das Bedürfnis hat, sich zu bewaffnen, sich auch bewaffnen darf. Es wurde alles gesagt, wie wir finden, und der Entwurf der KP ist wirklich treffend.

Spasiba.
#7
Abermals tritt der Vorsitzende des
MNPAK-Rechtsausschuss, der ehemalige Militärrichter Artjom Kornelijewitsch
Traub an das Rednerpult.




"Geschätzte Kollegen,



Zitiere hier einmal § 10 Erwerb kraft Erbgangs

Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer
waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde hiervon
Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige Polizeibehörde zu
konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren.



Das empfinden wir als Beleidigung, jeder weiß das die Großgrundbesitzer stets
Waffen vererbt bekommen haben und heute zum Teil eine recht stattliche
Waffensammlung haben , dieser Paragraph , aber will das alte jahrhunderte lang geltende
Recht streitig machen.

Selbst ich, der nur aus einer Beamtenfamilie stammt habe eine kleine aber feine
Waffensammlung. Als ehemaliger Militärjurist sage ich Ihnen das was Sie hier
abziehen ist nicht rechtskonform.

Wir fordern das Industrielle, Großgrundbesitzer ihre alten vererbten Rechte behalten
und nicht daran gerüttelt wird.

Besten Dank."



Verlässt würdevoll das Rednerpult.
#8
Recht ist... verkündet er vernehmlich ... was die Rechtsordnung bestimmt. Nennen Sie mir die Norm der Verfassung, die es uns verbieten würde, eine derartige Regelung vorzusehen.
#9
Die staatliche Gemeinschaft hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, dass jeder, welcher legal mit Waffen umgeht in diesem Land auch die entsprechende Sachkunde dafür besitzt und somit Gefährdungen für andere Personen soweit wie möglich reduziert sind. Nicht mehr, aber auch nicht weniger bestimmt dieses Gesetz. Aus diesem Grund sieht meine Fraktion auch kein Bedürfnis mehr für eine weitere Aussprache. Alle Argumente wurden ausgetauscht.
#10
Dem schließen wir uns an.
  


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