30.03.2016, 11:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.03.2022, 23:02 von Anastasija Fjodorowna Dostojewskaja.)
Erstes Föderales Gesetz über die Rechtsbereinigung im Verwaltungswesen
Artikel 1
(1) Das Heterogeniätsgesetzes ist aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Gliederung der Verwaltung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass sein Regelungsgehalt fortgilt und es durch Ukas geändert werden kann.
Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft[/doc]
Artikel 1
(1) Das Heterogeniätsgesetzes ist aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Gliederung der Verwaltung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass sein Regelungsgehalt fortgilt und es durch Ukas geändert werden kann.
Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft[/doc]