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Verteidigung Föderales Gesetz zur Verbesserung der Organisation der Streitkräfte
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Föderales Gesetz zur Verbesserung der Organisation der Streitkräfte



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[*]§1 Der Präsident wird ermächtigt, durch Erlass mehrere Einheiten der Streitkräfte zu einer eigenen Teilstreitkraft zu erklären, wenn dies der Organisation der Streitkräfte dienlich ist. Die Teilstreitkräfte gelten auch als solche im Sinne des Militärgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen sind außer Kraft.
[*]§2 Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
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