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Vereinbarung zum Schutz der Polgebiete
#11
SimOff
ich meinte PK

Nun und wie handhaben sie es mit Staaten, die Nicht-Mitglied sind? Denn da haben sie völkerrechtlich gesehen keine Handhabe, es wäre sogar höchst illegal und unmoralisch. Zumal Verträge nur zwischen Vertragsparteien gelten und nicht zwischen Dritten.
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#12
Ich verstehe nicht, wieso Sie ständig von Handhabe und ähnlichen Dingen reden.

Lassen Sie mich in Erinnerung rufen, dass ich auf Ihren höchst eigenen Wunsch, ja geradezu Drängen, zuerst an der Konferenz teilgenommen und Ihnen jetzt ein Vertragsangebot für eine Partnerschaft gemacht habe. Sehen Sie, ich habe das Glück, hier in einer äußerst konstruktiven Rolle sein zu können, denn das Hochkommissariat kann Andro nichts androhen. Ich kann versuchen, Sie von der Sinnhaftigkeit einer Partnerschaft zu überzeugen, aber wenn Sie das entgegen Ihren früheren Aussagen nicht wollen, dann sind die Möglichkeiten für das Hochkommissariat damit ausgeschöpft.

Natürlich weiß ich genau so gut wie Sie, dass die einzelnen Mitglieder, durchaus auch in Absprache, sicher Maßnahmen treffen können, falls sich Andro nicht bereit ist, die Finger von der Arktis zu lassen. Denn selbst wenn das Völkerrecht Andro ein solches Verhalten gestatten sollte, worin ich mir alles andere als sicher wäre, erlaubt es definitiv anderen Staaten, mit Andro beispielsweise keinen Handel zu treiben oder Bürger Andros nicht einreisen zu lassen. Aber wie gesagt, ich bin in der glücklichen Lage, dass solche Entscheidungen nicht in meiner Verantwortung, sondern in der der Mitgliedsstaaten stehen.

An dieser Stelle sollten wir nun also vordringlich das klären, was in meiner Verantwortung liegt, und das wäre ein Vertrag zwischen Andro und dem Hochkommissariat. Ich hoffe, Andro findet dabei zügig zu einer geschlossenen Meinung.
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#13
Nun die PK besteht aus Staaten, und diese Mitglieder betreiben durchaus ihre eigene Politik um das friedfertige Instrument der PK ggf. zu ihren Zwecken zu missbrauchen. Aber hoffen wir das Beste.
Das es aufrichtige Menschen gibt, wie sie, oder den astorischen Außenminister wie Präsidenten, oder Chinopien oder Anturien, freut einen.
Leider gibt es ber auch ebenso viele, denen alles egal ist und die nur ihre eigenen Ziele verfolgen.
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#14
Die androische Regierung schlägt den folgenden Vertrag vor:

Internationaler Vertrag zum Schutz der Arktis (Arktisvertrag)

Die im nachfolgenden genannten hohen Signatarmächte

Königreich Albernia
Adelsrepublik Anturien
Vereinigte Staaten von Astor
Großherzogtum Bazen
Groß-Chinopien
Dominion von Cranberra
Demokratische Union
Republik Eldeyja
Republik Fuchsen
Königreich Glenverness
Medianisches Imperium
Southern Confederation
Föderalen Republik Andro
Königreich Nordmark
Kaiserreich Dreibürgen

sind wie folgt übereingekommen

Präambel

Artikel 1 - Schutz der Arktis
(1) Die Signarstaaten bekennen sich zum Schutz der Arktis. Die Signatarstaaten verpflichten sich keine Hoheitsansprüche auf die Arktis oder Teile derselben zu erheben. Sie bekennen sich zu einer neutralen, hoheitsfreien Arktis als Erbe der Menschheit.
(2) Die Signatarstaaten bekräftigen gleichzeitig die Arktis allein zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung zum Wohle der Menschheit und der Völkerverständigung friedlich zu nutzen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Betätigung, insbesondere systematische Gewinnung von Rohstoffen und daraufgerichtete Explorationsmaßnahmen sind verboten. Dies gilt nicht für die Ausübung der Fischerei in den arktischen Gewässern und der Ausübung der Jagd, welche den Bestand und die Artenvielfalt in den Arktisgebieten nicht gefährdet. Die Ausübung der Fischerei und der Jagd in den Arktisgebieten ist von der Genehmigung desjenigen Staates abhängig, dessen Staatsangehörigkeit der Antragssteller besitzt.
(3) Die Signatarstaaten werden daher den Zutritt von Forschern und Wissenschaftler zum Zwecke der friedlichen Forschung den Zutritt zu den Arktisgebieten nicht verhindern.

Artikel 2 - Arktisgebiet

Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich des 80. Grades nördlicher Breite bis zum geographischen Nordpol.

Artikel 3 - Gerichtsstand

(1) Personen, welche sich im Gebiet der Arktis aufhalten, unterliegen der Hoheitsgewalt desjenigen Staates dessen Staatsangehörigkeit sie zu besitzen.
(2) Personen, welche im Verdacht stehen in der Arktis eine Straftat gegen die Unversehrtheit der Arktis begangen zu haben, unterliegen der Hoheitsgewalt des Ergreifungsstaates.

Artikel 4 - Auslegungsregel

(1) Keine Bestimmung dieser Übereinkunft darf einer Auslegung unterworfen werden, welche Maßnahmen eines Signatarstaates zum effektiven Schutz seines Territoriums vor bewaffneten Angriffen oder Bedrohungen oder eine effektive Strafverfolgung verhindern würde. Das Recht eines jeden Staates auf effektive Verteidigung und Sicherung seines Territoriums wird respektiert. Konkrete Maßnahmen stehen im Ermessen des jeweiligen Signatarstaates.

Artikel 5 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von 2/3 der Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird in Aldenroth, Albernien hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
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#15
Wie ich bereits mehrfach betont habe, kann ich einen Vertrag für das Hochkommissariat aushandeln und unterschreiben, aber keinen Vertrag für die Mitgliedsstaaten. Einen solchen Vertrag müssten Sie mit allen Mitgliedsstaaten einzeln aushandeln. Inwieweit Ihnen das gelingt, hängt sicher ein Stück weit von Ihrem diplomatischen Geschick ab, aber es ist kein Geheimnis, dass sich ein großer Teil der Mitgliedsstaaten dahingehend geäußert hat, keinen weiteren Vertrag über die Polgebiete schließen zu wollen. Sie dürfen das freilich trotzdem weiter versuchen, aber Sie haben ein hartes Stück Arbeit vor sich, wenn Sie wirklich diesen Weg gehen wollen.

Das Angebot des Hochkommissariats, das alle Mitglieder der Polkonvention zufriedenstellen würde, und die Angelegenheit auf einen Schlag lösen würde, steht weiterhin. Über gegenseitige Informationspflichten können wir wie gesagt auch gern nachverhandeln, solange sie nicht einseitig ausgestaltet werden. Andro müsste sich nur endlich dazu bereiterklären, einen Vertrag mit dem Hochkommissariat zu schließen.

Im Übrigen darf ich Sie wissen lassen, dass bei einer Mehrheit der Mitglieder der Polkommission die Ungeduld wächst, dass Andro, wenn es schon beim Vertrag eine Hinhaltetaktik fährt, wenigstens seine Hoheitsansprüche auf die Arktis vollständig und dauerhaft aufgibt und die entsprechenden Gesetze ändert. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass die Staaten nicht mehr lang untätig warten wollen, wenn sich in dieser Sache nicht sehr bald etwas tut. Ich kann Andro nur empfehlen, die Hoheitsfreiheit der Arktis, die bislang von jedem Vertragsentwurf - auch dem androsischen - vorgesehen ist, zügig umzusetzen, um die Spannungen nicht noch weiter zu vergrößern.
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#16
Wäre der von Andro vorgeschlagene Vertrag,mit der Änderung, dass er für Andro und die PK gilt, annehmbar?

Ich denke, nachdem die Polkommission von Dezember bis März gebraucht hat, einen Bericht, einen Vertrag und eine Stellungnhme abzugeben, haben wir wohl alle Zeit der Welt. Das ist keine Hinhaltetaktik, wir wollen das es am Ende einen sicheren und für alle zufriedenstellenden Vertrag gibt.
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#17
Nein, ein Vertrag, der die territoriale Integrität von zumindest Albernia und dem Medianischen Imperium verletzt, ist selbstverständlich nicht annehmbar. Ich darf Sie außerdem darauf hinweisen, dass der Hohe Rat sich erst am 8. März auf den Wunsch Andros hin mit der Thematik eines Vertrags befasst hat, und am 23. März einen Vorschlag vorgelegt hat.Das sind nicht mehrere Monate, sondern ziemlich genau zwei Wochen

Was ich Ihnen anbieten kann, ist eine Änderung des Vertragsentwurfs dahingehend, dass Informationspflichten und die wissenschaftliche Zusammenarbeit reduziert werden. Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre Andro damit einverstanden, die Öffentlichkeit statt des Hochkommissariats zu informieren. Die entsprechenden Klauseln könnten auch vollständig gestrichen werden, aber mangelnde Kommunikation führt zu Missverständnissen und darauf folgend Konflikten, daher schlage ich an dieser Stelle zunächst die Variante mit Information der Öffentlichkeit vor:

Vertrag zum Schutz der Polgebiete

zwischen dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird die Öffentlichkeit über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichten.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat vereinbart werden.
(4) Das Hochkommissariat wird seinerseits über die Inanspruchnahme von Ausnahmen durch seine Mitglieder in einer für den Unterzeichnerstaat zugänglichen Weise informieren.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Arktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird die Öffentlichkeit über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 5 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfernt werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.

Artikel 6 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 7 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 8 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird die Öffentlichkei von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 9 - Informationspflicht
(1) Der Unterzeichnerstaat unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus die Öffentlichkeit
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.
(2) Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 10 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.

Artikel 11 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie vom Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird beim Hochkommissariat hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
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#18
Wieso erhalten eigentlich einige Staaten Sonderrechte bezüglich der Arktisgebiete? Da könnte Andro ja auch die Halbinsel bei 105° Ost erhalten.

Uns geht es in erster Linie um den Schutz der Pole bei gleichzeitiger Wahrung der Souveränität. Wenn jemand nördlich von uns gegen diese Regeln verstößt, werden wir das dann regeln.
Entsprechend sehe ich die Information, dass Schiffe verkehren oder Forscher sich von a nach b bewegen als völlig bürokratisch an.

Artikel 1-8 reichen.

Wobei dieser Vertrag schon ein Vertrag von der Polkommissions Gnaden ist oder? Diese gestattet uns z.B. Luftüberwachungen. Könnte man ja so verstehen, dass ihnen der Nordpol gehört.
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#19
Mischa Iwanowitsch Solowjow,'index.php?page=Thread&postID=1034230#post1034230' schrieb:Wieso erhalten eigentlich einige Staaten Sonderrechte bezüglich der Arktisgebiete? Da könnte Andro ja auch die Halbinsel bei 105° Ost erhalten.
Geht es Andro um Expansion oder um sinnvollen Schutz der Arktis?

Bei der Definition der Arktis wurden sämtliche Inseln im Nordpolarmeer ausgespart, vor allem da einige von ihnen dauerhaft besiedelt sind, und das komplette Festlandgebiet des arktischen Kontinents eingeschlossen. Wesentlich neutraler ist eine Definition nicht möglich.Bevor irgendwelche abstrusen Behauptungen über Selbstbedienung kommen: Gran Novara war damals kein Mitglied und trotzdem wurde Gelidona ausgespart. Das alles wurde im Übrigen mit der Zustimmung Andros definiert.

Zitat:Artikel 1-8 reichen
Ich nehme an, die Schlussbestimmungen wollen Sie ebenfalls behalten. Vor einer endgültigen Zusage müsste ich mich mit dem Hohen Rat rückkoppeln, aber ich gehe davon aus, dass man sich auf einen Vertrag wie den vorgeschlagenen, aber ohne Artikel 9 und 10 einigen könnte.

Zitat:Wobei dieser Vertrag schon ein Vertrag von der Polkommissions Gnaden ist oder? Diese gestattet uns z.B. Luftüberwachungen. Könnte man ja so verstehen, dass ihnen der Nordpol gehört.
Dieser Artikel ist eher dahingehend klärend zu verstehen, dass es sich bei Luftbeobachtungen nicht um militärische Maßnahmen handelt, die gegen Art. 3 verstoßen würden. Wenn Sie es bevorzugen, können wir die Bestimmung auch als zusätzlichen Absatz in Art. 3 verschieben.
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#20
Mit Schlussbestimmung und das in den Artikel 1-8 sämtliche Informationspflicht öffentlich und nicht über die PK/HK erfolgt.

Da wir nach wie vor die Multilarität hätten, sollte der Vertragsabschluss die Staaten betreffen, gerne aber vertreten durch die HK.


Die im nachfolgenden genannten hohen Signatarmächte

Königreich Albernia
Adelsrepublik Anturien
Vereinigte Staaten von Astor
Großherzogtum Bazen
Groß-Chinopien
Dominion von Cranberra
Demokratische Union
Republik Eldeyja
Freistaat Fuchsen
Königreich Glenverness
Medianisches Imperium
Southern Confederation

vertreten durch den Hohen Kommissar der Polkommission

und die Föderale Republik Andro

sind wie folgt übereingekommen
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