Androische Föderation

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Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete
- Der Stellvertretende Hohe Kommissar -

Aldenroth, den 23. März 2014

Vereinbarung zum Schutz der Polgebiete

Sehr geehrter Herr Mischa Iwanowitsch Solowjow,

für die ausgedrückte Kooperationsbereitschaft in der kürzlich stattgefundenen Konferenz zum Schutz der Polgebiete danke ich Ihnen. Im Rahmen dieser Konferenz haben sie geäußert, Sie seien gewillt, die Ziele der PK mitzuverfolgen, wollen aber kein Mitglied sein. Sie haben dies in Antwort auf die Zusammenfassung der Ziele durch die Vertreterin aus Anturien weiter erläutert, dass Sie mit diesen Grundsätzen einverstanden sind, solange Sie die Erlaubnis hätten, jeden Eindringling, von dem für uns eine potentielle Bedrohung ausgeht, ob nun eine Flotte, Bomber oder Spionageflugzeuge kommen, wir entsprechend unserer Doktrin handeln dürfen.

Ich schlage Ihnen daher an dieser Stelle eine Vereinbarung vor, die sich diese von Ihnen gewünschten Prämissen zum Grund setzt und einen Schutz der Polgebiete gemäß den diskutierten Zielen vorsieht, aber ebenfalls Ausnahmeregelungen vorsieht, die es Andro erlauben, auf Angriffe aus dem Gebiet der Arktis unmittelbar und in eigener Verantwortung zu reagieren.

Die Umsetzung der festgeschriebenen Schutzziele bleibt vollständig in der Souveränität Andros. Das Hochkommissariat wird sich hier auch in Fragen, in denen Mitglieder der Konvention dessen Zustimmung benötigen, keine Entscheidungsbefugnis anmaßen. Stattdessen ist der Kerninhalt des Vertragsentwurfs gegenseitige Information und Kooperation. Aus praktischen Gründen ist vorgesehen, alle Informationen zentral beim Hochkommissariat in Aldenroth vorzuhalten, die Informationspflicht ist aber durchaus als beidseitig zu verstehen. Andro erhielte explizit vertraglich verbürgten Zugang zu den entsprechenden Informationen der Mitgliedsstaaten des Hochkommissariats, selbst im unwahrscheinlichen Fall, das Hochkommissariat in der Zukunft einmal beschließen sollte, diese Informationen der Mitgliedsstaaten anders als heute nicht mehr der allgemeinen Öffentlichkeit bereitzustellen.

Ich hoffe, dass Sie in diesem Entwurf ebenfalls einen guten Schritt für den Erhalt der Polgebiete und eine gute Zusammenarbeit zwischen Andro und anderen Polanrainern sehen, die zur Reduktion von Spannungen beitragen kann, die ja besonders von Seite Andros wahrgenommen und als Bedrohung aufgefasst werden. In diesem Sinne bietet der Entwurf Andro auch eine verbesserte Sicherheitssituation und ich kann Ihnen seine Annahme aus jeglicher Perspektive nur empfehlen.

Ich möchte Sie bitten, mich wissen zu lassen, ob Sie bereit sind, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Ich würde Sie in diesem Fall zur Unterzeichnung nach Aldenroth einladen. Falls Sie zuvor noch ein weiteres Gespräch über Einzelheiten des Vertrags führen möchten, stehe ich selbstverständlich auch dafür gern zur Verfügung.

Ich verbleibe mit den besten Grüßen.
[Bild: jonas_unterschrift.png]
Jónas Sigurðsson, Stellvertretender Hoher Kommissar

Vertrag zum Schutz der Polgebiete

zwischen dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird das Hochkommissariat über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichten.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat vereinbart werden.
(4) Das Hochkommissariat wird seinerseits über die Inanspruchnahme von Ausnahmen durch seine Mitglieder in einer für den Unterzeichnerstaat zugänglichen Weise informieren.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Arktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird das Hochkommissariat über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren und es vor ihrer Einrichtung konsultieren. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 5 - Austausch
Der Unterzeichnerstaat und das Hochkommissariat sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) sie wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfernt werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 9 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird das Hochkommissariat von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 10 - Informationspflicht
(1) Der Unterzeichnerstaat unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.
(2) Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 11 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.

Artikel 12 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie vom Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird beim Hochkommissariat hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
Ich danke ihnen für den Vorschlag, hätte dennoch einige Änderungswünsche.

1. der Vertrag sollte zwischen Staaten, also mulitlateral, sein und nicht zwischen einer Organisation und einem Staat. Entsprechend empfehle ich, dass alle derzeitigen HK Mitglieder genannt werden mit dem Zusatz "vertreten durch die HK", entsprechend können alle HK Delegierten unterzeichnen.
2. Artikel 9 Satz 2 streichen
3. Artikel 10 streichen, ändern zu "Jede Signarmacht gibt Expeditionen etc. öffentlich bekannt"
4.Andro möchte sich vorbehalten, Personen die innerhalb seiner Einfluss- und Interessenssphäre Verbrechen begehen, nach androischem Gesetz und in Andro geahndet werden. Bei entsprechenden Auslieferungsabkommen, gelten diese.

Vielen Dank.
Vielen Dank für die zügige Antwort. Ich möchte kurz auf Ihre Anmerkungen eingehen:

Zu 1.: Ich habe ein Mandat, einen Vertragsabschluss zwischen dem Hochkommissariat und der Föderalen Republik Andro vorzubereiten. Für Einzelstaaten kann ich nicht sprechen. Grundsätzlich gibt es eine starke Neigung der Mitgliedsstaaten, keine eigenständige Polpolitik zu betreiben, sondern diese dem Hochkommissariat zu überlassen. Sie können daher versuchen, einen Vertrag mit diesen Staaten zu schließen, aber mir liegen Informationen von mehreren Staaten vor, denen zufolge diese Staaten die Polkonvention für eine starke Selbstverpflichtung halten und nicht daran interessiert sind, außerhalb dieses Rahmens weitere, tendenziell schwächere Verträge über den Status der Polgebiete zu schließen. Die Delegierten des Hochkommissariats wären übrigens im Allgemeinen auch gar nicht dazu berechtigt, in Namen ihres Herkunftsstaates völkerrechtliche Verträge zu unterschreiben.

Welchen praktischen Vorteil würde sich Andro von einer Unterzeichnung durch die Staaten erhoffen? Gerade die gegenseitige Information, die ja ein Kernstück ist, ist Angelegenheit des Hochkommissariats und insofern wären Einzelstaaten für diese Regelungen die falschen Vertragspartner.

Zu 2.: Ich nehme an, Ihnen ist klar, dass eine einseitige Informationspflicht des Hochkommissariats gegenüber Andro nicht akzeptabel ist. Analog zu ihrem dritten Vorschlag hielte ich es allerdings unter Umständen für denkbar, dass Andro die Informationen nur öffentlich bekanntgibt anstatt sie an das Hochkommissariat zu richten. Ich hielte es für bedauerlich, wenn Andro diese Schwächung der gegenseitigen Information und Kooperation zur Voraussetzung machte, aber wenn es der Preis dafür ist, dass Andro sich vertraglich verpflichtet, die Polgebiete zu schützen, dann halte ich es für mich, dass ich das dem Hohen Rat vermitteln kann.

Zu 3.: Hier gilt dasselbe wie zu Punkt 2: Eine Schwächung der Kommunikation wird sicher nicht auf Begeisterungsstürme stoßen, aber solange die Informationen wenigstens öffentlich sind, halte ich eine Einigung darauf für möglich.

Zu 4.: Es ist ein Grundprinzip, dass die Arktis niemandes Einfluss- und Interessenssphäre ist. Andro darf auf androsischem Hoheitsgebiet jeden nach androischem Gesetz behandeln. Es dürfte jedoch leicht einzusehen sein, dass es unmöglich ist, dass auf der Arktis gleichzeitig das Gesetz jedes Staates gilt und damit jede Person in den Polargebieten der Willkür jedes anderen Staates schutzlos ausgesetzt ist. Es ist sicher auch im Interesse Andros, dass seine Forscher nicht von ausländischen Polizeibehörden festgenommen werden können, weil sie gegen das Gesetz dieses Staates verstoßen haben - womöglich, ohne je einen Fuß in diesen Staat gesetzt zu haben.

Ich möchte Sie außerdem darauf hinweisen, dass sämtliche meine Anmerkungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Hohen Rats stehen.
Die Multilatität daher, da wir einen Arktisvertrag bevorzugen und einer Organisation sehr kritisch gegenüberstehen. Aus unserer Sicht bringt das nur Probleme, wie man ja sieht.
Das HK kann ja als Vermittler fungieren.
Nun, der Vertrag, da könnten wir auch direkt beitreten. So gesehen wären wir assoziierte Macht ohne Rede- und Stimmrecht. Das ist unsinnig.
Für uns sind die Artikel 3+4 sowie 6,7,8 von Bedeutung.
Es wäre vllt. einfach hilfreicher, wenn wir einfach bekannt geben, dass wir uns daran halten.

Eine ausführliche Version ist hier.
Dass Sie eine Variante bevorzugen, die die Polkonvention umgeht und einen schwächeren Schutz vorsieht, ist bekannt und haben Sie bereits ausgeführt. Ich war an der Begründung dieser Bevorzugung interessiert. Denn genau solch einen schwächeren Vertrag schlagen wir Andro ja gerade vor, ohne allerdings unsere eigenen Standards auf dasselbe Niveau zu senken. Wenn es für diese Bevorzugung keine praktischen Gründe gibt, sondern nur den ideologischen, dass man mit dem Hochkommissariat nichts zu tun haben und deswegen auch keinen Vertrag schließen möchte, dann muss ich das wohl als eine Ablehnung eines Vertrags verstehen. Denn wenn Sie grundsätzlich und unabhängig vom Inhalt keinen Vertrag mit dem Hochkommissariat unterschreiben wollen, das ich vertrete, dann ergibt es auch keinen Sinn, über mögliche Inhalte eines solchen Vertrags zu diskutieren. Sie sollten sich in absehbarer Zeit entscheiden, ob Sie mit uns wie in der Konferenz angekündigt einen Vertrag schließen möchten oder nicht.

Zwischen dem vorgeschlagenen Vertrag und einem Beitritt zur Polkonvention bestehen sehr wohl Unterschiede, mit denen wir sehr weit auf die Wünsche Andros eingehen. Das beinhaltet, dass Andro anders als Mitglieder für keine einzige Aktion die Zustimmung des Hochkommissariats benötigt, sondern nur eine gegenseitige Information festgeschrieben wird. Dazu gehört aber auch die Erlaubnis, sich militärisch gegen einen - in welchem Maß auch immer realistischen - Angriff aus dem Gebiet der Arktis zur Wehr zu setzen. Der Vertrag ist also deutlich abgeschwächt gegenüber der Selbstverpflichtung, die sich Mitglieder der Polkonvention auferlegen, und enthält nur noch das absolute Minimum an Verpflichtungen, das für den Schutz der Polgebiete in guter Zusammenarbeit notwendig ist.

Grundsätzlich ist es natürlich völlig ausreichend, wenn ein Staat sich nicht an der Arktis vergreift, ohne dazu einen Vertrag zu schließen. Andro hat in der Vergangenheit mit seinem Verhalten allerdings international viel Kredit verspielt, so dass eine freiwillige, aber verbindliche Verpflichtung durch einen Vertrag das Vertrauen wieder stärken könnte. Absolut unumgänglich ist es aus meiner Sicht allerdings auch bei einem bloßen "daran halten", dass Andro die Hoheitsansprüche auf die Polgebiete vollständig und dauerhaft aufgibt.
Exzellenz Sigurdsson,

warum sollte Andro mit dem Hochkommissariat in Aldenroth vertragliche Beziehungen eingehen? Sie haben uns bisher nichts angeboten, über was wir nicht ohnehin schon verfügen. Warum sollten wir dann hinter dem jetzigen Status Quo zurückweichen?
Welches Verhalten denn? Unsere Überwachungsflüge sind ja sogar durch die Charta gedeckt. Weiterhin ist nach wie vor die Frage, mit welchem Recht die PK argumentiert, einem Nichtmitglied ihren Willen aufzuzwingen.

Andro hat mehrfacht erklärt, das wir die Pole, aber auch uns, schützen wollen. Der von der PK vorgelegte Vertrag ist nichts anderes als 1:1 die Charta, nur die Vertragsparteien sind geändert.
Würden wir dies unterschreiben, bedeutet dies für uns die, zwar freiwillige, Aufgabe von gewissen Souveränitäten, aber auf der anderen Seite wären wir als Nichtmitglied dennoch zu vielem verpflichtet, ohne Rede- und Stimmrecht.

Entsprechend sollte man berücksichtigen, dass dies ein Vertrag ist, der eigentlich nur die folgenden Dinge regeln sollte

Andro verpflichtet sich zur Neutralisierung der Arktis, dem Schutz der Flora und Fauna, dem Verbot des Rohstoffabbaus, dem freien Zugang für Forschung und der Entmilitarisierung.

Punkt.

Warum die Informationspflicht? Das ist recht einseitig, denn Andro wäre so als Nichtmitglied der PK Rechenschaft schuldig, sozusagen, als Dank dafür, dass wir etwas nicht tun. Das würde unsere Souveränität beschränken.
Wir erkennen doch alle an, dass die Pole geschützt werden müssen. Sie sollten einfach nur nicht auf das Informationsrecht beharren und somit auf ein Instrument uns direkt Sanktionen androhen zu können.

Ich hoffe sie verstehen, wenn ich sage, dass Zwang keine Lösung sein kann, vor allem dann, wenn es um Banale Detailpunkte geht. Der Grund der PK ist der Schutz der Pole. Sehen wir ein, wollen wir auch. Aber warum den ganzen Rest? Warum Drohungen und Schuldzuweisungen oder Maßnahmen, die Andro mehr oder minder an etwas Ketten, was es nicht braucht und will?
Aleksander Ruslanowitsch Matwenow,'index.php?page=Thread&postID=1034097#post1034097' schrieb:warum sollte Andro mit dem Hochkommissariat in Aldenroth vertragliche Beziehungen eingehen?
Ihr eigener Außenminister hatte in der Konferenz deutlich gemacht, dass es der ausdrückliche Wunsch Andros sei, einen Vertrag mit dem Hochkommissariat zu schließen. Ich bin davon ausgegangen, dass das auch so gemeint war, aber ich stelle fest, dass die Angelegenheit nun doch nicht so eindeutig ist und Andro mit sehr verschiedenen Meinungen gleichzeitig auftritt.

Vielleicht sollten wir an dieser Stelle noch einmal eine Pause einlegen, um der Regierung Andros die Gelegenheit zu geben, sich zunächst einmal auf eine gemeinsame Position zu verständigen, auf die aufgebaut werden kann.

Zitat:Der von der PK vorgelegte Vertrag ist nichts anderes als 1:1 die Charta, nur die Vertragsparteien sind geändert.Würden wir dies unterschreiben, bedeutet dies für uns die, zwar freiwillige, Aufgabe von gewissen Souveränitäten, aber auf der anderen Seite wären wir als Nichtmitglied dennoch zu vielem verpflichtet, ohne Rede- und Stimmrecht. [...]
Warum die Informationspflicht? Das ist recht einseitig, denn Andro wäre so als Nichtmitglied der PK Rechenschaft schuldig, sozusagen, als Dank dafür, dass wir etwas nicht tun
Falls Sie bei Gelegenheit die Zeit dazu finden sollten, würde ich Ihnen nahelegen, den Vertragsentwurf zu lesen.

Der Vertragsentwurf sieht vor, dass Andro anders als Mitglieder der Polkonvention von Beschlüssen des Hohen Rats überhaupt nicht betroffen ist. Insofern ist es keine 1:1-Kopie der Konvention und auch kein Nachteil, im Hohen Rat kein Rede- und Stimmrecht zu haben. Selbstverständlich stünde es Andro jederzeit offen, durch eine Mitgliedschaft die zusätzlichen Verpflichtungen einzugehen und dann auch am Hohen Rat entsprechend beteiligt zu sein, aber es ist deutlich genug, dass Sie das nicht wollen, dass ich Ihnen das auch nicht vorschlage.

Der Informationsaustausch ist außerdem nicht einseitig, sondern gilt in beide Richtungen. Erst ihr Vorschlag, Artikel 9 Satz 2 zu streichen, hätte eine einseitige Angelegenheit daraus gemacht, indem dann nämlich das Hochkommissariat informieren müsste, Andro aber nicht. Dass eine solche einseitige Bestimmung für das Hochkommissariat nicht akzeptabel ist, dürfte nachvollziehbar sein. Grundsätzlich kann man auch über eine weitere, dann aber natürlich für beide Seiten gleichmäßige, Reduktion des Informationsaustauschs gegenüber dem Entwurf reden, allerdings beugt Kommunikation im Allgemeinen Konflikten vor und insofern wäre ein großzügiger Austausch der beste Garant für eine zukünftig spannungsfreie Arktis.
Wenn wir es schaffen, dass alle derzeitgen Mitglieder genannt sind, und diese sich über das HK vertreten lassen, wäre das schonmal gut.
Und wenn wir es zweitens schaffen, dass eine öffentliche Information ausreicht, denn hier lesen ja genug mit, anstatt alles direkt zu melden, dann unterschreiben wir sofort.
Nochmal, es geht nur um Details. Das Hauptziel ist ja erreicht.

Darf ich sie im übrigen Fragen ob die PK Mitglieder im einzelnen derzeit Sanktionen gegen Andro vorbereiten um a) uns zu einem durch das HK vorgelegten Vertrag zu bewegen, bzw. zwingen, oder b) damit Andro seine Polaktivitäten einstellt?
Zunächst wäre es wie gesagt gut, wenn Sie sich mit Ihrem Präsidenten darauf einigen, dass Sie überhaupt einen Vertrag schließen wollen. Er scheint davon bisher ja, vorsichtig formuliert, nicht vollständig überzeugt zu sein. Das Hochkommissariat wird Andro wie bislang auch nicht zu einer sofortigen Entscheidung drängen, sondern Andro die nötige Zeit lassen, sich auf eine klare Position zu einigen, um ein zuverlässiger Verhandlungspartner sein zu können.

Was mit "DU-Mitgliedern" gemeint ist, ist mir leider unklar, aber der Hohe Rat befasst sich derzeit sowohl allgemein mit der Frage, wie mit Provokationen und Staaten, die sich dauerhaft an den Polgebieten vergreifen, umzugehen ist, als auch konkret mit verschiedenen Szenarien für die nähere Zukunft. Sich auf denkbare Situationen nicht vorzubereiten wäre fahrlässig.
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