23.03.2014, 22:03
Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete
- Der Stellvertretende Hohe Kommissar -
- Der Stellvertretende Hohe Kommissar -
Aldenroth, den 23. März 2014
Vereinbarung zum Schutz der Polgebiete
Sehr geehrter Herr Mischa Iwanowitsch Solowjow,
für die ausgedrückte Kooperationsbereitschaft in der kürzlich stattgefundenen Konferenz zum Schutz der Polgebiete danke ich Ihnen. Im Rahmen dieser Konferenz haben sie geäußert, Sie seien gewillt, die Ziele der PK mitzuverfolgen, wollen aber kein Mitglied sein. Sie haben dies in Antwort auf die Zusammenfassung der Ziele durch die Vertreterin aus Anturien weiter erläutert, dass Sie mit diesen Grundsätzen einverstanden sind, solange Sie die Erlaubnis hätten, jeden Eindringling, von dem für uns eine potentielle Bedrohung ausgeht, ob nun eine Flotte, Bomber oder Spionageflugzeuge kommen, wir entsprechend unserer Doktrin handeln dürfen.
Ich schlage Ihnen daher an dieser Stelle eine Vereinbarung vor, die sich diese von Ihnen gewünschten Prämissen zum Grund setzt und einen Schutz der Polgebiete gemäß den diskutierten Zielen vorsieht, aber ebenfalls Ausnahmeregelungen vorsieht, die es Andro erlauben, auf Angriffe aus dem Gebiet der Arktis unmittelbar und in eigener Verantwortung zu reagieren.
Die Umsetzung der festgeschriebenen Schutzziele bleibt vollständig in der Souveränität Andros. Das Hochkommissariat wird sich hier auch in Fragen, in denen Mitglieder der Konvention dessen Zustimmung benötigen, keine Entscheidungsbefugnis anmaßen. Stattdessen ist der Kerninhalt des Vertragsentwurfs gegenseitige Information und Kooperation. Aus praktischen Gründen ist vorgesehen, alle Informationen zentral beim Hochkommissariat in Aldenroth vorzuhalten, die Informationspflicht ist aber durchaus als beidseitig zu verstehen. Andro erhielte explizit vertraglich verbürgten Zugang zu den entsprechenden Informationen der Mitgliedsstaaten des Hochkommissariats, selbst im unwahrscheinlichen Fall, das Hochkommissariat in der Zukunft einmal beschließen sollte, diese Informationen der Mitgliedsstaaten anders als heute nicht mehr der allgemeinen Öffentlichkeit bereitzustellen.
Ich hoffe, dass Sie in diesem Entwurf ebenfalls einen guten Schritt für den Erhalt der Polgebiete und eine gute Zusammenarbeit zwischen Andro und anderen Polanrainern sehen, die zur Reduktion von Spannungen beitragen kann, die ja besonders von Seite Andros wahrgenommen und als Bedrohung aufgefasst werden. In diesem Sinne bietet der Entwurf Andro auch eine verbesserte Sicherheitssituation und ich kann Ihnen seine Annahme aus jeglicher Perspektive nur empfehlen.
Ich möchte Sie bitten, mich wissen zu lassen, ob Sie bereit sind, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Ich würde Sie in diesem Fall zur Unterzeichnung nach Aldenroth einladen. Falls Sie zuvor noch ein weiteres Gespräch über Einzelheiten des Vertrags führen möchten, stehe ich selbstverständlich auch dafür gern zur Verfügung.
Ich verbleibe mit den besten Grüßen.
Jónas Sigurðsson, Stellvertretender Hoher Kommissar
Vertrag zum Schutz der Polgebiete
zwischen dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.
Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.
Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird das Hochkommissariat über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichten.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat vereinbart werden.
(4) Das Hochkommissariat wird seinerseits über die Inanspruchnahme von Ausnahmen durch seine Mitglieder in einer für den Unterzeichnerstaat zugänglichen Weise informieren.
Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Arktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird das Hochkommissariat über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren und es vor ihrer Einrichtung konsultieren. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.
Artikel 5 - Austausch
Der Unterzeichnerstaat und das Hochkommissariat sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) sie wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfernt werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.
Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Artikel 9 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird das Hochkommissariat von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.
Artikel 10 - Informationspflicht
(1) Der Unterzeichnerstaat unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.
(2) Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.
Artikel 11 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.
Artikel 12 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie vom Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird beim Hochkommissariat hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
zwischen dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.
Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.
Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird das Hochkommissariat über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichten.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat vereinbart werden.
(4) Das Hochkommissariat wird seinerseits über die Inanspruchnahme von Ausnahmen durch seine Mitglieder in einer für den Unterzeichnerstaat zugänglichen Weise informieren.
Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Arktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird das Hochkommissariat über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren und es vor ihrer Einrichtung konsultieren. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.
Artikel 5 - Austausch
Der Unterzeichnerstaat und das Hochkommissariat sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) sie wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfernt werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.
Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Artikel 9 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird das Hochkommissariat von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.
Artikel 10 - Informationspflicht
(1) Der Unterzeichnerstaat unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.
(2) Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.
Artikel 11 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.
Artikel 12 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie vom Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird beim Hochkommissariat hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.