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[02-02-04022914] Änderung Nationalgesetz
#1
Wasche Kolega,

der Antragsteller hat das Wort.
#2
der Metropolit betritt, auf seinen Stab gelehnt, wie ein alter Mann, weise und fürstlich, den Plenarsaal und begibt sich zum Rednerpult. Er bekreuzigt sich, dann die Abgeordneten und beginnt langsam zu sprechen

Gooospoodin Preeeeideeent,
wasche Deeputaati,

ich trete heute vor sie alle als Vertreter der heiligen Mutter Kirche mit der einfachen Bitte, dass Nationalgesetz bezüglich der Weihnachtsfeiertage zu ändern.
Derzeit gelten der 25. und 26. Dezember als die Feiertage Christi Geburt. Da wir nun nicht mehr den unheiligen westlichen Kalender nutzen wollen, den einst die ketzerischen Revolutionäre eingeführt haben, sondern den altgedienten androischen Kalender, möge dieser heilige Tag wieder auf den 6./7. Januar fallen.



Mit Gottes Segen.
Spasiba
#3
Spasibo bolschoe, eure Seligkeit.

Nun gibt es zu diesem Thema weiteren Redebedarf? Ansonsten wird morgen die Abstimmung eingeleitet.
#4
Wasche Kolega,

wie wäre es, wenn wir die Feiertage den Provinzen überlassen? Es gibt katholische Minderheiten in Wiltuwija und Evangelen in Mawetta, die am 24.-26.12. feiern.
Wenn wir das nun ändern, würden sie den Kürzeren ziehen.
Entsprechend gerne für alle den Januar mit der Bedinung, dass die Provinzen Sonderfeiertage festlegen können für Minderheiten.
#5
Das klingt nach einem vernünftigen Ausgleich. Gibt es weitere Redebeiträge?
#6
Nicht von der DPA.
#7
Wasche Kolega,

ist jemand bereit einen entsprechenden Gesetzentwurf auszuarbeiten? Oder vllt. seine Seligkeit?
#8
Direkt eine gewisse Überarbeitung des Nationalgesetzes, das auch umbenannt werden sollte in

Präambel
Dieses Gesetz soll die Nationalhymne und sowie die Staatsflagge vor Demütigung und Missbrauch schützen, deren Einsatz regeln sowie die Feiertage festsetzen.


§ 1 Nationalhymmne
(1) Auf die Nationalhymmne dürfen keine Spottlieder gesungen oder geschrieben werden, die den Text und Melodie zum Narren halten.
(2) Die Nationalhymmne darf grundsätzlich von jedem und immer gesungen und gespielt werden.
(3) Offiziell ist die Nationalhymmne an Nationalfeiertagen und internationalen Treffen zu spielen.

§ 2 Die Fahne
(1) Die Fahne darf nicht verunstaltet oder zu Demütigungszwecken missbraucht werden.
(2) Die Fahne darf von jedem und überall gezeigt werden.
(3) Die Fahne muss bei offiziellen, nationalen Feierlichkeiten durch staatliche Behörden gehisst werden.

§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
1.1. Neujahr
6.1. 1. Weihnachtstag
7.1.. 2. Weihnachtstag
22.1 Tag der Nationalstaatsgründung
1.5. Tag der Arbeit
29.5. Tag der Republik
31.5. Nationalgedenktag1.7. Tag der Befreiung
2.10. Volkstrauertag
8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus
31.12. Silvester
Ostern und Pfingstenm jeweils 2 Tage, sind bewegliche Feiertage, die die Kirche festlegt.
(2) An den in (1) genannten Tagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein.
(3) Jeder Arbeitnehmer kann diese Tage auch an anderen Daten frei nehmen.
(4) Staatliche Behörden für den Katastrophenschutz, die öffentliche Sicherheit, die Landesstreitkräfte sowie die öffentliche Versorgung müssen an den genannten Tagen ihre Dienstfähigkeit gewährleisten.
(5)Die Weihnachtstage können für andere christliche Konfessionen von den Provinzen regional abgeändert werden.
(6)Weitere Sonderfeiertage sind durch die Provinzen zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen den nationalen Feiertagen sowie den anderen Konfessionen und Religionsgemeinschften gewahrt wird.

§ 4 Rechtslage
(1) Verstöße gegen §1. und §2. können gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 ARW gehandet werden.
(2) Das nicht Benutzen von Fahne und Hymmne ist nicht gesetzeswidrig.
(2) Privatorganiesierte, aber öffentliche Feiern sind vorher beim Innenministerium anzumelden, um Verkehrsstörungen und ähnliches zu vermeiden.

§ 5 Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
#9
D'accord?
#10
Wache Kolega?
  


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