Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[01-02-31122013] Änderung Wahlgesetz
#1
Wasche Kolega,

das Wahlamt hat die Duma darauf aufmerksam gemacht, dass es keine genaue Dauer für die Sammlung von Unterschriften für Volksabstimmungen gibt.
Ich möchte daher den Vorschlag des Amtes aufgreifen und eine Regelung finden.
Vorgeschlagen sind derzeit 7 Tage, ich kann mir aber ebenso auch 10 vorstellen.
Darüber hinaus sollte das Vorhaben dem Wahlamt zugetragen werden.

Es ist daher die Frage ob wir offiziell die Vorgänge für die Volksabstimmung in Volksinitiative (Quorum + Frist) und Volksabstimmumg (Quorum + Frist) unterteilen oder auch noch das Volksbegehren dazwischen legen.

Also

1. Bürger starten eine Volksinitative (VI). Diese wird beim Wahlamt beantragt und muss binnen der Frist von X Tagen ein Quorum von Y% der Bürgern unterschrieben werden.
2. Ist die VI erfolgreich, so folgt ein Bürgerbegehren. Ebenfalls wieder Frist und Quorum. Ist dieses erfolgreich, geht der Antrag in die Duma
3. Lehnt die Duma den Antrag ab, folgt eine Volksabstimmung.

Da Bürger derzeit schon Petitionen/Initiaitven an die Duma richten können, denke ich dass wir nur 1. und 3. durchführen. Daneben könnte man noch festlegen, dass sich der/die Bürger zuvor an die Duma wenden. Wenn dieses nichts bringt, können sie die VI starten.

Spasiba.
#2
Wasche Deputati,

ich befürworte eine detailiertere Auslegung des Gesetzes bezüglich der Volksabstimmungen und bin dafür, dass die Bürger beim Wahlamt eine Unterschriftensammlung für die Volksinitiative starten können, die dann 10 Tage dauert. Anschließend kann die Volksabstimmung stattfinden.
Ich denke, dass jeder zuvor durchaus sich an die Duma gewandt hat mit seinem Anliegen.

Spasiba.
#3
Gospodin Ministr,

dem kann man sich anschließen.
#4
Waasche Deputati,

ich würde gerne eine weitere Änderung zum Wahlgestez einbringen bezüglich des Wahlrechts für Kriminelle.

Gemäß des Strafgestezbuches

§ 9 Verlust des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht kann aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Wahlgesetz.

Sollten wir das Wahlgesetz wie folgt ändern

§ 3 Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2) Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jederman öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.
(6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
(7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.

#5
Gospodin Ministr,

ich denke das ist annehmbar.
#6
Ich werde da zu einem Gesetz zusammenfassen und zeitnah dann einbringen.
#7
Dorogie Deputati,

die konservative Fraktion stimmt ebenfalls zu.
#8
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Wahlgesetz zu ändern.
(2)Paragprah 3 erhält die folgenden neuen Absätze
  • (6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
  • (7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.
(3)Paragraph 6 wird wie folgt neu gefasst
  • (1) Eine Volksabstimmung kann erst dann gestartet werden, wenn von den Bürgern ein Gesetz zu einem spezifischem Thema der Duma vorgelegt, von dieser behandelt und abgelehnt wurde.
  • (2) Zur Initiierung einer Volksabstimmung, muss diese dem Wahlamt durch die Bürger offiziell gemeldet werden.
  • (3) Sobald das Wahlamt den Termin bestätigt, haben wir Bürger 10 Tage Zeit Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung einzuholen.
  • (4) Für die Durchführung einer Volksabstimmung müssen 25% der wahlberechtigten Bürger² sich in die Unterschriftenliste eintragen.
  • (5) Duma und die Regierung könnten unabhängig von Absatz (1) - (4) nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss eine Volksabstimmung starten.
  • (6) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3) und werden wie in §5 (1) durchgeführt.
  • (7) Eine Volksabstimmung ist dann gültig und gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Bürger² an ihr teilnehmen und von den Teilnehmern wiederum über 50% dieser ihre Zustimmung erteilen.
  • (8) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
  • (9) Wenn die Verfassung oder ein Gesetz eine Volksabstimmung zu einem speziellen Thema vorsieht, so wird dieses vom Wahlamt nach Beauftragung durch die Regierung, eröffnet.
  • (10) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.
§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft-

²: alle Hauptidentitäten

#9
Können wir abstimmen?
#10
Stimmen Sie der Änderung des Wahlgesetzes zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanie

Die Abstimmungsdauer beträgt sieben Tage. Geben Sie ihre Stimmenanzahl an
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
3 Gast/Gäste