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[03-01-19082013] Gesetzes gegen Produktpiraterie.
#1
Wasche Kolega,

der Antragsteller hat das Wort.
#2
wartet
#3
Gospodin Kamow?
#4
Gospodini i dami,

die androische Wirtschaft ist bereits seit einiger Zeit in steten und kontinuierlichen Aufschwung begriffen. Betriebe expandieren, stellen neue Mitarbeiter ein, neue Innovationen und neue Forschung entsteht. Diese Entwicklung ist sehr positiv für unser Land unser Volk. Aber diese Entwicklung bringt auch Schattenseiten mit sich: Der Neid vieler ausländischer Unternehmen, welche an den Forschungen und Entwicklugen androischer Arbeiter und Ingenieure ebenfalls profitieren wollen. Diesen kriminellen Machenschaften, zu nennen sei nur ein astorisches Automoblunternehmen, welche vor einigen Monaten diese dreisten Machenschaften auf die Spitze getrieben hat. Diesen kriminellen Machenschaften muss jetzt ein Riegel vorgeschoben werden. Daher bringt die konservative Fraktion folgenden Gesetzentwurf zum Schutz der androischen Wirtschaft ein:

Gesetz zum Schutz der androischen Wirtschaft gegen Produktpiraterie (Produktpirateriebekämpfungsgesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dazu Produktpiraterie zu bekämpfen.
(2) Das Gesetz findet Anwendung auf alle Marken, Produktbezeichnungen und sonstige Produkteigenschaften, welche ein Produkt im geschäftlichen Verkehr kennzeichnen.

§ 2 Erlangung von Produktschutz

(1) Schutzfähige Marken und Produktkennzeichen im Sinne von § 1 Abs. 2 sind insbesondere Farbzusammenstellungen, Formen, Produkt- und Markennamen, sowie andere grafische, optische und andere sinnlich wahrnehmbare Gestaltungen, welche dazu geeignet sind das Produkt von dem Produkt eines anderen Herstellers wirksam zu unterscheiden.
(2) Der Produktschutz wird erlangt durch Antrag beim föderalen Wirtschaftsministerium und anschließende Eintragung in das Produktschutzregister. Darüberhinaus wird der Produktschutz nach diesem Gesetz durch die ständige Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erlangt.

§ 3 Strafvorschriften


(1) Strafbar handelt, wer eine geschützte Produktmarke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes widerrechtlich benutzt. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar handelt auch, wer Produkte, welche gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen an- und verkauft, feilbietet oder auf andere Art in Verkehr bringt. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 4 Einziehung und Vernichtung

(1) Produkte, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, können eingezogen und vernichtet werden. Darüberhinaus kann ein Import- und Handelsverbot mit diesen Produkten verhängt werden.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung dieses Gesetzes ist das föderale Wirtschafts- und Finanzministerium.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
#5
Die DPA stimmt dem zu.
#6
Können wir abstimmen?
#7
Stimmen Sie dem Gesetz zu?

[_]Da
[_]Njet
[_]Wozderschanije

Abstimmungsdauer sieben Tage oder bei Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Geben Sie ihre Stimmenzahl an.
#8
86x Da
#9
85x Da
#10
Damit angenommen.
  


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