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[Aussprache] Gemeindeordnung
#1
Waschi Deputati,

ich stelle ihnen hiermit folgende Gemeindeordnung vor, welche die Angelegenheiten der Gemeinden im Königreich näher regelt. Die Obschtschina ist die Grundlage des gesellschaftlichen Zusammenleben im Reich. Daher soll nun die bisher gewohnheitsrechtlichen Regelungen kodifiziert werden, wobei natürlich auch Gewohnheitsrecht fortgilt, soweit es dieser Ordnung nicht widerspricht.

Gemeindeordnung für das Königreich Korgowska

§ 1. Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Kodifizierung der Grundlagen der Semstwo

§ 2. Begriffsbestimmung

(1) Eine Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist eine feste, geschlossene menschliche Siedlung und die zu ihr zugehörigen Gemeindeflächen. Die Grenzen der Gemeinde sind unter Berücksichtigung der Tradition so zu ziehen, dass die Erreichbarkeit der gemeindlichen Institutionen, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Mitwirkung der Bürger an den gemeindlichen Angelegenheiten gewahrt bleibt. Jedes Gebiet im Königreich Korgowska muss einer Gemeinde angehören.
(2) Gemeindebürger ist jede Person, welche seit mindestens zwei Wochen in einer Gemeinde ihren ordentlichen Hauptwohnsitz hat und das aktive und passive Wahlrecht, sowie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

§ 3. Politische Grundordnung in den Gemeinden

(1) Jede Gemeinde muss über einen auf Zeit gewählten Rat (Sowjet) verfügen, welcher die Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt wahrnimmt und die Stadtverwaltung kontrolliert.
(2) Jede Gemeinde muss über eine Stadtverwaltung verfügen, welche die gemeindliche Grundversorgung sicherstellt. Darüberhinaus nimmt die Stadtverwaltung Aufgaben wahr, sofern und soweit sie hierdurch durch das Land oder die Republik ermächtigt wurde.
(3) Von § 3, (2) kann abgewichen werden, wenn anstelle des Rates eine Versammlung aller Gemeindebürger tritt.

§ 4. Der Stadtrat

(1) Der Rat ist die kommunale Vertretungen aller Bürger einer Gemeinde.
(2) Der Rat muss alle sechs Monate neugewählt werden.
(3) Das Wahlrecht richtet sich nach dem föderalen Wahlgesetz.
(4) Der Rat beschließt über alle Angelegenheiten der gemeindlichen Selbstverwaltung. Hierunter fallen insbesondere das gemeindliche Straßen- und Wegerecht, die gemeindliche Versorgung an Wasser, Energie, Gas und Elektrizität, die gemeindliche Bauplanung und die gemeindliche Armenfürsorge.
(5) Der Rat hat das Recht in allen Gebieten, welche der gemeindlichen Selbstverwaltung unterfallen für sein Gemeindegebiet Statute zu erlassen. Diese Statute müssen im Einklang mit den übrigen Gesetzen und dem Verfassungsrecht stehen.
(5) Die Stadträte kontrollieren die Stadtverwaltung.

§ 5. Der Bürgermeister

(1) Die Bürgermeister werden alle vier Jahre von allen Gemeindebürger in freier, allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Bürgern gewählt
(2) Die Bürgermeister stehen der Stadtverwaltung vor, üben die Rechts- und Fachaufsicht über ihr aus und sind ihr weisungsbefugt.
(3) Die Bürgermeister vertreten ihre Gemeinde nach innen und außen.
(4) Die Bürgermeister sind an den Weisungen und Beschüssen der Stadträte gebunden.

§ 6. Die Stadtverwaltung


(1) Aufgabe der Stadtverwaltung ist es die kommunale Nahversorgung aller Gemeindebürger sicherzustellen.
(2) Unter der kommunalen Nahversorgung fällt insbesondere die Versorgung aller Gemeindebürger mit Energie, Gas, Wasser und Elektrizität.
(3) Des weiteren hat jede Stadtverwaltung ein Bürgeramt zu unterhalten zur Sicherstellung der bürgernahen Verwaltungstätigkeit.
(4) Näheres wird durch Uka des Königs und des Ministerpräsidenten bestimmt

§ 7. Die Gemeindefinanzen

(1) Zur Sicherstellung der ihr anvertrauten Aufgaben erhalten alle Gemeinden einen angemessenen finanziellen Zuschuß aus Mitteln des Landes, welcher sich nach der Zahl der Gemeindeeinwohner mit Hauptwohnsitz richtet.
(2) Jede Gemeinde ist befugt auf ausgewählte Güter oder gemeindlichen Leistungen Abgaben oder Gebühren zu erheben.
(3) Näheres wird durch Uka des Ministerpräsidenten oder des Königs bestimmt.

§ 8. Volksbeteiligung

(1) Die Bürgerschaft der Gemeinden hat das Recht sich direkt im Wege des Volksbegehrens an den Stadtrat zu wenden.
(2) Ein erfolgreiches Volksbegehren bindet alle kommunale Gewalt
(3) Um ein Volksbegehren zur Abstimmung zu bringen, müssen mindestens 5% aller Bürger einer Gemeinde ihre Unterstützung zu diesem Begehren per Unterschrift bekundet haben.
(4) Ein Volksbegehren gilt als erfolgreich, wenn sich an einer Volksabstimmung mindestens 30% der Abstimmungsberechtigten beteiligen und mindestens 50% aller Abstimmenden sich für das Volksbegehren ausgesprochen haben.
(5) Volksbegehren, welche die Finanzstabilität von Kommunen in erheblichen Umfang, oder nachhaltig gefährden sind unzulässig.

§ 9. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz und Verordnungsblatt des Königreichs Korgowska in Kraft.
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#2
Wasche Kolega,

ich stimme dem soweit zu, schlage aber noch vor, einen Artikel für überörtliche Kooperationen festzuschreiben wie z.B. für das Wassernetzt oder die Feuerwehr.
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#3
Überörtliche Kooperationen liegen in der Verantwortung der Rayon und Oblastbehörden.
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#4
Rajons gibt es nicht laut Gesetz. Über den Gemeinden stehen die Oblaste. Aber gut.
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#5
Gibt es weitere Beiträge?
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#6
Ich schließe dann die Debatte und eröffne die Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Abstimmungsdauer: Sieben Tage oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit.
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#7
[X] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

K. Boulikin
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#8
da
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#9
da
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#10
da
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