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[Gesetz] Arbeiterschutzgesetz (ArbSchuG)
#1
Gesetz zum Schutz der Arbeit und Arbeitnehmer der Föderalen Republik Andro

§ 1 Kündigungsschutz
(1) Für alle Arbeitsverhältnissse gilt die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(2) In der vertraglich vereinbarten Probezeit, welche einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten nicht überschreiten darf, ist eine andere Kündigungsfrist vereinbar.
(3) Absatz eins gilt ebenfalls nicht, insofern das Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit angelegt ist und bereits über fünf Jahre besteht.
(4) Für Absatz drei sind bei unbefristeten Verträgen Regelungen beim Vertragsabschluss zu treffen, ansonsten gilt Absatz eins.
(5) Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 5 Jahre andauerte, hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung das Recht auf eine Abfindung in Höhe des Gehaltes von 3 Monaten.

§ 2 Mitbestimmung
(1) ei etrieben mit zwanzig Arbeitnehmern oder mehr haben die Mitarbeiter das Recht auf Mitbestimmung. Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist der etriesrat zuständig.
(2) Unter die Mitbestimmung fällt dabei die Entscheidung für Neueinstellungen, fristgerechte Kündigungen, betriebsinterne Arbeits- , Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen.
(3) ei größeren Investionen und Entscheidungen der Firmenleitung, die die Arbeitnehmerschaft betreffen ist der etriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu informieren, hat aber keine efugnis dagegen vor zu gehen.

§ 3 etriebsräte
(1) Der etriebsrat ist das Mitspracheorgan der Mitarbeiter des etriebes.
(2) Der etriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der elegschaft zusammen, die von derselbigen gewählt werden müssen. Pro zwanzig Mitarbeiter ist eine Halbtagsstelle für den etriebsrat frei zu halten.
(3) Ein Mitarbeiter der im etriebsrat tätig ist, darf nicht gekündigt werden...

§ 4 Urlaub
(1) Jedem Arbeitnehmer steht Urlaub zur Erholung seines Geistes und seines Körpers zu. Dies dient dem Erhalt und der Förderung der Arbetisleistung.
(2) Während der Urlaubszeit zum Geldverdient zu Arbeiten
ist nicht gestattet, da es dem Sinn des Erholungsurlaubes widerspricht.
(3) Einem Arbeitnehmer stehen mindestens zwanzig Urlaubstage zur Verfügung. Ist es in einem Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft oder dem etriebrat anderweitig geregelt, so gilt diese Regelung. Kein Arbeitnehmer darf jedoch über weniger als zwanzig Tage Erholungsurlaub verfügen. ei Teilzeitkräften gilt dabei eine prozentuale Anpassung.
(4) Von den dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Urlaubstagen, sind einmal im Jahr mindestens so viele zu nehmen, dass sich darauf eine Erholungsphase von zwei Wochen am Stück ergibt.

§ 5 Krankeheit
(1) Eine nicht selbst verschuldete oder sogar am Abeitsplatz entstandene Erkrankung darf nicht zu einer Kündigung eines bestehenden Abreitsverhältnisses führen.
(2) Für die Dauer von vierzehn Tagen erhält der Abreitnehmer weiterhin seine ihm im Vertrag zugesichherte Vergütung. Erst nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse die Zahlung einer "Krankheitsvergütung" für die Dauer von maximal acht Wochen in Höhe von 75% der im Abreitsvertrag zugesicherten Vergütung.
(3) Ist abzusehen, dass ein Arbeitnehmer länger als zehn Wochen am Stück nicht an der Arbeite teilnhemen kann, so ist der Arbeitnhemern und der Arzt zusammen mit der Krankenkasse verpflichtet, ein Konzept zur Wiedereingliederung zu erarbeiten.
(4) Für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Sozialleistung aus den Mitteln der Rentenversicherung.
(5) Scheitert die Wiedereingliederungsmaßnahme für seinen erufszweig ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einer anderen Tätigkeit nachgehen kann. Sofern dies möglich ist, kann eine Eingliederung in ein anderes Arbeitsfeld gefördert werden. Ist dies nicht der Fall, so ist er zu berenten.

§6. Arbeitszeiten
(1)Die maximale Tagesarbeitszeit liegt bei 8 Stunden am Tag. Sollte ein Arbeitnehmer länger arbeiten müssen, ist er mit dem 1,25 fachen des üblichen Stundenlohns finanziell zu entschädigen. Es ist auch möglich, die vom Arbeitnehmer erbrachten Überstunden abzufeiern, der Anzahl der Überstunden entsprechenden.
(2)Die normale wöchentliche Arbeitszeit liegt für alle Arbeitnehmer bei 39 Stunden in der Woche. Die absolut-maximale Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 96 Stunden in der Woche. Es gelten bei längerer Arbeitzeit die Entschädigungsvorschriften von (1).
(3)Die in (2) genannte absolute Arbeitszeit von 96 Stunden richtet sich an Sonderberufe, bei denen Arbeitszeiten von 48 Stunden am Tag notwendig sind. erufe die über 40 Stunden in der Woche kommen bei täglicher Arbeit von mehr als 8 Stunden sind mit dem doppelten an Freistunden entsprechend der Anzahl ihrer Überstunden zu entschädigen.
(4)Weitere Arbeitszeiten sind mit dem etriebsrat oder den Tarifvertretern zu vereinbaren.
(5)eamte sind von diesen estimmungen ausgenommen.

§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.

§8. Arbeitsniederlegungen
Zum Zwecke der tarifrechtlichen Auseinandersetzung haben alle Arbeitnehmer, welche in einer Gewerkschaft organisiert sind das Recht die Arbeit befristet, oder unbefristet niederzulegen.
Während der Arbeitsniederlegung besteht seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Fortzahlung von Löhnen und Gehältern, sowie zur Zahlung sonstiger Zahlungen an die betreffenden Arbeitnehmer.
Arbeitsniederlegungen können gerichtlich aus triftigen Grund untersagt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:

1. Gefährdung der nationalen Sicherheit
2. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem unverhältnismäßigen Ausmaße.
3. Unverhältnismäßigkeit

Ferner sind Arbeitsniederlegungen während laufender Tarifverhandlungen, oder Schlichtungen untersagt.
Ferner sind Arbeitsniederlegungen zur Artikulation oder Durchsetzung politischer Zielsetzungen untersagt.

§9. In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
  


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