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[Gesetz] Gliederung der Verwaltung (GdV)
#1
Gesetz zur Gliederung und Einrichtung der Verwaltung der Gouvernements und Kommunen

Präambel
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, die nötigen Vorraussetzungen für eine effektive und effiziente Verwaltungsgliederung in den Provinzen zu schaffen. Dabei sollen den Provinzen, den Gouvernements und den Kommunen ihre Rechte und Pflichten aufgelistet werden. Weiterhin wird eine weitere Verwaltungseinheit namens Oblast eingeführt, die zwischen und Stadt bzw. der Kommune liegt.
Die Androische Föderation gedenkt mit diesem Gesetz den Föderalismus zu erweitern und bürgernah zu gestalten.

§1. Allgemeine Rechte
(1)Die Rechte der Republik und zwischen Republik und den Provinzen ergibt sich aus der Verfassung der Androischen Föderation und den weiteren Gesetzen.
(2)Die Androische Föderation hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, gewisse Rechte partiell an die Provinzen abzutreten oder zu delegieren. Auch können die Provinzen mit einigen administrativen oder exekutiven Rechten zwecks Planung, Durchführung oder Verwaltung von Projekten oder aufgaben ausgestattet werden.
(3)Die in (2) genannte Rechtsübertragung darf niemals dazu führen, dass die Verwaltung oder Staatsführung der Androischen Föderation beeinträchtigt wird oder eine Handlungsunfähigkeit entseht. Die Republik hat jederzeit das Recht und die Pflicht die von ihr abgetretenen Rechte an die Provinz zu widerrufen.

§2. Rechte der Provinzen
(1)Die Rechte der Provinzen ergeben sich aus den Rechten, die der Republik laut Verfassung nicht zufallen, oder die an sie per Verfassung, Gesetz ider Dekret abgetreten wurde.
(2)Die Provinzen haben das Recht über die Kommandogewalt sowie die Verwaltung und innere Ordnung der Provinzpolizeikommandos. Dies muss in Absprache mit dem Polizeipräsidenten der Androischen Föderation oder dem Innenminister geschehen. Über Ausrüstung, Ausbildungsinhalte und Fuhrpark bestimmt die Androische Föderation. Im Falle eines Missbrauchs der Polizeigewalt, kann das Provinzpolizeikommando an die Androische Föderation per Dektret übergehen.
(3)Den Provinzen unterstehene in Friedenszeiten die Milizkorps der Provinz der Landesstreitkräfte der Streitkräfte der Androischen Föderation. Sie sind ausschließlich zu Hilfs- ergungs- und Katastrophendiensteinsätzen einzusetzen. Im Falle eines Missbrauchs kann der Verteidigungsminister oder die STAWKA das Kommando der Provinz entziehen.
(4)Die Provinz hat die Pflicht, alle Verwaltungstätigkeiten der ihr unterstellen Verwaltungsgliederungen zu überwachen und zu kontrollieren. ei Verstößen oder finanziellen Problemen muss die Provinzregierung eingreifen.
(5)Die Provinzen haben das Recht, sich eine eigene Verfassung, eine eigene Regierung, Legislative und Judikative zu geben.
(6)Die Rechte der Provinz sind:
-Provinzgericht für Zivilangelegenheiten
-aurecht von Straßen und Regierungs- und Verwaltungsgebeäuden
-Provinzfinanzrecht
-Kontrolle über die Handlungen der untergeordneten Verwaltungsebenen
-Kontrolle über die obersten Provinzbehörden
-au von Hochschulen in Absprache mit der Androischen Föderation
-Vereinsrecht

§3. Rechte der Gouvernements
(1)Die Rechte der s werden, wenn nicht anders, von der Provinzregierung bestimmt.
(2)Die s sind eine administrative Gliederung innerhalb Andros und den Provinzen. Es obliegt den Provinzen, oder im Falle einer Vakanz durch die Provinzen, der Androischen Föderationk, eine Administration in Form eines Gouverneurs einzusetzen und zu ernennen.
(3)Der Gouverneur hat die Aufgabe, eine funktionierende Verwaltung innerhalb seines s aufzubauen.
(4)Das hat folgende Rechte und Pflichten:
-Finanzrecht/Aufsicht
-ausführendes Organ der Weisungen und Gesetze von Provinz und Androischen Föderation
-oberste Planungsinstanz
-Pflege und Unterhalt öffentlicher Einrichtungen die für das wirtschaftliche, kulturelle, soziale Wohl der evölkerung notwendig sind
-Träger von Fachkrankenhäuser, Kliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen.
-überörtliche Sozialhilfeträger
-Gouverneuriatspolizeikommando
(5)Ein hat Widerspruchsrecht gegen eschlusse oder Dekrete der Provinz oder der Androischen Föderation. Hierbei ist das anzuhören und ein Kompromiss zu finden.

§4. Rechte der Oblaste
(1)Unterhalb der s sind Oblaste als Verwaltungsgliederung einzureichten. Diese werden von den Provinzen nach Vorschlag durch die Gouvernements, festgelegt.
(2)Dabei sollten pro mindestens vier, maximal acht Oblaste geschaffen werden.
(3)Jedes Oblast hat einen Oblastrat einzureichten, der einmal im Jahr gewählt wird. Der Rat wählt den Oblastdirektor, der dem Rat und dem Oblast als Exekutivorgan vorsteht.
(4)Die Rechte der Oblaste sind:
-Finanzrecht/Aufsicht
-Flächennutzungsplan
-Oblastpolizeikommando
-ÖPNV
-Landschaftsschutz
-Abfallbeseitigung
-Rettungswesen
-Katastrophenschutz
-Gesundheitswesen
-Lebensmittelüberwachung
-KFZ/Führerscheinwese
-Liegenschaftskataster
-kommunale Familienpolitik
-Jugendpflege
-auaufsicht

§5. Rechte der Gemeinden und Städte
(1)Eine Gemeinde kann zur Stadt erhoben werden, wenn dies die Provinz bestimmt. Maßgeblich für das Stadtrecht ist eine Einwohnerzahl von 12.000 ürgern. Eine Stadt darf einen Stadtrat einführen dem ein ürgermeister vorsteht, sowie ihr angegliederte Stadtteile einrichten. Im Falle einer Stadt mit mindestens einem Stadtteil, ist ein Oberbürgermeister zu wählen, der der gesamten Stadt vorsteht. Alle Wahlen finden einmal im Jahr statt.
(2)Stadtteile verfügen über Stadtbeiräte und einen ürgermeister welche einmal im Jahr gewählt werden. Sie stehen der Stadt beratend zur Seite.
(3)Rechte von Gemeinden und Städten:
-Finanzrecht
-randschutz
-technische Hilfe
-au und Unterhalt zentraler Freizeit und Sportenrichtungen
-überortörliche Sozialeinrichtungen
-kommunale Wasserversorgung
-kommunale Abwasserbeseitigung
-kommunaler Flächennutzungsplan
-Ordnungsamt
-Schutzpolizei/Ordnungspolizeibehörde
-Flurrecht
-Meldewesen
-kommunaler ÖPNV
-Abfallbeseitigung
-Straßenreinigung
-Sicherung der Daseinsvorsorge
-Sozial- und Kulturbereich
-Gemeindearbeiter

§6. Sonderrechte
Folgende Städte sollten als unabhängiger Oblast eingestuft werden:
-Jakowgrad
-Gischtabat
-Sumgait
-Semenowka
-Koskow
-Dwinsk
-olowsk
-Petrograd
-Ozeroselo
-Chabalinsk
-Kramatorks
-Mitrojarsk
-Gori
-Wladejuschnij

§7 Schlussbestimmung
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Dieses Gesetz ist in den Provinzen dann gültig, wenn diese dem zustimmen oder die undesexekution für die jeweilige Provinz vorliegt. Auch findet dieses Gesetz dann Gültigkeit, wenn in der entsprechenden Provinz kein Gesetz zur Regelung der Kommunalordnung vorliegt.
#2
Erstes Föderales Gesetz über die Rechtsbereinigung im Verwaltungswesen

Artikel 1
(1) Das Heterogeniätsgesetzes ist aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Gliederung der Verwaltung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass sein Regelungsgehalt fortgilt und es durch Ukas geändert werden kann.

Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
  


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