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[Vertrag] Chinopisch-Androisches Wirtschaftsabkommen
#1
Wirtschaftsabkommen zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro

Aufbauend auf dem Grundlagenvertrag beider Staaten schließen das Kaiserreich Chinopien und die Föderale Republik Andro folgendes Wirtschaftsabkommen:

§ 1 Wirtschaftsverkehr
eide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.

§ 2 Zölle
(1) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(2) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.

§ 3 Unternehmensgründungen, Zweigstellen
(1) eide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen ürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.

§ 4 Nationales Wirtschaftsrecht
Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Für die Föderale Republik Andro:

Nikita reschnew

Für das Kaiserreich Chinopien:

Im Namen und mit Vollmacht Seiner Majestät des Sohns des Himmels,

Pan Qiu Ma
  


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