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Tagung des Subjektrates
#31
Das ist aber nicht Thema der Konferenz. Die Verfassung zählt die Kompetenzen der Föderation abschließend auf. Alles andere ist Kompetenz der Subjekte. Wie die Subjekte dann die Kompetenzen auf ihre untergeordneten Ebenen verteilen ist ihre Sache.
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#32
Wenn ich Sie korrigieren darf, Iwan Georgowitsch. Die Verfassungzählt lediglich auf, welche Kompetenzen nicht übertragen werden können. Artikel 16 der Verfassung bestimmt:
Zitat:Artikel 16 – Die Zuständigkeiten der Subjekte
(1) Durch föderales Sondergesetz sind diejenigen Zuständigkeiten festzusetzen, den Subjekten übertragen werden können. Das Gesetz kann dazu bestimmte Voraussetzungen oder Bestimmungen vorschreiben. Nicht übertragbar sind die ausschließlichen Zuständigkeiten der Föderation.
(2) Durch föderales Gesetz oder Rechtsakt der Regierung können bestimmte Aufgaben, die gemäß Absatz 1 übertragen werden können, in die Verantwortung eines Subjekts übertragen werden oder ihm bereits übertragene Zuständigkeiten wieder entzogen werden, jedoch soll eine Übertragung oder Entziehung durch Gesetz nur aufgrund eines Gesetzes wieder aufgehoben werden können.
(3) Die Subjekte sind, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, frei in der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten.
(4) Soweit die Kompetenz für die Gesetzgebung weder der Föderation vorbehalten, noch den Subjekten übertragen ist, können die Subjekte sie wahrnehmen, soweit sie dazu in der Lage sind.
(5) Ein Bundesgesetz, das erlassen wird, ohne ausdrücklich eine Übertragung der Zuständigkeit seiner Regelungsmaterie auf die Subjekte aufzuheben oder einzuschränken, tritt für das betroffene Subjekt außer Kraft, wenn es durch das Recht dieses Subjekts außer Kraft gesetzt wird. Dieses kann entweder die Ablösung oder die Aufhebung des Bundesrechts vorsehen.

Wir sehen also, dass
1. durch Sondergesetz eine Festsetzung der übertragbaren Kompetenzen erfolgt, die an Bedingungen geknüpft werden kann, z.B. den Subjekttyp,
2. durch Gesetz oder Ukas dann aus diesem Kompetenzkatalog einem Subjekt übertragen oder entzogen werden können,
3. die Ausübung der Kompetenzen reguliert werden kann,
4. die Subjekte tätig werden können, soweit eine Kompetenz nicht zugeordnet ist,
5. die Subjekte Föderale Gesetze, die nicht explizit eine Einschränkung ihrer Zuständigkeiten bestimmen, sie aber dennoch vornehmen, ersetzen können.
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#33
Könnten wir dann mal die Kompetenzen festlegen? Gerade für die wohl vier großen Subjekte Wiltuwija, Mostowskaja, Korgowska und Almachistan.
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#34
Es wäre schön, wenn wir hier langsam voran kämen.
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#35
Also Koskow als autonome Stadt wäre schonmal sinnvoll, damit die Hauptstadt Andros ein eigenes Subjekt ist.
Dann schlage ich immer noch vor, dass Mawetta ein Subjekt wird, aber dafür Teile Ribirs an Mostowskajas kommen und Ribir ein automoer Kreis wird. Hier sehe ich auch eher weniger Kompetenzen, so das das Gebiet vor allem durch Koskow verwaltet werden sollte, bzw ein Gouverneur bestellt wird.

Mostowskaja, Wiltuwija, Almachistan und Korgowska werden Republiken (bzw ein Königreich) und erhalten eigene Verfassung, einene Regierung und Parlamente.
Eigene regionale Polizei, Recht auf eigene Steuern und Abgaben, Gebühren, Grundsteuer. Erichtung und Unterhalt von öffentlichen Gebäuden.

Mawetta dann als autonomer Oblast mit eigenem Parlament und gewählter Regierung, aber ohne eigene Verfassung. Kann aber Gesetze erlassen, ebenso eigene Polizeieinheiten.

Bei allen Subjekten gilt dann, dass es in gewissen Steuer, Sicherheits- und Ifrastrukturfragen Rücksprache mit Koskow gehalten werden muss.

Für die Eraniernschlage ich den Status als Autonome Gemeinschaften der nationalen Minderheiten vor, da diese in keinem fest umgrenzen Gebiet wohnen.
Gleiches für die androischen Juden (Hebräer).
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#36
Ich persönlich - auch wenn ich jetzt nicht mehr als Mitglied der Regierung spreche - halte Mostowskaja für zu groß. Hier sollte man nicht noch Teile Ribirs zuschlagen.
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#37
Korgowska sieht das genauso, könnte sich aber mit dem Ansinnen anfreunden, wenn Borelsk zu Korgowska käme.
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#38
Wieso sollte Borelsk zu Korgowska? Dort leben kaum Korgowskawen.
Nun auf jeden Fall sollte Ribir nur noch als (autonomer) Kreis gelten. Bzw. etwas mit geringer Kompetenz.
Ich denke auch, dass die Grenzen soweit klar sind. Vier Provinzen werden Republiken/Königreich, Mawetta, Juden, Eranier bekommen einen neuen Status, Ribir wird herabgestuft.

Dann lassen sie uns doch mal über die Kompetenzen sprechen.

Republik
Autonomer Kreis
Autonomer Oblast
Autonomes Gebiet / Autonome Stadt
Autonome Gemeinschaften der nationalen Minderheiten

Kann man bei dieser Liste von einem absteigenden Kompetenzgefüge ausgehen? Oder geht es mehr um Größeneinteilung?

(Kreis = Großbezirk, Oblast = Großer Kreis, Gebiet = kleiner Kreis.
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#39
Die Autonome Gemeinschaft würde ich aus dieser Auflistung herausnehmen, weil die ja vor allem kulturelle Fragestellungen teilweise auch subjektübergreifend behandeln sollen.
Ansonsten würde ich persönlich auf Kompetenzen abstellen.
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#40
Wie sehen das nun Wiltuwija und Korgowska?
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