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Dreibürgen - Andro
Nun ich hoffe, oder hoffte, das wird einfach und schnell beigelegt. Einer unserer Piloten hatte einen Systemfehler und sich dann völlig unsinnig verhalten. Schoss am Boden um sich. Sehr merkwürdig. Nun wir hätten den Piloten gerne bei uns um über ihn zu urteilen, aber Korland hat hier eigene Pläne. Das macht das etwas diplomatisch brisant.
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Dann hoffe ich, dass diese Differenzen beigelegt werden können. Auch im Interesse des Kaiserreiches, welche zu beiden Staaten durchaus gute Beziehungen unterhält.
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Es wird sich sicher eine Lösung finden. Korland ist ja nicht Astor.
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Exzellenz, uns ist wohl ein Fehler unterlaufen. Wir müssen die Abkommen zur wissenschaftlichen Kooperation und der Kooperation in der Justiz noch unterzeichnen.

Justizabkommen
Zwischen der Androischen Föderation und dem Kaiserreich Dreibürgen

Präambel
Eingedenk des Wunsches von Andro und Dreibürgen, in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben, schließen die unterzeichnenden Vertragspartner nachfolgendes Abkommen:

Abschnitt I - Kooperation

Art. 1 Anerkennung der Haftbefehle, Vollstreckung und Auslieferung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen nationalen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Befindet sich eine Person, die von der nationalen Justizbehörde einer Vertragspartei per Haftbefehl gesucht wird, auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei , ist der Haftbefehl von der nationalen Justizbehörde derjenigen Vertragspartei auf dessen Hoheitsgebiet sich die haftbefehlsgegenständliche Person befindet unverzüglich zu vollstrecken und dies der nationalen Justizbehörde der jeweils anderen Vertragspartei anzuzeigen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Vollstreckung des Haftbefehls der anderen Vertragspartei die haftbefehlsgegenständliche Person der nationalen Justizbehörde des Haftbefehlausstellers auszuliefern, es denn
a) die haftbefehlsgegenständliche Person ist Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei.
b) die haftbefehlsgegenständliche Person wird bereits durch die eigene Justizbehörde gesucht, befindet sich bereits in Untersuchungshaft der anderen Vertragspartei oder verbüßt bereits eine Haftstrafe bei der anderen Vertragspartei .
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern der haftbefehlsgegenständlichen Person dort die Todesstrafe oder Folter erwartet.

Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die nationalen Rechtsprechungen und Rechtsordnungen der jeweiligen anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der jeweils anderen Vertragspartei verurteilt worden ist, kann die haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmals verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.

Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechendem diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.

Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der nationalen Justizbehörden einer dritten Vertragspartei relevant sind.

Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Die Laufzeit des Abkommens ist unbefristet.
(2) Mit der Unterzeichnung durch die jeweiligen Vertretungsbevollmächtigten der Vertratgsparteien tritt dieses Abkommen in Kraft und ist in den jeweiligen nationalen Vertragsarchiven zu hinterlegen.

Art. 6 Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald dieses von Andro oder Dreibürgen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats aufgekündigt wurde und dem Vertragspartner mitgeteilt wurde.
(2)Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei zu laufen.


Koskow, den 25. Januar 2015

für das Kaiserreich Dreibürgen


[Bild: 7QavlUM.png]

für die Androische Föderation



Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Androischen Föderation

Präambel
Die beiden Vertragsnationen kommen darüber überein, dass eine gute und friedvolle Zusammenarbeit erreicht werden kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Fortschritt der Menschheit mitwirken. Um diesen Gedanken zu verwirklichen beschließen die Nationen Dreibürgen und Andro den folgenden Vertrag, um die Kooperation im Bereich der Bildung und Forschung zu intensivieren.

§1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§2. Bestimmungen im Bereich der Bildung
(1) Die Abschlüsse der jeweils anderen Nationen werden vollumfangreich anerkannt. Dies betrifft sowohl Ausbildungsabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse.
(2) Studienberechtigt ist im jeweiligen Land, wer ein Abitur und/oder den magister naturalis/artis vorweisen kann.
(3) Universitäten beider Nationen erkennen die jeweiligen Abschlüsse wie folgt an
-Bachelor
-Master
-Magister
-Diplom
-Promotion
(4) Dreibürgen setzt sich zum Ziel, an Hochschulen das Erlernen und Studieren der androischen Sprachen zu ermöglichen, so u.a.:
-Mostowskawisch
-Mawettisch
-Almachisch
-Ribirisch
-Wiltuwisch
-Krolockisch
-sowie das Studium der Androistik
(5) Andro ermöglicht an Schulen das Erlernen von Dreibürgisch sowie das Studieren der Tremontanistik an Hochschulen.

§3. Förderung des kulturellen Austauschs
(1) Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Hierzu soll es neben gemeinsamen Konferenzen zum Bildungs- und Wissensaustausch auch einen Austausch von Lehrern und Dozenten an Schulen/Hochschulen geben.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

§4. Studentenaustauschprogramm
(1) Beide Vertragsnationen beschließen ein Austauschprogramm
(2) Die Teilnahme ist für jeden Schüler und Studenten möglich der eine dreibürgische bzw. androische Staatsbürgerschaft besitzt und über hinreichende Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Zieles verfügt.
(3) Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Hochschule bzw. Universität und wird von dieser zur eventuellen Kostendeckung an das dreibürgische Bildungsministerium, in Andro an das Innenministerium Referat für Bildung, weitergeleitet.
(4) Die Finanzierung läuft wie folgt ab:
-private Finanzierung, z.B. durch die Eltern
-Studenten haben weiterhin die Möglichkeit staatliche Stipendien zu erhalten, die vom jeweiligen Heimatland zu 100% getragen werden
-die Stipendien werden durch einen binationalen Bildungsfond finanziert, der von Dreibürgen zu 45% und von Andro zu 55% finanziert wird.
-die Annahme von Spenden für den Bildungsfond sind möglich.
- Beide Nationen gewähren zudem nationale Sonderfinanzierungskonzepte.
-Ausländischen Studenten wird prinzipiell die jeweils nationale Bildungsförderungsmöglichkeit zugänglich gemacht
-anfallende Studiengebühren werden vom Heimatstaat übernommen
- Ausländische Studenten erhalten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden eine Unterrichtsbeihilfe
(5) Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt
-in Gastfamilien für maximal zwei Semester
-in Schüler- und Studentenwohnheimen, bzw. Internaten
-in Studentenwohnungen
(6) Die Unterbringung wird in beiden Fällen für ein Jahr vom Gastland wie vom Heimatland zu gleichen Teilen übernommen.
(7) Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalt zwei Semester, so muss der Student die Kosten selbst decken.
(8 ) Die Vertragspartner sichern zu, dass den teilnehmenden Studenten durch die Teilnahme am Programm keine Nachteile entstehen.

§5. Forschungskooperation
(1) Dreibürgen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
- Mikroelektronik
- Robotik
-EDV Entwicklung
-Raumfahrttechnik
(2) Die gemeinsame Erforschung im Bezug auf die Pole soll weiter gefördert werden und ein binationales Institut zu diesem Zwecke errichtet werden.
(3) Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den in 1. und 2. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.

§6. Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.


Koskow, den 25. Januar 2015


für das Kaiserreich Dreibürgen

[Bild: 7QavlUM.png]

für die Androische Föderation
Zitieren
Natürlich.

Justizabkommen
Zwischen der Androischen Föderation und dem Kaiserreich Dreibürgen

Präambel
Eingedenk des Wunsches von Andro und Dreibürgen, in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben, schließen die unterzeichnenden Vertragspartner nachfolgendes Abkommen:

Abschnitt I - Kooperation

Art. 1 Anerkennung der Haftbefehle, Vollstreckung und Auslieferung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen nationalen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Befindet sich eine Person, die von der nationalen Justizbehörde einer Vertragspartei per Haftbefehl gesucht wird, auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei , ist der Haftbefehl von der nationalen Justizbehörde derjenigen Vertragspartei auf dessen Hoheitsgebiet sich die haftbefehlsgegenständliche Person befindet unverzüglich zu vollstrecken und dies der nationalen Justizbehörde der jeweils anderen Vertragspartei anzuzeigen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Vollstreckung des Haftbefehls der anderen Vertragspartei die haftbefehlsgegenständliche Person der nationalen Justizbehörde des Haftbefehlausstellers auszuliefern, es denn
a) die haftbefehlsgegenständliche Person ist Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei.
b) die haftbefehlsgegenständliche Person wird bereits durch die eigene Justizbehörde gesucht, befindet sich bereits in Untersuchungshaft der anderen Vertragspartei oder verbüßt bereits eine Haftstrafe bei der anderen Vertragspartei .
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern der haftbefehlsgegenständlichen Person dort die Todesstrafe oder Folter erwartet.

Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die nationalen Rechtsprechungen und Rechtsordnungen der jeweiligen anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der jeweils anderen Vertragspartei verurteilt worden ist, kann die haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmals verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.

Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechendem diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.

Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der nationalen Justizbehörden einer dritten Vertragspartei relevant sind.

Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Die Laufzeit des Abkommens ist unbefristet.
(2) Mit der Unterzeichnung durch die jeweiligen Vertretungsbevollmächtigten der Vertratgsparteien tritt dieses Abkommen in Kraft und ist in den jeweiligen nationalen Vertragsarchiven zu hinterlegen.

Art. 6 Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald dieses von Andro oder Dreibürgen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats aufgekündigt wurde und dem Vertragspartner mitgeteilt wurde.
(2)Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei zu laufen.


Koskow, den 25. Januar 2015

für das Kaiserreich Dreibürgen

[Bild: 7QavlUM.png]



[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=267]
für die Androische Föderation



Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Androischen Föderation

Präambel
Die beiden Vertragsnationen kommen darüber überein, dass eine gute und friedvolle Zusammenarbeit erreicht werden kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Fortschritt der Menschheit mitwirken. Um diesen Gedanken zu verwirklichen beschließen die Nationen Dreibürgen und Andro den folgenden Vertrag, um die Kooperation im Bereich der Bildung und Forschung zu intensivieren.

§1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§2. Bestimmungen im Bereich der Bildung
(1) Die Abschlüsse der jeweils anderen Nationen werden vollumfangreich anerkannt. Dies betrifft sowohl Ausbildungsabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse.
(2) Studienberechtigt ist im jeweiligen Land, wer ein Abitur und/oder den magister naturalis/artis vorweisen kann.
(3) Universitäten beider Nationen erkennen die jeweiligen Abschlüsse wie folgt an
-Bachelor
-Master
-Magister
-Diplom
-Promotion
(4) Dreibürgen setzt sich zum Ziel, an Hochschulen das Erlernen und Studieren der androischen Sprachen zu ermöglichen, so u.a.:
-Mostowskawisch
-Mawettisch
-Almachisch
-Ribirisch
-Wiltuwisch
-Krolockisch
-sowie das Studium der Androistik
(5) Andro ermöglicht an Schulen das Erlernen von Dreibürgisch sowie das Studieren der Tremontanistik an Hochschulen.

§3. Förderung des kulturellen Austauschs
(1) Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Hierzu soll es neben gemeinsamen Konferenzen zum Bildungs- und Wissensaustausch auch einen Austausch von Lehrern und Dozenten an Schulen/Hochschulen geben.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

§4. Studentenaustauschprogramm
(1) Beide Vertragsnationen beschließen ein Austauschprogramm
(2) Die Teilnahme ist für jeden Schüler und Studenten möglich der eine dreibürgische bzw. androische Staatsbürgerschaft besitzt und über hinreichende Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Zieles verfügt.
(3) Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Hochschule bzw. Universität und wird von dieser zur eventuellen Kostendeckung an das dreibürgische Bildungsministerium, in Andro an das Innenministerium Referat für Bildung, weitergeleitet.
(4) Die Finanzierung läuft wie folgt ab:
-private Finanzierung, z.B. durch die Eltern
-Studenten haben weiterhin die Möglichkeit staatliche Stipendien zu erhalten, die vom jeweiligen Heimatland zu 100% getragen werden
-die Stipendien werden durch einen binationalen Bildungsfond finanziert, der von Dreibürgen zu 45% und von Andro zu 55% finanziert wird.
-die Annahme von Spenden für den Bildungsfond sind möglich.
- Beide Nationen gewähren zudem nationale Sonderfinanzierungskonzepte.
-Ausländischen Studenten wird prinzipiell die jeweils nationale Bildungsförderungsmöglichkeit zugänglich gemacht
-anfallende Studiengebühren werden vom Heimatstaat übernommen
- Ausländische Studenten erhalten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden eine Unterrichtsbeihilfe
(5) Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt
-in Gastfamilien für maximal zwei Semester
-in Schüler- und Studentenwohnheimen, bzw. Internaten
-in Studentenwohnungen
(6) Die Unterbringung wird in beiden Fällen für ein Jahr vom Gastland wie vom Heimatland zu gleichen Teilen übernommen.
(7) Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalt zwei Semester, so muss der Student die Kosten selbst decken.
(8 ) Die Vertragspartner sichern zu, dass den teilnehmenden Studenten durch die Teilnahme am Programm keine Nachteile entstehen.

§5. Forschungskooperation
(1) Dreibürgen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
- Mikroelektronik
- Robotik
-EDV Entwicklung
-Raumfahrttechnik
(2) Die gemeinsame Erforschung im Bezug auf die Pole soll weiter gefördert werden und ein binationales Institut zu diesem Zwecke errichtet werden.
(3) Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den in 1. und 2. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.

§6. Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.


Koskow, den 25. Januar 2015


für das Kaiserreich Dreibürgen

[Bild: 7QavlUM.png]



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