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Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses der Association of the Renzian States
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Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses der Association of the Renzian States

Der Ständige Ausschuss gibt sich gemäß § 2 Bs. b) Spiegelstrich 6 der Charta folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Teilnehmer
(1) Gemäß der Charta nehmen am Ständigen Ausschuss teil:
- die Vertreter der Assoziierten Mitglieder;
- die Vertreter der Beobachtenden Mitglieder;
- der Generalsekretär der Association of the Renzian States.
(2) Die Teilnehmer haben sich an einer von der Leitung bestimmten Stelle anzumelden.
(3) Den Teilnehmern steht unbeschränktes Rederecht zu.

§ 2 Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht kommt den Vertretern der Assoziierten Mitglieder zu. Ein jeder hat eine Stimme.
(2) Sofern der Ständige Ausschluss über den Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes zu befinden hat, ist das Stimmrecht des Vertreters des entsprechenden Assoziierten Mitgliedes ausgesetzt.

§ 3 Leitung
(1) Die Leitung und Moderation der Sitzungen des Ständigen Ausschusses obliegt dem Generalsekretär.
(2) In Vertretung des Generalsekretärs obliegt die Leitung und Moderation der Sitzungen des Ständigen Ausschusses dem Stellvertretenden Generalsekretär.

§ 4 Anträge
(1) Ein jeder Teilnehmer kann Anträge an den Ständigen Ausschuss stellen.
(2) Diese sind an einer von der Leitung bestimmten Stelle dem Ständigen Ausschuss darzubringen.

§ 5 Debatten
(1) Nach Eingang eines Antrages eröffnet die Leitung die entsprechende Debatte darüber und moderiert diese.
(2) Die Dauer einer Debatte ist unbegrenzt. Sie ist zu beenden, sofern alle Stimmberechtigten dies fordern oder nach 48-stündiger Vorankündigung durch die Leitung keinen weiteren Debattenbedarf anmelden oder generell seit mindestens 120 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist.
(3) Debatten werden durch die Leitung geschlossen.

§ 6 Abstimmungen
(1) Abstimmungen werden von der Leitung eingeleitet und geschlossen. Abstimmungen finden offen durch Wortmeldung statt. Die Leitung stellt das Ergebnis fest.
(2) Die Dauer einer jeden Abstimmung beträgt 120 Stunden. Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sofern alle Stimmberechtigten ihre Stimme bereits abgegeben haben oder sobald eine Nein-Stimme erfolgt ist.
(3) Als Abstimmungsoptionen gelten: Ja, Nein, Enthaltung. Enthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme.
(4) Ein Antrag gilt als angenommen und beschlossen, sofern er mindestens eine Ja-Stimme sowie keine Nein-Stimme erhalten hat.

§ 7 Beitrittskatalog
(1) Sofern gemäß § 5 Z. 3 der Charta ein beitrittswilliger Staat vom Ständigen Ausschuss durch den Beitrittskatalog auf seine Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum geprüft werden muss, eröffnet die Leitung durch Vorlegen des Beitrittskatalogs das entsprechende Verfahren. Die Leitung schließt darüber hinaus das Verfahren und stellt das Ergebnis fest.
(2) Berechtigt, den Beitrittskatalog zu beantworten, sind die Vertreter der Assoziierten Mitglieder. Ein jeder kann den Beitrittskatalog einmal beantworten.
(3) Der Beitrittskatalog ist offen durch Wortmeldung innerhalb von 120 Stunden zu beantworten. Die Frist kann vorzeitig beendet werden, sofern alle Vertreter der Assoziierten Mitglieder den Beitrittskatalog bereits beantwortet haben oder sobald eine Abstimmung über das Beitrittsgesuch gemäß Abs. 5 nicht mehr durchgeführt werden kann.
(4) Als Beantwortungsoptionen gelten: Ja, Nein. Die Beantwortung des Beitrittskataloges gilt als ergangen, sofern innerhalb der Beantwortungsfrist alle Fragen mit den Abstimmungsoptionen beantwortet wurden.
(5) Eine Abstimmung über die Zustimmung zum Beitrittsgesuch gemäß § 5 Z. 4 der Charta wird nur durchgeführt, sofern innerhalb der Frist mindestens eine Beantwortung des Beitrittskataloges ergangen ist sowie bei allen ergangenen Beantwortungen nicht mehr als eine Frage mit Nein beantwortet wurden.

§ 8 Inkrafttreten, Änderung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss des Ständigen Ausschusses in Kraft.
(2) Sie kann durch Beschluss des Ständigen Ausschuss geändert werden.
  


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