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Durchführung einer Volksabstimmung
#1
[Bild: Wahlamt_Wappen.png]
Wahlamt der Föderalen Republik Andro


Hiermit gibt das Wahlamt bekannt, dass, auf Antrag der Duma und Beschluss des Innenministeriums, parallel zur V. Dumawahl eine Volksabstimmung gemäß der Verfassung und des Wahlgesetzes der Föderalen Republik Andro über den Beitritt zu einer Internationalen Organisation durchgeführt wird.

Dies betrifft den Zeitraum vom 28.3.2011 - 2.4.2011.

Stimmberechtigt sind alle in das Wahlregister eingetragenen Bürger.
Im Anhang dieser Bekanntmachung befindet sich zur Einsicht die Charta des Interessensverbandes der Renzianischen Staaten.


Der Wahlamtsleiter
Koskow den 23. März 2010


Anhang:

Charta of the Association of the Renzian States (ARS)
Charta des Interessensverbandes der Renzianischen Staaten

§1 - Zielsetzung der Organisation

Die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität in Renzia zu verbessern.

§2 - Organe der Organisation
a) Ständiges Sekretariat
- das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Asuka, Téngóku Kyówakoku.
- dem Ständigen Sekretariat steht ein Generalsekretär vor, welchem neben der Außendarstellung der Association of the Renzian States gegenüber Dritten sämtliche Verwaltungsaufgaben zufallen. Dabei übt der Generalsekretär keinerlei exekutive Gewalt aus, sondern ist er an die Vorgaben und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses bzw. der Periodischen oder einer Außerordentlichen Gipfelkonferenzen gebunden.
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss bestimmt und durch die Periodische Gipfelkonferenz entsprechend dieser Bestimmung ernannt. Die Bestimmung soll in den letzten beiden Wochen vor Zusammentritt der Periodischen Gipfelkonferenz geschehen. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder. Die personelle Bestimmung liegt dabei im Ermessen des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes.
- der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär nehmen am Ständigen Ausschuss, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz beratend teil.

b) Ständiger Ausschuss
- der Ständige Ausschuss dient dem konstanten Austausch und der Konsensfindung zwischen den Assoziierten Mitgliedern im Vorfeld der Periodischen Gipfelkonferenzen sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihm durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten. Jedes Assoziierte Mitglied bestimmt dabei autark über seinen dortigen Vertreter. Der Vertreter des ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen des Ständigen Ausschuss.
- der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse stets in einem Konsens, also in absoluter Einstimmigkeit der Assoziierten Mitglieder.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitglieds - und der Zustimmung aller Assoziierten Mitglieder - kann ein Staat welcher keine Mitgliedschaft inne hat, als Beobachtender Teilnehmer eingeladen werden und am allgemeinen Meinungsaustausch mitwirken. Ein solcher Beobachtender Teilnehmer hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- die Ausrichtung des Ständigen Ausschusses rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

c) Periodische Gipfelkonferenz
- die Periodische Gipfelkonferenz unter Teilnahme der jeweiligen Regierungschefs der Assoziierten Mitglieder dient als Plattform, um die im Ständigen Ausschuss erarbeiteten Ergebnisse und Beschlüsse der Weltöffentlichkeit publik zu machen und den Zusammenhalt innerhalb der Organisation zu fördern sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihr durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten. Der Regierungschef des ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen der Periodischen Gipfelkonferenz.
- die auf der Periodischen Gipfelkonferenz gefassten Beschlüsse werden vertraglich verankert und sind für alle Assoziierten Mitglieder bindend.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitglieds - und der Zustimmung aller Mitgliedsländer - kann ein Staat welcher keine Mitgliedschaft inne hat, zur Periodischen Gipfelkonferenz eingeladen werden. Dabei steht es dem eingeladenen Teilnehmer frei, ob er sich den Beschlüssen der Periodischen Gipfelkonferenz anschließen möchte, oder nicht.
- die Ausrichtung der Periodischen Gipfelkonferenz rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

d) Außerordentliche Gipfelkonferenz
- sofern besondere Umstände dies erfordern, kann auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes eine Außerordentliche Gipfelkonferenz einberufen werden.
- eine Außerordentliche Gipfelkonferenz wird keine Entscheidungen treffen, die diese Charta ausdrücklich der Periodischen Gipfelkonferenz vorbehält.
- eine Außerordentliche Gipfelkonferenz wird bei demjenigen Assoziierten Mitglied ausgerichtet, welches sie einberufen hat.
- ansonsten gelten für eine Außerordentliche Gipfelkonferenz die Regelungen für eine Periodische Gipfelkonferenz entsprechend.

§3 Finanzierung der Organisation
a) Jährlicher Haushalt
- der Organisation wird durch die Assoziierten Mitglieder ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt.
- jedes Assoziierte Mitglied trägt 12 Millionen téngesische Ryo zum jährlichen Haushalt bei.
- der jährliche Haushalt dient der Deckung der laufenden Kosten der Organisation und ihres Ständigen Sekretariates.
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.

b) Sonderausgaben
- sofern besondere Ausgaben für Projekte o.ä. aufgewendet werden müssen oder der jährliche Haushalt zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreicht, können durch die Periodische oder eine Außerordentliche Gipfelkonferenz Sonderzahlungen der Assoziierten Mitglieder beschlossen werden.
- diesem Beschluss obliegt die Festlegung der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen und deren Aufteilung auf die Assoziierten Mitglieder.

§ 4 Amtssprachen der Organisation
- als Amtssprachen der Organisation dienen alle Sprachen der Assoziierten Mitglieder, welche diese auf nationaler Ebene als Amtssprache verwenden.
- alle offiziellen Dokumente der Organisation müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.

§ 5 Beitritt eines Assozierten Mitgliedes
- beitreten kann jeder souveräne Staat auf dem renzianischen Kontinent welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
a. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
b. der beitrittswillige Staat muss ein Beitrittsgesuch an das Ständige Sekretariat stellen;
c. der Ständige Ausschuss muss dem Beitrittsgesuch zustimmen.
d. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.

§ 6 Austritt eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation austreten, sofern es dies dem Ständigen Sekretariat mitteilt.

§ 7 Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation ausgeschlossen werden, sofern es gegen diese Charta verstößt.
- über den Ausschluss entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht desjenigen Assoziierten Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, ausgesetzt.

§ 8 Änderungen der Charta
- diese Charta kann durch Protokoll geändert werden, sofern ein entsprechender Beschluss im Ständigen Ausschuss gefasst wird.
- das Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sofern es von mindestens drei Viertel der Assoziierten Mitglieder ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt wurden.

§9 Definitionen
a) Rotation in alphabetischer Reihenfolge
- die alphabetische Reihenfolge orientiert sich am Namen des Assoziierten Mitgliedes anhand seines Namens in Imperianischer Sprache; das für die alphabetische Reihenfolge zugrundeliegende Schriftsystem ist die Medianische Schrift.
- die Periodische oder eine Außerordentliche Gipfelkonferenz beschließt und ändert ein Memorandum der alphabetischen Reihenfolge der Rotation. Für jedes Organ der Organisation wird eine eigene Reihenfolge festgelegt. Nach dem Beschluss jenes Memorandum beitretende Assoziierte Mitglieder werden erst auf der Periodischen Gipfelkonferenz in das Memoradum aufgenommen, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem das Assoziierte Mitglied mindestens 4 Monate der Organisation angehörte.

b) Jahr
- die Grundlage des Jahres bildet der Gregorianische Kalender.

§10 - Übergangsbestimmungen
- durch Zusatzprotokoll zu dieser Charta können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, welche bis zur ersten Periodischen Gipfelkonferenz nach Inkrafttreten dieser Charta Gültigkeit aufweisen.

§11 Inkrafttreten der Charta
- diese Charta soll 14 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, als sie von mindestens drei Staaten ratifiziert wurde und die entsprechenden Ratifikationsurkunden bei der Regierung des Téngóku Kyowakoku hinterlegt wurden.
- so ein weiterer Staat innerhalb dieser 14 Tage seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, so soll er mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Charta Mitglied dieser Organisation sein. Anderweitig ist das Beitrittsprozedere gem. § 5 durchzuführen.

Zusatzprotokoll
- zum ersten Generalsekretär wird durch die gründenden Assoziierten Mitglieder Pan Qiu Ma (Kaiserreich Chinopien) ernannt.
- der erste Stellvertretende Generalsekretär wird durch das Téngóku Kyowakoku gestellt.
- das Kaiserreich Chinopien richtet den ersten Ständigen Ausschuss aus.
- die Föderale Republik Andro richtet die erste Periodische Gipfelkonferenz aus.
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#2
Die Wahlunterlagen zur Volksabstimmung wurden versendet. Die Wahllokale haben geöffnet.
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#3
Die Wahlbeteiligung liegt bei 83%.
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