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Veröffentlichungen des Föderationsgerichtshof
#1
Hier werden in Zukunft alle Veröffentlichungen im Namen des Reichsgerichts erscheinen. Dazu zählen in erster Linie die archivierten und abgeschlossenen Fälle, aber auch sonstige Schriften.
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#2
[brief_rgp]


Urteil


Datum: 28.Januar. 2011

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

Die Klage des Klägers Igor Pawlowitsch Winenko gegen die Regierung der Föderalen Republik Andro auf Verfassungswidigkeit des §3, Abs. 2 des Wahlgesetzes

wird abgewiesen.


Verfahrensprotokoll: Protokoll

__________________________________

Klageeingang: 21.10. 2010
Kläger: Igor Pawlowitsch Winenko, vor Gericht vertreten durch sich selbst
Beklagter: Regierung der Föderalen Republik Andro, vor Gericht vertreten durch Iwan Georgowitsch Malechski
Gerichtsverfahren: 29.10.2010 bis 27.01.2011 mit Unterbrechung; Wiederaufnahme des Verfahrens am 13.01.2011;
zunächst unter Vorsitz der Richterin Dr. Irina Dustowa, nach Wiederaufnahme Vorsitz des Richters Roman Lasarewitsch Fjodorow
Urteilverkündung: 28.01.2011 durch Richter Roman Lasarewitsch Fjodorow

____________________________________


Begründung: §3, Abs. 2 des Wahlgesetzes (im Folgenden WahlG) stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung der Föderalen Republik Andro da, auch nicht gegen den in der Klage herangezogenen §6, Satz 4. Zu dieser Erkenntnis kommt man nach Prüfung der Gesetzessystematik.
Das hier relevante "ganze Volk" wird insbesondere in §3 der Verfassung der Föderalen Republik Andro näher definiert und bereits hier wird auf ein weiteres Gesetz verwiesen.
Dabei handelt es sich naheliegender Weise um das Staatsbürgerschaftsgesetz (im Folgenden StaBüG).
§1,3a des StaBüG verweist hier darauf, dass das Wahlrecht für Neubürger in einem Wahlgesetz geregelt werden kann, was mit dem beklagten §3, Abs. 2 des WahlG getan wird.
Die Forderung nach 28 Tagen ununterbrochener Staatsbürgerschaft in der Föderalen Republik Andro fällt in den, in §1,3a StaBüG gegebenen, Maximalzeitraum von 30 Tagen bis zur Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis.
Auch hier ist kein Verstoß gegen die Verfassung gegeben.




Im Namen des Reichsgerichts
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Protokoll
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#3
Ist sehr zufrieden und erleichert.
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#4
Michail grummelt vor sich hin, als er das Ergebnis der Winenko-Klage sieht. Er findet nochimmer, dass man hier rumgetrickst hat.
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#5
[brief_rgp]

Verfassungsrecht: Die Verfahren (I) - Die Verfassungsbeschwerde


Den Bürgern Andros stehen vielfältige Verfahren zur Verfügung, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Dieses rechtliche Gehör steht Ihnen nach §7 S.3 Verfassung zu.

Die verschiedenen Verfahren sollden den Bürgern hier näher gebracht werden.

Im ersten Teil möchte ich Ihnen die Verfassungsbeschwerde näher bringen.

Die Verfassungsbeschwerde ist das einzige Verfahren, dass einzelnen adrosischen Bürgern in erster Instanz offen steht.


Die Verfassungsbeschwerde ist in §6 der Gerichtsordnung geregelt.

§ 6 Verfassungsbeschwerden
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher
oder privater Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Die Verfassungsbeschwerde muß binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher oder privater Gewalt erhoben werden.


Die Grundrechte sind vor allem in §2 und §4 der Verfassung geregelt.
So sind dies zum Beispiel:
- das Recht auf Gleichberechtigung
- das Recht auf Freiheit
- das Recht auf friedlichen Umgang
- das Recht auf materielle Versorgung
- die Religionsfreiheit
- Asylrecht
- Versammlungsrecht

Zu den Grundrechten ist auch das schon angesprochene Recht auf rechtliches Gehör zu zählen.


Wenn man sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt fühlt kann man nun also eine Verfassungsbeschwerde erheben.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass man nur vermeintliche Vergehen gegen sich selbst beanstanden kann. So kann z.B. A ein vermeintliches Vergehen gegen seine Frau B nicht beanstanden, sondern die B nur selbst.
Auch kann auch nur ein Akt öffentlicher Gewalt gerügt werden.
Ein Akt öffentlicher Gewalt ist immer ein Handeln oder Unterlassen eines öffentlichen Organs.
Für die Beanstandung zivilrechtlicher Streitigkeiten steht ein Zivilverfahren offen.
Außerdem muss die Beeinträchtigung begründet vorgelegt werden.
Bloße Zweifel an einem öffentlichen Akt reichen nicht aus.
Auch muss ein möglicher Rechtsweg ausgeschöpft sein. So zum Beispiel kann gegen einen Verwaltungsakt erst ein Verwaltungsverfahren angestrengt werden (der Richter seinerseits kann dann eine Normkontrolle beim Reichsgericht beantragen, aber dazu in einer späteren Ausgabe mehr).

Wichtig ist auch, dass Sie den beanstandeten Akt in der Frist eines Monats melden.
Sollten Sie den Rechtsweg bereits länger in Anspruch genommen haben, etwa durch zum Beispiel das bereits angesprochene Verwaltungsverfahren, verlängert sich die Frist allein dadurch, dass der gerügte Akt jetzt das vorangegangene Urteil des Gerichts ist.


Sollten Sie nun also eine Verfassungsbeschwerde anstreben stellen Sie einen Antrag beim Reichsgericht. Dort wird Ihnen auch gerne weitergeholfen.
An Formalitäten soll der Antrag nicht scheitern...


In der nächsten Ausgabe beschäftige ich mich mit der sogenannten Organklage.


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#6
Sehr löblich. :applaus:
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#7
[Bild: reichsgerichtwappen1.png]

Im Namen des Volkes

im Verfahren

des Herrn Danilenko, Wladislaw

gegen

das Königreich Korgowska

ergeht bis zur Entscheidung in der Hauptsache folgende einstweilige Anordnung gem. § 12, I GerO.

1. Artikel 2, Absatz 2 der Verfassung des Königreich Korgowska (VerfKK), sowie Art. 3, S.4, HS. 2 VerfKK bzgl. des Vetorechts, sowie Art. 7 VerfKK sind nicht anzuwenden.
2. Jegliche königliche Erlässe, Dekrete oder sonstigen Verfügungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung seitens der königlichen Ratsversammlung.


Andrej Michailowitsch Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshofes
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#8
[Bild: reichsgerichtwappen1.png]

Im Namen des Volkes

Im Verfahren des

Gospodin Danilenko, Wladislaw

vertreten

durch sich selbst

gegen

Das Korolewstwo Korgowska

vertreten

durch Gospodin Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, Regent des Königreichs Korgowska

hat der Föderationsgerichtshof unter Vorsitz des Richters Fornikow

durch Urteil für Recht erkannt.

1. Artikel 7 der Verfassung des Königreichs Korgowska, sowie alle Artikel soweit sie sich auf diesen Artikel beziehen sind mit der föderalen Verfassung unvereinbar und damit nichtig.
2.Artikel 2, Absatz 2, S. 4 und 6 sind mit der föderalen Verfassung unvereinbar und damit nichtig.
3. Es ist eine neue Verfassung für das Königreich Korgowska auszuarbeiten, welche den Anforderungen dieses Urteils genügt und anschließend dem Föderationsgerichtshof zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die einstweilige Anordnung vom 1. Dekabr 2012 bleibt in Kraft.

Gründe

1. Das Prinzip des Föderalismus ist neben dem republikanischen und rechtsstaatlichen Prinzip tragend für das verfassungsrechtliche Gefüge der Föderale Republik Andro und strahlt damit auch auf die sie bildenden Provinzen ab. Seine besondere Bedeutung wird durch seine Nennung im ersten Paragraphen besonders hervorgehoben. Aus dem föderalen Prinzip folgt die in § 5 beschriebene Kompetenzverteilung.
Die Kompetenzen der Republik erstrecken sich auf die enumerativ aufgezählten Bereiche. Darüberhinaus stehen der Republik in allen übrigen Bereichen konkurrierende Zuständigkeiten zu, wie aus dem Satz "Innerhalb dieses Bundesgebiets übt die Republik das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Republikgesetze den Provinzialgesetzen vorgehen." ersichtlich wird. Soweit es zu einem Konflikt zwischen Rechtsnormen von Provinzen und solchen der Republik kommt. Gehen jene der Republik immer vor. In diesem Sinne kann es dahingestellt bleiben, ob das föderale Notstandsgesetz zur absoluten oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gehört. Unstreitig geht es allen anderen Provinzialnormen, auch solche verfassungsrechtlicher Art vor. In diesem Sinne bildet es eine geschlossene und abschließende Regelung. Für abweichende Provinzialnormen verbleibt kein Raum.
Die Hauptaufgabe der Provinzen im föderalen Verfassungsverfüge besteht daher in der Ausübung der staatlichen Verwaltung, wie sie im Verwaltungsgliederungsgestz zum Ausdruck kommt.

2. Die föderale Verfassung erhebt das Prinzip der Republik zu einem seiner höchsten Prinzipien. Schon aus dem Wort ist eine klare Absage an jedweder Form der Diktatur oder Autokratie zu ersehen. Alle staatliche Macht muss entweder direkt oder indirekt durch das Volk legitimiert werden. Unzulässig ist daher eine monarchische Rechtsetzungshoheit, welche die Mitwirkung von Volksvertretungen völlig ausschließt. Die genauen Prozeduren der Mitwirkung ist dabei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Traditionen in den einzelnen Provinzen denselben überlassen, sofern diese nicht vollkommen willkürlich verfahren.

3. Dem ungeachtet ist das Wort "Republik" keine solche Bedeutung zuzumessen, welche eine Monarchie grundsätzlich als Staatsform auf Provinzebene ausschließen würde. Die Provinzen haben unabhängig von der föderalen Ebene das Recht frei eine Staatsform zu wählen. Eine Homogenietätsklausel ist der föderalen Verfassung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen staatlichen Traditionen der Provinzen fremd.

4. Die föderale Verfassung verpflichtet die Provinzen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Traditionen lediglich dazu eine Ordnung zu schaffen, welche gegenüber der föderalen Ebene im Wesentlichen vergleichbare demokratische Partizipationsmöglichkeiten gewährleistet.

5. Dieses Urteil ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar.

Koskow, der 13.01.2013

Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshof

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#9
[Bild: reichsgerichtwappen1.png]

Im Namen des Volkes

Im Verfahren des

Gospodin Danilenko, Wladislaw

vertreten

durch sich selbst

gegen

Das Korolewstwo Korgowska

vertreten

durch Gospodin Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, Regent des Königreichs Korgowska

hat der Föderationsgerichtshof unter Vorsitz des Richters Fornikow

durch Urteil für Recht erkannt.

1. Der Antrag des Antragsstellers ist unbegründet und wird verworfen.
2. Das Urteil des Föderationsgerichtshofes in gleicher Sache vom 13. Januar 2013 wird aufgehoben.
3. Die einstweilige Anordnung vom 1. Dekabr 2012 wird aufgehoben

Gründe

1. Das Prinzip des Föderalismus ist neben dem republikanischen und rechtsstaatlichen Prinzip tragend für das verfassungsrechtliche Gefüge der Föderale Republik Andro und strahlt damit auch auf die sie bildenden Provinzen ab. Seine besondere Bedeutung wird durch seine Nennung im ersten Paragraphen besonders hervorgehoben. Aus dem föderalen Prinzip folgt die in § 5 beschriebene Kompetenzverteilung.
Die Kompetenzen der Republik erstrecken sich auf die in Paragraph 5 enumerativ aufgezählten Bereiche. Darüberhinaus sind Gesetzgebungszuständigkeiten der Republiken im Lichte des überragenden Föderalismusprinzips und damit eng auszulegen. Sie sind nur dort anzuerkennen, wo sie zur Abwehr einer eminenten Gefahr für die Republik oder ihrer Bürger erforderlich ist. Darüberhinaus stehen den Provinzen Gesetzgebungsrechte in allen Bereichen zu, welche nicht ausdrücklich der Republik zugewiesen sind.
Aus den historischen Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich darüberhinaus, dass Recht der Republik Gesetze in solchen Bereichen zu erlassen, welche nicht ausdrücklich der Republik zugewiesen sind. Die Provinzen haben allerdings das Recht solche Republikgesetze durch eigene Regelungen zu ersetzen (Substitutionsrecht).
Im Lichte des Föderalismusprinzips ist dementsprechend der Anwendungsbereich des Grundsatzes "Republikrecht bricht Provinzrecht" teleologisch zu reduzieren.
Ebenso führen die Provinzen das Föderationsrecht und die eigenen Rechtsnormen in eigener Verantwortung aus, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Fürderhin ergibt sich aus dem Rang des Föderalismusprinzips die eigene, originäre Staatsqualität der Provinzen. Mithin ist die Verfassungsautonomie der Provinzen zu achten und unterliegt der föderationsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt.

3. Dieses Urteil ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar.

Koskow, der 30.01.2013

Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshof

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#10
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Beschluss

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gem. § 6 I GerO des Fjodorow, Jurij Olegowitsch und Lebedew, Aleksej Michailowitsch hat der Senat des Föderationsgerichtshofes durch die Richter Fornikow und Fomin durch Beschluss für Recht befunden.

Im Namen des Volkes

ergeht folgender Beschluss


Der Antrag des Antragsstellers wird als unzulässig verworfen

Aus den Gründen:

Zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gem. § 6 I Gero ist jedermann befugt, wer nachvollziehbar geltend macht durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten betroffen zu sein.
Der Antragssteller hat in seiner Beschwerdeschrift vom 28. August 2013 nicht nachvollziehbar dargelegt in welchem Grundrecht er betroffen wurde. Darüberhinaus stellt die vom Antragssteller angegriffene Vertretungsregelung eine organisationsrechtliche Maßnahme dar und kein Akt öffentlicher Gewalt, da es diesem an der erforderlichen Außenwirkung fehlt.
Somit ist eine Betroffenheit des Antragsstellers in seinen Grundrechten durch die von ihm angegriffene Regelung ausgeschlossen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für andere in Betracht kommende Verfahren (abstrakte Normenkontrolle, Organstreitverfahren) dem Antragssteller die Parteifähigkeit fehlt.

Rechtsmittel

Dieser Beschluss ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar. Es fallen keine Gerichtsgebühren an.

Koskow, den 9-go Sentjabr 2013

gez.
Fornikow (Präsident des Föderationsgerichtshofes)
Fomin
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