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Saal III: Igor Pawlowitsch Winenko .//. Regierung der Föderalen Republik Andro
#41
SimOff
Malechski leitet weiter den Fall, nicht ich, aber ich mach ihn nochmal drauf aufmerksam
#42
SimOff
Alles klar...Ich werte das jetzt mal zu Gunsten der Fortführung des Verfahrens als Meldung

Gut meine Herren. Ich möchte Sie nun darauf hinweisen, dass mir das Protokoll der bisherigen Verhandlung vorliegt.

Gospondin Winenko mir liegt damit auch Ihr Abschlussplädoyer vor. Möchten Sie jenes Plädoyer ergänzen oder es unverändert im Protokoll belassen?
#43
Ich weise daraufhin, dass ich weiterhin die Föderale Republik Andro in diesem Fall vertrete.
#44
Gut... ich bitte Sie Gospondin Malechski
SimOff
um das Verfahren mal zu beschleunigen
ebenfalls ihr Abschlussplädoyer zu halten
#45
Hohes Gericht,

der § 2 der Verfassung der Föderalen Republik Andro verzichtet ausdrücklich auf die Regelung aller Kleinigkeiten im Bezug auf die Staatsbürgerschaft und die Wahl.
Dies ist allein schon aus technischen Gründen notwendig, da eine Verfassung natürlich nicht jedwede Kleinigkeit über alle Fachgebiete enthalten kann, sondern nur die groben Richtlinien vorgibt um die Politik und die demokratischen Willensbildung zu ermöglichen. Denn wäre jedwede Kleinigkeit schon in der Verfassung abschließend geregelt, würde dies den Spielraum der Politik und damit auch den Spielraum der Demokratie stark einschränken.
Durch den Satz "Das Nähere regelt ein Gesetz" läßt der fragliche Artikel nun ausdrücklich den Spielraum für die Regierung die genauen Modalitäten der Staatsbürgerschaft und der Wahl in einfachen Gesetzen zu regeln, eben dem Staatsbürgerschaftsgesetz und dem Wahlgesetz.
Es liegt also folglich kein Verstoß gegen die Verfassung vor, da lediglich der von der Verfassung gewährte Spielraum ausgestaltet wurde.
Es sei noch darauf hinzuweisen, dass die Duma in eine ihrer jüngsten Sitzungen erst die Partizipationsmöglichkeiten von Neubürgern am demokratischen Willensbildungsprozess stark erweitert hat.
Jedoch ist eine gewisse Beschränkung schon deshalb notwendig um Neubürgern nach ihrer Einbürgerung die Chance zu geben sich in ihrer neuen Heimat zurechtzufinden, sich mit der Kultur und der Geschichte, sowie dem komplexen politischen System auseinanderzusetzen.
Denn ohne dies kann sich ein Neubürger nur recht schlecht ein eigenes Urteil über komplexe politische Fragen bilden, welche Andro betreffen und folglich weniger gut am demokratischen Willensbildungsprozess teilnehmen.

Spasiba!
#46
Vielen Dank Gospondin Malechski für Ihre Ausführung.

Gospondin Winenko, sollten Sie noch etwas hinzufügen wollen bzw. Ihr Abschlussplädoyer aufgrund der, in einem extremen Maße, aufgeschobenen Gerichtsverhandlung ergänzen wollen, dann bitte ich Sie dies nun vorzutragen.
#47
Nein, ich möchte nichts mehr hinzufügen.
#48
Vielen Dank meine Herren. Das Gericht wird sich jetzt zu Beratungen zurückziehen. Das Urteil wird morgen um 16.00 Uhr hier an selbiger Stelle verkündet.
#49
ist gespannt
#50
Meine Damen und Herren bitte erheben Sie sich....


Verließt das Urteil


[brief_rgp]


Urteil


Datum: 28.Januar. 2011

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

Die Klage des Klägers Igor Pawlowitsch Winenko gegen die Regierung der Föderalen Republik Andro auf Verfassungswidigkeit des §3, Abs. 2 des Wahlgesetzes

wird abgewiesen.

__________________________________

Klageeingang: 21.10. 2010
Kläger: Igor Pawlowitsch Winenko, vor Gericht vertreten durch sich selbst
Beklagter: Regierung der Föderalen Republik Andro, vor Gericht vertreten durch Iwan Georgowitsch Malechski
Gerichtsverfahren: 29.10.2010 bis 27.01.2011 mit Unterbrechung; Wiederaufnahme des Verfahrens am 13.01.2011;
zunächst unter Vorsitz der Richterin Dr. Irina Dustowa, nach Wiederaufnahme Vorsitz des Richters Roman Lasarewitsch Fjodorow
Urteilverkündung: 28.01.2011 durch Richter Roman Lasarewitsch Fjodorow

____________________________________


Begründung: §3, Abs. 2 des Wahlgesetzes (im Folgenden WahlG) stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung der Föderalen Republik Andro da, auch nicht gegen den in der Klage herangezogenen §6, Satz 4. Zu dieser Erkenntnis kommt man nach Prüfung der Gesetzessystematik.
Das hier relevante "ganze Volk" wird insbesondere in §3 der Verfassung der Föderalen Republik Andro näher definiert und bereits hier wird auf ein weiteres Gesetz verwiesen.
Dabei handelt es sich naheliegender Weise um das Staatsbürgerschaftsgesetz (im Folgenden StaBüG).
§1,3a des StaBüG verweist hier darauf, dass das Wahlrecht für Neubürger in einem Wahlgesetz geregelt werden kann, was mit dem beklagten §3, Abs. 2 des WahlG getan wird.
Die Forderung nach 28 Tagen ununterbrochener Staatsbürgerschaft in der Föderalen Republik Andro fällt in den, in §1,3a StaBüG gegebenen, Maximalzeitraum von 30 Tagen bis zur Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis.
Auch hier ist kein Verstoß gegen die Verfassung gegeben.




Im Namen des Reichsgerichts
[/brief_rgp]




Hiermit schließe ich Verhandlung und Verfahren.
  


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