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Änderungen Wahlgesetz
#1
Wahlgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2)Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.

(3) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.

§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 5 Tagen, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 28 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später. Danach ist der Wahlvorgang einzuleiten.
(3) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens zwei Kandidaten.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(5) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(2) Die Stimmen werden über das Kauli Wahltool erhoben und ausgezählt.

(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(4) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(4a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(5) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(6) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(7) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Partein an die, die die älteste ist.
(8) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden mit dem Kauli Wahltool durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.

Wasche Kolega,

wir präsentieren ihnen heute das überarbeitete Wahlgesetz. Zum einen wurden Doppelnennungen weggelassen oder zu einem Abschnitt zusammengefügt.
Weiterhin fällt die 5% Hürde und Listen wie Parteienlisten benötigen nur noch zwei statt bisher drei Kandidaten um antreten zu können.
Neu ist auch, dass Neubürger, die bisher bereits nicht wählen konnten, aber wählbar waren, das passive Wahlrecht auch erst nach 28 Tagen erhalten.
Auch wurde in §1. 1 nun alleine festgehalten, das die Wahlen frei, allgemein, gleich, geheim und direkt sind und extra in (2) wurde geschrieben, das die Wahlzeiten sich an der Verfassung festlegenlassen, damit das Wahlgesetz nicht stetig geändert werden muss, falls sich etwas ändert.

Spasiba.
#2
Wahlregisterzeit von 4 auf 5 Tage erhöht.
#3
Ähm, aber wie ist denn das mit der Verfassung vereinbar?
Zum Beispiel bezüglich des Ministerpräsidenten steht da nämlich, dass er vom ganzen Volk gewählt wird, wie kann man da nun Beschränkungen erheben?
#4
Welche Beschränkungen?
#5
Naja, diese Zeitgrenze.
Wenn man hier Bürger wird, dann hat man doch gemäß der Verfassung seine Bürgerrechte, dieses Gesetz hier beschränkt die Möglichkeiten von Neubürgern allerdings und das ganz gewaltig.
Ich weiß nicht, ob das so verfassungskonform ist.
#6
Ich schätze mal, dass mit "Volk" die Androischen Staatsbüger gemeint sind. Nach dem Einbürgerungsgesetz ist man erst ein vollwertiger Bürger nach 28 Tagen. Somit ist diese eigentliche Beschränkung ja gar keine, da ja tatsächlich nur das androische Volk wählt. :|
#7
Das sehe ich genau so problematisch, wie ihre Majestät.
Es ist nicht mit der Verfassung vereinbar, dass wir einem erklärten Bürger Andros sein Wahlrecht aberkennen. Es gibt also nur 2 Möglichkeite zur Lösung:

1. Wir sprechen jedem Bürger das automatische Wahlrecht bei Einbürgerung ab und regeln es über die 28-Tage-Regelung im Wahlgesetzt. Das wäre aber überaus undemokratisch.

2. Wir schaffen einen neuen Status in der Verfassung für Neubürger. Wir müssten es dann so einrichten, dass eine Person erst 28-Tage nach Annahme seines Staatsbürgerschaftsantrages die Staatsbürgerschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten erhält erhält und er davor KEIN Bürger Andros ist, sondern einen gesonderten Übergangsstatus besitzt.
#8
Naja, dies ist jedoch mit großem bürokratischen Aufwand verbunden, da wir theoretisch in alle Gesetze dann einen Zusatzparagraphen für "Neubürger" hinzufügen müssen, bzw. wir ein zusätzliches Gesetz für die Rechte, Pflichten und "Nachteile" der Neubürger in Auftrag geben müssen.

Der erste Schritt wäre weitaus einfacher zu bewerkstelligen. Undemokratisch den "guten" Neubürger gegenüber, ja, aber nun ja, es soll halt Wahlbetrug vorbeugen. Und ist Wahlbetrug dann nicht auch eine Form der Undemokratie, die wir somit zu verhindern wissen?
#9
§ 3) Von dem Androischen Volke

Als Bürger der Föderalen Republik Andro darf sich nennen, wer die in dieser Verfassung geschriebenen Grundregeln, die Republik und seine verfassungsmäßig geschützten Institutionen anerkennt und achtet. Das Nähere regelt ein Gesetz.

und

§ 5) Von der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung wird durch ein in freien, gleichen und allgemeinen Wahlen für sechs Monate bestimmtes,[...] Das Nähere regelt ein Gesetz.

Wo steht dort etwas, dass man sofort Wahlrecht hat? Das man überhaupt Wahlrecht hat? Das Wahlgesetz sowie das Bürgerschaftsgesetz regeln das.
Und Neubürger sollten, wie es allgemein üblich ist, nicht sofort wählen können.
Wir wollen Wahlnomaden verhindern. Man soll nicht Bürger werden, nur weil man schnell abstimmen will. Das ist eine Schutzfunktion der Republik, die es auch schon im Zarenreich gab.
Ihre Bedenken sind also nicht erfüllt.
#10
Kann man abstimmen?
  


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