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Antikorruptionsgesetz
#1
Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)

Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.

§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.

§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.

§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.

§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Minister Kaikolew hat das Wort.
#2
Sehr geehrte Damen und Herren,

Es gibt in der Welt der rechtschaffenen Wirtschaft nur ein Übel (neben dem Aktienmarkt), und das wäre, dass Verbrecher und zwielichtige Personen in jener was zu sagen hätten. Seit dem Zusammenbruch der SSU Andro ist die Korruption eines der größten Probleme in der androischen Wirtschaft, Vetternwirtschaft und Geldunterschlagung, bzw. Steuerhinterziehung schwächen das Kapitalsystem.
Und nicht nur in der Wirtschaft sitzt die Korruption mittlerweile im Mark, nein, sondern auch im Justizwesen: Mafiosi, die den Richter kaufen, bestochene Geschworenen oder einfach die korrupte Streife in Koskow, die sich Kaufen lässt.

Damit muss nun Schluss sein! Es ist an der Zeit, die dunklen Schattenseiten Andros mit Licht zu tilgen.

Das Gesetz soll die Bestechung, die bisher nirgendswo in unseren Rechtsarchiven strikt verboten wurde, nun unter Strafe stellen, sowie auch das Annehmen von Bestechungsgeldern unter Strafe stellen, auf dass ein abschreckender Effekt erzielt werden soll.
Jedoch wird eine Strafe dem Treiben kein Ende setzen, aus diesem Grund schlage ich die Gründung einer Antikorruptionsbehörde vor, welche polizeiliche Befugnisse besitzt, um halt Haushaltsdurchsuchungen und andere drastische Schritte in der Bekämpfung der Korruption zu genehmigen. Natürlich muss dieser Paragraph vom Innenminister und dem MP gegengezeichnet werden, da solche Befugnisse nur von eben jenen gestellt werden können. Die Behörde ist dann dem Finanzministerium unterstellt, da das Finanzministerium es ja auch als erstes herrausfindet, wenn jemand seine Steuern nicht bezahlt, ne? :|

DIe Debatte is eröffnet.
#3
Ich stimme dem voll und ganz zu. Jeder der Steuergelder veruntreut, öffentliche Mittel für sich vereinahmt, Veternwirtschaft betreibt und korrupt ist, ist ein Feind des Volkes.
#4
Ich stimme einem Punkt absolut nicht zu.
Geld"geschenke" von privat zu privat können hier auch sanktioniert werden, wobei dies sogar umfassen könnte, dass ich meinem Cousin Geld überweise und dafür erwarte, dass er mir ein Fotoalbum herausrückt.
Zumal, wenn man einen Handwerker anheuert, gibt man diesem doch auch Geld, um einen Vorteil zu erhalten.
Das ist alles ziemlich schwammig formuliert, finde ich.
#5
Nein eine Dienstleitung ist keine Vorteilsnahme. Es wäre aber verboten, wenn sie ein Angebot von zwei Handwerkern erhalten und einer zahlt ihnen vor Vertragschluss Summe X, damit sie sein Angebot annehmen.
#6
Halte ich für dumm.
Das könnte man dann nämlich auch so auslegen, dass ein Handwerker 100ARW nimmt, während ein anderer nur 80 nimmt.
Beide haben die selbe Qualität, ich nehme en, der 80ARW nimmt und der Andere verklagt ihn wegen Korruption.
Nein, im privaten Bereich muss das weg bleiben.
#7
Die ANtikorruptionsbehörde is ja dafür da die Fälle individuell zu behandeln. Dafür ist sie ja da.
#8
Nun das Gesetz muss die Behörde verstehen und ausführen, nicht der Normalbürger. Für mich indess, ist es klar und verständlich.
#9
Gibts noch Aussprachbedarf?
#10
Für mich nicht. Im empfinde die Formulierung auch im privaten Sektor als ausreichend. Wir könnten aber als unabhängige Beraterin die Reichsgerichtspräsidentin hinzuziehen, damit wir das klar haben.
  


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