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Katerynskyj palaz
Das Königreich steht hier auch überhaupt nicht zur Debatte. Ich habe hier einen ersten Entwurf erstellt:

Verfassung des Königreichs Korgowska

Präambel
Hiermit erlassen Wir, [...], von Gottes Gnaden König von Korgowska, Zar aller Korgowskawen, Kaiser und Autokrat von ganz Andro, kaiserlicher Prinz von Devon etc. pp. folgende, die Ordnung im Königreich Korgowska festlegende Verfassung.

Artikel 1 Über das Königreich
1.) Das Königreich ist ein teilsouveräner, untrennbarer Gliedstaat der Föderalen Republik Andro.
2.) Das Königreich ist Rechtsnachfolger der Provinz Korgowska und des Zarenreiches Verianja.
3.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Sumgait.

Artikel 2 Über den König
1.) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Korgowskas und Symbol seiner Einheit.
2.) Der König hat das Recht Dekrete zu verfassen, welche unmittelbar Rechte oder Pflichten gegenüber den korgowskawischen Bürgern begründen können, sofern sie nicht dem übrigen föderalen oder übrigen Landesrecht widersprechen.
3.) Der König ernennt und entlässt die Beamten des Landes, sowie die Richter der Landesgerichtsbarkeit. Zur Unterstützung der Regierungstätigkeit kann der König Minister für bestimmte Fachbereiche ernennen und entlassen. Diese benötigen das Vertrauen der königlichen Ratsversammlung.
4.) Der König hat das Recht Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, sowie verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand zu erheben. Der König übt für das Königreich Korgowska das Gnadenrecht nach den Landesgesetzen aus.
5.) Über die Modalitäten der Erblichkeit der Königswürde befindet ein Hausgesetz.
6.) Der König kann, wenn er mehr als drei Monate seinen Amtsgeschäften grundlos fernbleibt, unauffindbar verschollen ist, oder sonst unfähig ist sein Amt weiter auszuführen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen der königlichen Ratsversammlung von jener für abgesetzt erklärt werden. Die königliche Ratsversammlung beruft dann den nächsten Anverwandten auf den korgowskawischen Thron.

Artikel 3 Die Königliche Ratsversammlung

1.) Das Parlament des Königreiches sei als königliche Ratsversammlung bekannt.
2.) Jeder Staatsbürger des Königreichs Korgowska ist Mitglied der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die königliche Ratsversammlung tagt in Sumgait.
3.) Die königliche Ratsversammlung berät und beschließt über alle Gesetze, welche im Königreich Korgowska Geltung haben sollen. Ein Gesetz hat im Königreich Korgowska nur Geltung, wenn es zuvor von der königlichen Ratsversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und vom König sanktioniert wurde. Der König hat das Recht ein Gesetz zurückzuweisen. In diesem Fall kann die königliche Ratsversammlung das Veto mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen außer Kraft setzen. In diesem Fall ist das Gesetz zu verkünden. Die königliche Ratsversammlung kann königliche Dekrete durch eine absolute Mehrheit außer Kraft setzen.

Artikel 4 Über das korgowskawische Volk

1.) Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro, welcher seit mehr als sieben Tage ununterbrochen seinen ersten Wohnsitz im Königreich Korgowska hat ist Staatsbürger des Königreichs Korgowskas mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2.) Jeder Bürger des Königreichs Korgowska genießt alle Rechte und Pflichten, welche ihm aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro her zustehen.

Artikel 5 Der Eid
1.)Alle Abgeordneten und Beamten des Königreiches haben vereidigt zu werden.
2.)Die Eidesformel lautet, wie folgt:
"Ich, NAME, schwöre hiermit dem König, Korgowska und Gott ewige Treue und binde mich durch diesen Eid an sie, ich schwöre, dass ich das Volk Korgowskas schützen und zum Wohle verhelfen will, sowie stets gegen seinen Schaden zu kämpfen. Hierbei helfen mir der allmächtige Gott und sein eingeborener Sohn, Jesus Christus!"

Artikel 6 Landessymbole
1.) Das offizielle Wappen des Königreiches besteht aus drei Balken, rot-weiß-rot, von einer goldenen Äre durchstoßen und dem kaiserlichen Wappen Andros auf weißem Grund.
2.) Nationalhymne ist jene des ehemalige Zarenhymne Andros.
3.) Die Staatsflagge erscheint so, dass sie grün-weiß-rot ist, wobei auf dem weißen Balken in der Mitte das kaiserliche Wappen zu sehen ist, welches von zwei Ären flankiert wird.

Artikel 7 Abschließende Regelungen
1.) Diese Verfassung ist nur durch Beschluss der königlichen Ratsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen und anschließender Sanktionierung durch den König änderbar.
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Katerynskyj palaz - von Informationsdienst - 14.05.2010, 13:26
[Kein Betreff] - von Jewgenij Smirnow - 20.05.2010, 14:50
[Kein Betreff] - von Anastasia I. - 14.10.2010, 11:06
[Kein Betreff] - von Anastasia I. - 14.10.2010, 15:26
[Kein Betreff] - von Anastasia I. - 14.10.2010, 15:41
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[Kein Betreff] - von Anastasia I. - 30.10.2010, 09:21
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