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Katerynskyj palaz
übersendet dem König die von der Ratsversammlung beschlossene Gemeindeordnung mit Bitte um Prüfung, Ausfertigung und Verkündung.

Gemeindeordnung für das Königreich Korgowska

§ 1. Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Kodifizierung der Grundlagen der Semstwo

§ 2. Begriffsbestimmung

(1) Eine Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist eine feste, geschlossene menschliche Siedlung und die zu ihr zugehörigen Gemeindeflächen. Die Grenzen der Gemeinde sind unter Berücksichtigung der Tradition so zu ziehen, dass die Erreichbarkeit der gemeindlichen Institutionen, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Mitwirkung der Bürger an den gemeindlichen Angelegenheiten gewahrt bleibt. Jedes Gebiet im Königreich Korgowska muss einer Gemeinde angehören.
(2) Gemeindebürger ist jede Person, welche seit mindestens zwei Wochen in einer Gemeinde ihren ordentlichen Hauptwohnsitz hat und das aktive und passive Wahlrecht, sowie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

§ 3. Politische Grundordnung in den Gemeinden

(1) Jede Gemeinde muss über einen auf Zeit gewählten Rat (Sowjet) verfügen, welcher die Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt wahrnimmt und die Stadtverwaltung kontrolliert.
(2) Jede Gemeinde muss über eine Stadtverwaltung verfügen, welche die gemeindliche Grundversorgung sicherstellt. Darüberhinaus nimmt die Stadtverwaltung Aufgaben wahr, sofern und soweit sie hierdurch durch das Land oder die Republik ermächtigt wurde.
(3) Von § 3, (2) kann abgewichen werden, wenn anstelle des Rates eine Versammlung aller Gemeindebürger tritt.

§ 4. Der Stadtrat

(1) Der Rat ist die kommunale Vertretungen aller Bürger einer Gemeinde.
(2) Der Rat muss alle sechs Monate neugewählt werden.
(3) Das Wahlrecht richtet sich nach dem föderalen Wahlgesetz.
(4) Der Rat beschließt über alle Angelegenheiten der gemeindlichen Selbstverwaltung. Hierunter fallen insbesondere das gemeindliche Straßen- und Wegerecht, die gemeindliche Versorgung an Wasser, Energie, Gas und Elektrizität, die gemeindliche Bauplanung und die gemeindliche Armenfürsorge.
(5) Der Rat hat das Recht in allen Gebieten, welche der gemeindlichen Selbstverwaltung unterfallen für sein Gemeindegebiet Statute zu erlassen. Diese Statute müssen im Einklang mit den übrigen Gesetzen und dem Verfassungsrecht stehen.
(5) Die Stadträte kontrollieren die Stadtverwaltung.

§ 5. Der Bürgermeister

(1) Die Bürgermeister werden alle vier Jahre von allen Gemeindebürger in freier, allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Bürgern gewählt
(2) Die Bürgermeister stehen der Stadtverwaltung vor, üben die Rechts- und Fachaufsicht über ihr aus und sind ihr weisungsbefugt.
(3) Die Bürgermeister vertreten ihre Gemeinde nach innen und außen.
(4) Die Bürgermeister sind an den Weisungen und Beschüssen der Stadträte gebunden.

§ 6. Die Stadtverwaltung


(1) Aufgabe der Stadtverwaltung ist es die kommunale Nahversorgung aller Gemeindebürger sicherzustellen.
(2) Unter der kommunalen Nahversorgung fällt insbesondere die Versorgung aller Gemeindebürger mit Energie, Gas, Wasser und Elektrizität.
(3) Des weiteren hat jede Stadtverwaltung ein Bürgeramt zu unterhalten zur Sicherstellung der bürgernahen Verwaltungstätigkeit.
(4) Näheres wird durch Uka des Königs und des Ministerpräsidenten bestimmt

§ 7. Die Gemeindefinanzen

(1) Zur Sicherstellung der ihr anvertrauten Aufgaben erhalten alle Gemeinden einen angemessenen finanziellen Zuschuß aus Mitteln des Landes, welcher sich nach der Zahl der Gemeindeeinwohner mit Hauptwohnsitz richtet.
(2) Jede Gemeinde ist befugt auf ausgewählte Güter oder gemeindlichen Leistungen Abgaben oder Gebühren zu erheben.
(3) Näheres wird durch Uka des Ministerpräsidenten oder des Königs bestimmt.

§ 8. Volksbeteiligung

(1) Die Bürgerschaft der Gemeinden hat das Recht sich direkt im Wege des Volksbegehrens an den Stadtrat zu wenden.
(2) Ein erfolgreiches Volksbegehren bindet alle kommunale Gewalt
(3) Um ein Volksbegehren zur Abstimmung zu bringen, müssen mindestens 5% aller Bürger einer Gemeinde ihre Unterstützung zu diesem Begehren per Unterschrift bekundet haben.
(4) Ein Volksbegehren gilt als erfolgreich, wenn sich an einer Volksabstimmung mindestens 30% der Abstimmungsberechtigten beteiligen und mindestens 50% aller Abstimmenden sich für das Volksbegehren ausgesprochen haben.
(5) Volksbegehren, welche die Finanzstabilität von Kommunen in erheblichen Umfang, oder nachhaltig gefährden sind unzulässig.

§ 9. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz und Verordnungsblatt des Königreichs Korgowska in Kraft.
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läßt sich anmelden.
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Er wird im Arbeitszimmer empfangen

Ich grüße Sie!
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verbeugt sich leicht.

Wasch Welichestwo!
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Setzen Sie sich.

Als beide platz genommen haben ergreift er das Wort.

Ich danke Ihnen erst einmal für die Ausarbeitung des Gesetzentwurfes. Lediglich eine Sache wollte ich mit Ihnen besprechen. Es wir an zwei Stellen die Option gelassen, dass für nähere Regelungen eine Uka durch den König oder den Ministerpräsidenten verfasst wird. Meine Frage, wieso die Unklarheit an dieser Stelle?
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Es geht darum, dass die Feinsteuerung wie Ausführungsverordnungen etc. von der Regierung erlassen werden. Somit wird nicht die Ratsversammlung mit solchen Detailfragen belastet.

Ob diese Verordnung nun ihnen oder von der Regierung erlassen werden, ist im Ergebnis gleichgültig, da es sich in beiden Fällen um die Exekutive handelt.
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Verstehen Sie meine Nachfrage, ich fände eine Klarheit in der Sache angemessen. Oder einen Reihenfolge. Also beispielsweise der König erlässt eine Uka, im Falle, dass der König diese Aufgabe nicht erledigen kann oder will ist der Ministerpräsident berechtigt.
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Dann schlage ich vor folgendermaßen zu verfahren: Die Regierung erarbeitet die notwendigen Durchführungsverordnungen, welche dann von ihnen nach der Prüfung in Kraft gesetzt werden.
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Das ist ein guter Verfahrensvorschlag. Ich würde Ihnen daher anraten diese Ergänzung in die Ratsversammlung zu tragen und nachbeschließen zu lassen.

Gibt es von Ihrer Seite Dinge zu besprechen?
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Ich denke es reicht aus, wenn dies als interne Verfahrensweise festgelegt wird, da es ja nur das Innenverhältnis der Exekutive und kein Außenverhältnis berührt.
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