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Besuch des Parteiführers Nikititsch
#11
Ich darf an folgendes erinnern,

http://andro.mikronation.de/wbblite/thre...=4349&sid=

§ 3 Innere Bestimmungen Krolocks
(1) Das Zarentum Krolock ist verpflichtet die Menschenrechte der "Ersten Konvention über Menschenrechte" der Vereinten Virtuellen Nationen vom 24. Januar 2007 in der eigenen Verfassung zu verankern.

siehe hierzu

http://uvno.mn-orga.de/forum/thread.php?threadid=508
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#12
Sieht zu, wie ein freundlicher Gardist dem hereinstürmenden Ministerpräsidenten FREUNDLICH nach draußen geleitet.

Ich bin schockiert, was Majestät für Knebelverträge in meiner Abwesenheit abgeschlossen haben. Da müssen wir wohl einige Umformulierungen vornehmen.

I. Präambel

Im Namen der Nationalen Erneuerung und durch die Fügung Gottes gibt sich das krolokische Volk unter seinem großen Souverän, Nikolaj III., folgende Verfassung, welche zu staatlichem Fortschritt und Prosperität führen soll.


II. Grundrechte

1) Das Zarentum Krolok erkennt die "Erste Konvention über Menschenrechte" der UVNO vom 24. Januar 2007 an.
2) Die Grundrechte werden durch Ausrufung des Nationalen Notstandes aufgehoben.
3) Der Nationale Notstand kann auf Antrag des Protektors oder des Zaren durch das Wetsche mit Dreiviertelmehrheit ausgerufen werden.

II. Gebiete des Zarentums

1) Das Zarentum Krolok zerteilt sich in drei Provinzen:
- Prodowski
- Sila
- Gora
a) Der Zar ernennt nach Vorschlag des Protektors Präfekten zur Ausübung seiner Macht auf Provinzebene.
b) Die Provinzebenen sind den Weisungen des Zaren, des Protektors und den Gesetzen verpflichtet.
3) Die Mönchsrepublik Prodowski wird der Provinz Prodowski angeschlossen.


III. Allgemeines

1) Die Hauptstadt ist Prodowski. Sämtliche staatstragenden Institutionen haben dort Ihren Sitz.
2) Die Krolokische Variante des Großmostowskawischen ist Amts- und Staatssprache.
3) Das Königreich von Krolock ist eine konstitutionelle Monarchie.
4) Der Monarch bestimmt seinen Nachfolger selbst.


IV. Der Zar

1) Der Zar ist Staatsoberhaupt. Seine Machtausübung muss in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen erfolgen.
2) Der Zar kann strafrechtlich nicht belangt werden.
3) Der Zar kann als einzige Person adeln.
4) Gesetze bedürfen der Unterschrift des Zaren, um Gültigkeit zu erlangen.
5) Dem Zar ist es gestattet, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Dekrete zu erlassen, die eine Wirkungsdauer von einem Monat besitzen. Dekrete können durch das Wetsche verlängert oder in Gesetze umgewandelt werden.
6) Der Zar darf Dekrete ohne Rücksprache außer Kraft setzen.
8) Der Zar ernennt die Regierung auf Vorschlag des Wetsche.
9) Der Zar beruft gemäß dem Gesetz das Wetsche ein und löst es wieder auf.
10) Der Zar ist formeller Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
11) Der Zar trägt folgenden Titel: “Seine Majestät, N. N., von Gottes Gnaden Zar der Kroloker”. Genusspezifische Abweichungen sind gestattet.
12) Während Perioden der Amtsunfähigkeit übernimmt der Protektor als Vizekönig die Aufgaben des Zaren.


V. Das Wetsche

1) Das Wetsche ist das Parlament. Es besteht aus zwölf Personen, welche auf drei Monate vom Volk durch allgemeine und gleiche Wahlen bestimmt werden.
2) Das Wetsche gibt sich eigenständig eine Geschäftsordnung.
3) Den Vorsitz führt immer der Protektor. Ist dieser verhindert, so leitet der Zar die Sitzungen.
4) Das Wetsche verabschiedet Gesetze oder ändert die Verfassung mit relativer Mehrheit.
5) Die Mitglieder des Wetsche genießen unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.
6) Der Zar kann nach Rücksprache mit dem Protektor das Parlament vorzeitig auflösen oder die Auflösung verweigern.


VI. Das Tribunal

1) Das Tribunal ist der Oberste Gerichtshof Kroloks.
2) Es besteht aus dem Zaren, dem Protektoren und einem durchs Wetsche gewählten Richter.
2) Das Tribunal prüft Klagen von Staat und Volk und führt Prozesse durch.
3) Das Tribunal verteilt Strafen im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.
4) Jeder Bürger hat das Recht sich vor Gericht zu verteidigen.
5) Jeder Bürger hat das Recht auf einen Anwalt, sofern er ihn entlohnen kann.
6) Jeder Bürger hat das Recht vor Gericht zu schweigen.
7) Der Zar kann Verurteilte bei Gnadenersuch vorzeitig von ihrer Strafe befreien.
8) Das Tribunal erstellt aus den von ihm zugelassenen Parteien einen Wahlvorschlag.
9) Das Tribunal besitzt unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.


VII. Die Regierung

1) Der Regierung steht der Protektor vor, der nach Neuwahl des Wetsche durch dieses gewählt wird.
2) Der Protektor ernennt ihm und dem Zaren verpflichtete Minister, deren Ressorts er selbst festlegt.
3) Der Zar kann Einspruch gegen die Besetzung bestimmter Ministerposten erheben.
4) Der Protektor kann an die Verfassung gebundene Dekrete erlassen, die vom Zaren außer Kraft gesetzt werden können.
5) Minister können Dekrete erlassen, die vom Protektor oder dem Zaren außer Kraft gesetzt werden können und ihrem Ressort entsprechen.
6) Die Regierung besitzt alleiniges Recht zur Gesetzesinitiative.
7) Die Regierung besitzt unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.


VIII. Die Heimwehr

1) Die Heimwehr bildet die bewaffnete Ordnungseinheit des Zarentums.
2) Der Protektor ist Befehlshaber der Heimwehr. Er untersteht allein dem Zaren.
3) Jeder krolokische Staatsbürger, der für wehrfähig befunden wird, muss eine dreijährige Dienstzeit ableisten. Er gehört danach auf Lebenszeit der Heimwehrreserve an.
4) Nur wer Dienst in der Heimwehr oder bei mangelnder Wehrfähigkeit einen Ersatzdienst abgeleistet hat, besitzt in Krolok das passive und aktive Wahlrecht.

IX. Der Adel

1) Der Adel zergliedert sich in:
Zar
Knjaz
Graf
Baron
2) Nur der Zar kann adeln.


XII. Sonstiges

1) Die Verfassung kann mit relativer Mehrheit durch das Wetsche geändert werden. Zustimmung von Zar und Protektor sind notwendig.
2) Die Verfassung tritt mit der Verkündung durch den Zaren in Kraft.
3) Alle vor Verkündung des Gesetzes geltenden Dekrete, Weisungen, Gesetze und andere Verfassungen verlieren ihre Gültigkeit.
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#13
Also gut, legen Sie diesen Enteurf dem Bundesrat vor, Gospodin Nikititsch
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