Androische Föderation
Besuch des Parteiführers Nikititsch - Druckversion

+- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum)
+-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3)
+--- Forum: Abhängige Territorien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=149)
+---- Forum: Kroloc Tsardom (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=150)
+----- Forum: Schloß Bredagrad (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=151)
+----- Thema: Besuch des Parteiführers Nikititsch (/showthread.php?tid=3768)

Seiten: 1 2


Besuch des Parteiführers Nikititsch - Isjaslaw Fjodorowitsch Nikititsch - 14.04.2010

Nikititsch kommt zum großen Zaren, um eine Audienz zu beantragen.


- Isjaslaw Fjodorowitsch Nikititsch - 14.04.2010

Hat einen tollen neuen Verfassungsvorschlag mitgebracht, den er gerne mit dem Zaren diskutieren möchte.

I. Präambel

Im Namen der Nationalen Erneuerung und durch die Fügung Gottes gibt sich das krolokische Volk unter seinem großen Souverän, Nikolaj III., folgende Verfassung, welche zu staatlichem Fortschritt und Prosperität führen soll.


II. Grundrechte

1) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben.
2) Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung.
3) Der Mensch ist in seiner Würde unantastbar.
4) Folter ist verboten.
5) Jeder Bürger ist gleichberechtigt, unabhängig seiner Herkunft und Hautfarbe.
6) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Religionsausübung.
7) Es herscht Meinungs- und Pressefreiheit, sofern diese sich nicht gegen das Krolokertum und seine Monarchie stellt.
8) Das Volk hat das Recht sich immer und an öffentlichen Orten zu versammeln.
9) Die Grundrechte können durch Ausrufung des Nationalen Notstandes beschränkt werden.
10) Der Nationale Notstand kann durch den Protektor nach Rücksprache mit dem Zaren ausgerufen werden.

II. Gebiete des Zarentums

1) Das Zarentum Krolock zerteilt sich in drei Provinzen:
- Prodowski
- Sila
- Gora
a) Der Zar ernennt nach Vorschlag des Protektors Präfekten zur Ausübung seiner Macht auf Provinzebene.
b) Die Provinzebenen sind den Weisungen des Zaren, des Protektors und den Gesetzen verpflichtet.
3) Die Mönchsrepublik Prodowski wird der Provinz Prodowski angeschlossen.


III. Allgemeines

1) Die Hauptstadt ist Prodowski. Sämtliche staatstragenden Institutionen haben dort Ihren Sitz.
2) Die Krolokische Variante des Großmostowskawischen ist Amts- und Staatssprache.
3) Das Königreich von Krolock ist eine konstitutionelle Monarchie.
4) Parteien sind in Krolock verboten. Eine zu wählende Einheitsliste wird durch den "Verein zur Bewahrung Krolocks" aufgestellt.
5) Der Monarch bestimmt seinen Nachfolger selbst.


IV. Der Zar

1) Der Zar ist Staatsoberhaupt. Seine Machtausübung muss in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen erfolgen.
2) Der Zar kann strafrechtlich nicht belangt werden.
3) Der Zar kann als einzige Person adeln.
4) Gesetze bedürfen der Unterschrift des Zaren, um Gültigkeit zu erlangen.
5) Dem Zar ist es gestattet, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Dekrete zu erlassen, die eine Wirkungsdauer von einem Monat besitzen. Dekrete können durch das Wetsche verlängert oder in Gesetze umgewandelt werden.
6) Der Zar darf Dekrete ohne Rücksprache außer Kraft setzen.
8) Der Zar ernennt die Regierung auf Vorschlag des Wetsche.
9) Der Zar beruft gemäß dem Gesetz das Wetsche ein und löst es wieder auf.
10) Der Zar ist formeller Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
11) Der Zar trägt folgenden Titel: “Seine Majestät, N. N., von Gottes Gnaden Zar der Krolocker”. Genusspezifische Abweichungen sind gestattet.
12) Während Perioden der Amtsunfähigkeit übernimmt der Protektor als Vizekönig die Aufgaben des Zaren.


V. Das Wetsche

1) Das Wetsche ist das Parlament. Es besteht aus zwölf Personen, welche auf drei Monate vom Volk durch Zensuswahlrecht bestimmt werden.
2) Das Wetsche gibt sich eigenständig eine Geschäftsordnung.
3) Den Vorsitz führt immer der Protektor. Ist dieser verhindert, so leitet der Zar die Sitzungen.
4) Das Wetsche verabschiedet Gesetze oder ändert die Verfassung mit relativer Mehrheit.
5) Die Mitglieder des Wetsche genießen unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.
6.) Der Zar kann nach Rücksprache mit dem Protektor das Parlament vorzeitig auflösen oder die Auflösung verweigern.


VI. Das Tribunal

1) Das Tribunal ist der Oberste Gerichtshof Krolocks.
2) Es besteht aus dem Zaren, dem Protektoren und einem durchs Wetsche gewählten Richter.
2) Das Tribunal prüft Klagen von Staat und Volk und führt Prozesse durch.
3) Das Tribunal verteilt Strafen im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.
4) Jeder Bürger hat das Recht sich vor Gericht zu verteidigen.
5) Jeder Bürger hat das Recht auf einen Anwalt, sofern er ihn entlohnen kann.
6) Jeder Bürger hat das Recht vor Gericht zu schweigen.
7) Der Zar kann Verurteilte bei Gnadenersuch vorzeitig von ihrer Strafe befreien.
8) Das Tribunal besitzt unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.


VII. Die Regierung

1) Der Regierung steht der Protektor vor, der nach Neuwahl des Wetsche durch dieses gewählt wird.
2) Der Protektor ernennt ihm und dem Zaren verpflichtete Minister, deren Ressorts er selbst festlegt.
3) Der Zar kann Einspruch gegen die Besetzung bestimmter Ministerposten erheben.
4) Der Protektor kann an die Verfassung gebundene Dekrete erlassen, die vom Zaren außer Kraft gesetzt werden können.
5) Minister können Dekrete erlassen, die vom Protektor oder dem Zaren außer Kraft gesetzt werden können und ihrem Ressort entsprechen.
6) Die Regierung besitzt alleiniges Recht zur Gesetzesinitiative.
7) Die Regierung besitzt unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.


VIII. Das Militär

1) Das Militär
a) Das Militär teilt sich in Heer und Luftwaffe.
b) Der Zar ernennt die Generäle der Teilbereiche auf Vorschlag des Protektors. Der Protektor führt den Oberbefehl im Namen des Zaren.
c) Das Wetsche entscheidet über die Mobilmachung
d) Das Zarentum unterhält eine Wehrpflichtigenarmee. Jeder wehrfähige Staatsbürger muss eine dreijährige Wehrzeit erfüllen.
2) Die Militärpolizei
a) Die Militärpolizei ist an geltendes Recht gebunden.
b) Sie hält die innere Ordnung aufrecht.
c) Sie untersteht dem Protektor.


IX. Der Adel

1) Der Adel zergliedert sich in:
Zar
Knjaz
Graf
Baron
2) Nur der Zar kann adeln.


XII. Sonstiges

1) Die Verfassung kann mit relativer Mehrheit durch das Wetsche geändert werden. Zustimmung von Zar und Protektor sind notwendig.
2) Die Verfassung tritt mit der Verkündung durch den Zaren in Kraft.
3) Alle vor Verkündung des Gesetzes geltenden Dekrete, Weisungen, Gesetze und andere Verfassungen verlieren ihre Gültigkeit.



- Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 15.04.2010

Nun Gospodin Nikititsch, ersteinmal Glückwunsch zum Wahlerfolg. Diese Verfassung sieht interessant aus.


- Isjaslaw Fjodorowitsch Nikititsch - 15.04.2010

Nun, Majestät, ich kann Ihnen versichern, dass diese Reform nötig geworden ist. Es schafft nur nicht den unnötigen und veralteten Föderalismus sowie das bikamerale System ab, sondern stärkt auch Eure Position als Monarch. Durch die Nichtexistenz von Parteien können wir uns weiterhin der absoluten Unabhängigkeit der Mandatsträger im Wetsche versichern.

*so* Diskutier sowas bitte im entsprechenden Forum. Unser Obertechnokrat Breschnew ist der Meinung, es wäre sinnvoll, die Forenzeit nach CartA-Zeitzonen einzustellen. :S *so*


- Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 15.04.2010

Da stimme ich Ihnen zu

*so* :S *so*


- Isjaslaw Fjodorowitsch Nikititsch - 15.04.2010

Ausgezeichnet, dann werde ich diesen Vorschlag im Bundesrat einbringen.


- Isjaslaw Fjodorowitsch Nikititsch - 16.04.2010

Da fällt mir ein: Die faschistische Regierung Andros hat uns ja gewisse Richtlinien aufgesetzt. Ich formuliere einige Dinge um, so dass sie in den Rechtskontext passen.

I. Präambel

Im Namen der Nationalen Erneuerung und durch die Fügung Gottes gibt sich das krolokische Volk unter seinem großen Souverän, Nikolaj III., folgende Verfassung, welche zu staatlichem Fortschritt und Prosperität führen soll.


II. Grundrechte

1) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben.
2) Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung.
3) Der Mensch ist in seiner Würde unantastbar.
4) Folter ist verboten.
5) Jeder Bürger ist gleichberechtigt, unabhängig seiner Herkunft und Hautfarbe.
6) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Religionsausübung.
7) Es herscht Meinungs- und Pressefreiheit, sofern diese sich nicht gegen das Krolokertum und seine Monarchie stellt.
8) Das Volk hat das Recht sich immer und an öffentlichen Orten zu versammeln.
9) Die Grundrechte können durch Ausrufung des Nationalen Notstandes beschränkt werden.
10) Der Nationale Notstand kann durch den Protektor nach Rücksprache mit dem Zaren ausgerufen werden.

II. Gebiete des Zarentums

1) Das Zarentum Krolock zerteilt sich in drei Provinzen:
- Prodowski
- Sila
- Gora
a) Der Zar ernennt nach Vorschlag des Protektors Präfekten zur Ausübung seiner Macht auf Provinzebene.
b) Die Provinzebenen sind den Weisungen des Zaren, des Protektors und den Gesetzen verpflichtet.
3) Die Mönchsrepublik Prodowski wird der Provinz Prodowski angeschlossen.


III. Allgemeines

1) Die Hauptstadt ist Prodowski. Sämtliche staatstragenden Institutionen haben dort Ihren Sitz.
2) Die Krolokische Variante des Großmostowskawischen ist Amts- und Staatssprache.
3) Das Königreich von Krolock ist eine konstitutionelle Monarchie.
4) Der Monarch bestimmt seinen Nachfolger selbst.


IV. Der Zar

1) Der Zar ist Staatsoberhaupt. Seine Machtausübung muss in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen erfolgen.
2) Der Zar kann strafrechtlich nicht belangt werden.
3) Der Zar kann als einzige Person adeln.
4) Gesetze bedürfen der Unterschrift des Zaren, um Gültigkeit zu erlangen.
5) Dem Zar ist es gestattet, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Dekrete zu erlassen, die eine Wirkungsdauer von einem Monat besitzen. Dekrete können durch das Wetsche verlängert oder in Gesetze umgewandelt werden.
6) Der Zar darf Dekrete ohne Rücksprache außer Kraft setzen.
8) Der Zar ernennt die Regierung auf Vorschlag des Wetsche.
9) Der Zar beruft gemäß dem Gesetz das Wetsche ein und löst es wieder auf.
10) Der Zar ist formeller Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
11) Der Zar trägt folgenden Titel: “Seine Majestät, N. N., von Gottes Gnaden Zar der Krolocker”. Genusspezifische Abweichungen sind gestattet.
12) Während Perioden der Amtsunfähigkeit übernimmt der Protektor als Vizekönig die Aufgaben des Zaren.


V. Das Wetsche

1) Das Wetsche ist das Parlament. Es besteht aus zwölf Personen, welche auf drei Monate vom Volk durch allgemeine und gleiche Wahlen bestimmt werden.
2) Das Wetsche gibt sich eigenständig eine Geschäftsordnung.
3) Den Vorsitz führt immer der Protektor. Ist dieser verhindert, so leitet der Zar die Sitzungen.
4) Das Wetsche verabschiedet Gesetze oder ändert die Verfassung mit relativer Mehrheit.
5) Die Mitglieder des Wetsche genießen unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.
6) Der Zar kann nach Rücksprache mit dem Protektor das Parlament vorzeitig auflösen oder die Auflösung verweigern.


VI. Das Tribunal

1) Das Tribunal ist der Oberste Gerichtshof Krolocks.
2) Es besteht aus dem Zaren, dem Protektoren und einem durchs Wetsche gewählten Richter.
2) Das Tribunal prüft Klagen von Staat und Volk und führt Prozesse durch.
3) Das Tribunal verteilt Strafen im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.
4) Jeder Bürger hat das Recht sich vor Gericht zu verteidigen.
5) Jeder Bürger hat das Recht auf einen Anwalt, sofern er ihn entlohnen kann.
6) Jeder Bürger hat das Recht vor Gericht zu schweigen.
7) Der Zar kann Verurteilte bei Gnadenersuch vorzeitig von ihrer Strafe befreien.
8) Das Tribunal erstellt aus den von ihm zugelassenen Parteien einen Wahlvorschlag.
9) Das Tribunal besitzt unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.


VII. Die Regierung

1) Der Regierung steht der Protektor vor, der nach Neuwahl des Wetsche durch dieses gewählt wird.
2) Der Protektor ernennt ihm und dem Zaren verpflichtete Minister, deren Ressorts er selbst festlegt.
3) Der Zar kann Einspruch gegen die Besetzung bestimmter Ministerposten erheben.
4) Der Protektor kann an die Verfassung gebundene Dekrete erlassen, die vom Zaren außer Kraft gesetzt werden können.
5) Minister können Dekrete erlassen, die vom Protektor oder dem Zaren außer Kraft gesetzt werden können und ihrem Ressort entsprechen.
6) Die Regierung besitzt alleiniges Recht zur Gesetzesinitiative.
7) Die Regierung besitzt unumstößliche Immunität vor dem Gesetz.


VIII. Das Militär

1) Das Militär
a) Das Militär teilt sich in Heer und Luftwaffe.
b) Der Zar ernennt die Generäle der Teilbereiche auf Vorschlag des Protektors. Der Protektor führt den Oberbefehl im Namen des Zaren.
c) Das Wetsche entscheidet über die Mobilmachung
d) Das Zarentum unterhält eine Wehrpflichtigenarmee. Jeder wehrfähige Staatsbürger muss eine dreijährige Wehrzeit erfüllen.
2) Die Militärpolizei
a) Die Militärpolizei ist an geltendes Recht gebunden.
b) Sie hält die innere Ordnung aufrecht.
c) Sie untersteht dem Protektor.


IX. Der Adel

1) Der Adel zergliedert sich in:
Zar
Knjaz
Graf
Baron
2) Nur der Zar kann adeln.


XII. Sonstiges

1) Die Verfassung kann mit relativer Mehrheit durch das Wetsche geändert werden. Zustimmung von Zar und Protektor sind notwendig.
2) Die Verfassung tritt mit der Verkündung durch den Zaren in Kraft.
3) Alle vor Verkündung des Gesetzes geltenden Dekrete, Weisungen, Gesetze und andere Verfassungen verlieren ihre Gültigkeit.



- Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 17.04.2010

Gut, nur der Punkt II 1a) mit dem bin ich nicht einverstanden, der Zar sollte selbst bestimmen wer Präfekt werden soll


- Isjaslaw Fjodorowitsch Nikititsch - 17.04.2010

Natürlich könnt Ihr solange die Zustimmung verweigern, bis ihr einen Kandidaten für geeignet erachtet. Ihr besitzt diesbezüglich schon mehr Macht als Eure Vorgänger, die darauf angewiesen waren in einem föderalen System zu regieren.


- Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 17.04.2010

Also gut, damit kann ich leben