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[Gespräch] Korland - Andro
#41
Nickt zustimmend
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#42
Mh...wartet
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#43



Vertrag über die justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland


Beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.

Artikel I
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.

Artikel II
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.

Artikel III
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
Es soll ein gemeinsames, zentrales Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.

Artikel IV
Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Auslieferung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist.

Artikel V
Sofern die Unterzeichnerstaaten diplomatisches Personal entsenden, genießt dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Gastgeberlandes diplomatische Immunität.

Artikel VI
Dieser Vertrag gelte ewig, so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.






Ich habe den Vertrag etwas konkretisiert.
Als erstes fällt auf, daß die Vertragsüberschrift geändert wurde und nun den Schwerpunkt des Vertrages nennt. Die diplomatische Anerkennung ist ja nur ein Nebenaspekt und geschieht vielmehr faktisch, während die Erwähnung im Vertragstext deklaratorisch ist.
Auch den Austausch von diplomatischen Personal und Botschaften habe ich rausgenommen. Einen Botschafteraustausch empfiehlt sich mE erst nach längeren Kontakt, wo ein intensiver Austausch bereits besteht und ein Botschafter als Kanal diese erleichtert. Andersrum ist es nur eine zusätzliche Planstelle, die bestenfalls aufgrund Personalmangels nicht besetzt wird.
SimOff
das ist jetzt ein halber Sim-Off Grund. Wink

Dann habe ich das, was unter dem Stichpunkt Auslieferung gewünscht war, einbezogen, allerdings meiner Meinung nach unter bestimmten engen Voraussetzungen, so zB daß die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde auch zum Tatzeitpunkt strafbar gewesen sein muß. Wenn das nicht so wäre, käme eine Auslieferung nicht in Betracht, weil das faktisch bedeuten würde, daß wir einen nach androischen Recht Unschuldigen bspw ausliefern würden.

Außerdem habe ich die Formulierung abstrahiert auf die Formel "beweiserheblicher Materialien" gebracht, worunter auch eine Auslieferung in Person mE guten Gewissens gesehen werden kann.

SimOff
Der Hintergrund ist auch hier ein stückweit ein sim-off einer. Die Auslieferung einer ID macht sim-off wenig Sinn. Hier geht es bspw um IP-Adressen des Straftäters, um die Möglichkeit zu haben anhand einer IP Identifikationen durchführen zu können.
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#44
Zitat:Dann habe ich das, was unter dem Stichpunkt Auslieferung gewünscht war, einbezogen, allerdings meiner Meinung nach unter bestimmten engen Voraussetzungen, so zB daß die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde auch zum Tatzeitpunkt strafbar gewesen sein muß. Wenn das nicht so wäre, käme eine Auslieferung nicht in Betracht, weil das faktisch bedeuten würde, daß wir einen nach androischen Recht Unschuldigen bspw ausliefern würden.


Das ist auch bei uns geltendes Recht, in anderen Fällen würde die Auslieferung auch nicht beantragt werden.


Zitat:Auch den Austausch von diplomatischen Personal und Botschaften habe ich rausgenommen. Einen Botschafteraustausch empfiehlt sich mE erst nach längeren Kontakt, wo ein intensiver Austausch bereits besteht und ein Botschafter als Kanal diese erleichtert. Andersrum ist es nur eine zusätzliche Planstelle, die bestenfalls aufgrund Personalmangels nicht besetzt wird.



Der Vertrag an sich sah keinen zwangsweisen Austausch von diplomatischem Personal vor, sondern er sprach davon, daß beide Staaten sich gegenseitig die Erlaubnis dazu geben, solches Personal zu entsenden.

Zitat:Artikel IV
Die Unterzeichnerstaaten gewähren sich wechselseitig das Recht, diplomatisches Personal zu entsenden und diplomatische Vertretungen zu errichten.

Diese Möglichkeit erscheint mir elementar für eine justizielle Zusammenarbeit und als Anlaufstelle für die eigenen Bürger. Ich halte eine justizielle Zusammenarbeit mit einem Staat nur schwer für möglich, der uns kein Recht auf diplomatische Vertretung in Form einer Botschaft oder Gesandschaft zugesteht. Inwiefern in ihrem Land personale Kapazitäten für solche Zwecke bestehen, weiß ich nicht, ich habe von Ihnen auch keinen Botschafter verlangt, aber wir gedenken unsererseits, entsprechend den internationalen Gepflogenheiten, einen Botschafter zu entsenden, der vor Ort dringende Fragen klären kann.

Zitat:kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Auslieferung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen ,


Dieses "Verlangen" ist vielleicht nicht ganz glücklich, denn damit wäre die nationale Souveränität aufgehoben und eine ausländische Behörde würde einer inländischen Behörde weisungsbefugt. Ich würde das vielleicht eher so formulieren: "Im Rahmen des Amtshilfeersuchens können Beweismaterialien angefordert werden, grundsätzlich sollen dabei alle beweiserheblichen Materialien der anfragenden Behörde zur Aufklärung der strafbaren Handlungen zur Verfügung gestellt werden. Falls die Beweismaterilien für eigene Ermittlungsarbeiten gebraucht werden, sollen solche Vereinbarungen getroffen werden, die den Interessen beider Strafverfolgungsbehörden Rechnung tragen."
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#45
Nun ich könnte nun auch so um Beweismaterial beten ohne Vertrag und es nicht erhalten. Mit Vertrag ist man dazu aufgerufen, nach Verlangen, es zu geben. Wenn nicht wäre es Vertragsbruch.
Verlangen d.h., weil es vertraglich geregelt ist.
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#46
Ich bin kein Jurist von Beruf, aber für mich bedeutet "verlangen" ein sogenanntes Subordinationsverhältnis wie man es zwischen Staatsmacht und Bürger bzw. Untertan findet. Der eine befiehlt und der andere hat zu folgen. Wenn Sie nun schreiben, "Auf Antrag übergibt die Behörde...", dann ist das ein Wenn-dann-Verhältnis, das zwar weitgehend für die Rechtsfolge das gleiche aussagt, aber der Vorgang beruht auf Gegenseitiger Zusicherung in Vertragsform, nicht auf Unterstellen der eigenen Verwaltung unter die Befehlsgewalt einer ausländischen Verwaltung.

Ich meine, wenn jemand die Absicht hätte, den Vertrag zu brechen, wird er so oder so gebrochen und die Folgen sind in jedem Fall die gleichen.
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#47
Wenn man um etwas bittet, muss man es dem anderen aber nicht geben.
Daher wäre verlangen einfach besser und auch richtiger.
Es klingt vllt. nicht gerade höflich, aber man kann in einem Schreiben jach wie vor bitten, was per Vertrag eine Aufforderung ist.
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#48
Zitat:Original von Alfred Schündler
Zitat:Artikel IV
Die Unterzeichnerstaaten gewähren sich wechselseitig das Recht, diplomatisches Personal zu entsenden und diplomatische Vertretungen zu errichten.

Diese Möglichkeit erscheint mir elementar für eine justizielle Zusammenarbeit und als Anlaufstelle für die eigenen Bürger. Ich halte eine justizielle Zusammenarbeit mit einem Staat nur schwer für möglich, der uns kein Recht auf diplomatische Vertretung in Form einer Botschaft oder Gesandschaft zugesteht.
Nun ich bin nicht der Ansicht, daß für eine behördliche Zusammenarbeit unserer beider Staaten, diplomatisches Personal vonnöten ist. Man muß ja klar unterscheiden. Es gibt gewöhnliche Gesandte, Staatsdiener, die aber nicht minder Befugnisse und Vollmachten gleich einem Diplomaten haben und nach dem Gesetz akkreditierte Diplomaten, die außerdem gewisse Sonderprivilegien haben.
Meiner Meinung ist der Austausch von akkreditierte Diplomaten, gar die Einrichtung von Botschaftern, ein Aspekt, der sich erst nach einer Zeit des bereits vorhandenen Austausches ergeben hat. Dann nämlich, wenn man zu dem Entschluss kommen mag, daß ein Botschafter diese Arbeit der Kommunikation erheblich erleichtern und vereinfachen kann. Aber was nutzt die Einrichtung eines Botschafters, wenn dieser anschließend gar nichts zu tun bekommt, weil die interaktive Kommunikation zwischen beiden Staaten gar nicht so aktiv ist ?

Zitat:Dieses "Verlangen" ist vielleicht nicht ganz glücklich, denn damit wäre die nationale Souveränität aufgehoben und eine ausländische Behörde würde einer inländischen Behörde weisungsbefugt. (...)
Ich würde hier schon um den Aspekt der Vertragssicherheit sowie der Rechtssicherheit eine eindeutige Regelung ziehen. Von einer "Kann"-Regelung kann abgewichen werden.
Dann sollte man klar benennen, wann solche abweichenden Gründe vorliegen.

Mit Verlaub, halte ich es doch für sehr überzogen, gleich die nationale Souveränität angegriffen zu sehen, wenn zwei Staaten sich gegenseitig Hilfe in der Zusammenarbeit zwischen zwei Behörden zusichern wollen.

Die nationale Souveränität wäre dann angegriffen, wenn Land A versuchen würde, maßgeblich auf die Politik in Land B einzugreifen, auf die Wahlen, die Zusammensetzung der Parlamente und Regierungen.

Ein Verlust irgendeiner Souveränität kann schon deswegen nicht gesehen werden, weil hier zwei souveräne Staaten sich gegenseitig zu einer Handlung verpflichten. Keiner von beiden Parteien gibt hier etwa Rechte ab.
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#49
Sie mißverstehen mich, es geht nicht darum, daß etwa die Überstellung von Beweismaterial nach Gutdünken erfolgen soll, das sichern wir uns natürlich klipp und klar vertraglich zu. Eine sogenannte kann-Regelung braucht man gar nicht erst zu vereinbaren, denn können, kann man ja auch ohne Vertrag. Grundsätzlich muß es natürlich sein, daß angeforderte Beweismittel der jeweils anderen Behörde ohne Wenn und Aber zur Verfügung gestellt werden, die einzige Ausnahme kann eigentlich nur sein, daß die Beweismittel noch im Inland gebraucht werden und dann muß eben auf geeignetem Wege eine Lösung gefunden werden, etwa daß die Beweismittel nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden oder der Vertragspartner sich das Bild eben im jeweils anderen Land verschaffen muß. Wir verpflichten uns ohne weiteres zur Überlassung zu Ermittlungszwecken von solchen Beweismitteln, allerdings gefällt mir die Formulierung "verlangen" nicht, wir möchten Ihnen vielmehr ein Recht dazu gewähren.

*so*
Ich gebe zu, daß das Wortklauberei ist, aber für mich gehört das zu internationalen Verträgen eben auch dazu.
*so*

Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so wird der ermittelnden Behörde des Vertragsstaates, im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners, die Überstellung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen grundsätzlich zugesichert.

Davon abgesehen werden kann nur in den Folgenden Fällen:

Wenn die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war.

Wenn eine eigene Verwertung der Beweismittel zum Zeitpunkt der Anforderung eine Überstellung unmöglich macht.

Wenn die Überstellung der Beweismittel eigene Ermittlungs- oder Rechtsprechungsverfahren oder die Nationale Sicherheit erheblich gefährden würde.

Ist eine Überstellung wegen eigener Verwendung zum Zeitpunkt der Anfrage vorübergehend unmöglich, so werden dem Vertragsstaat entweder geeignete Verfielfältigungen zukommen lassen, oder, falls dies auf Grund der Gestalt der Beweismittel nicht möglich ist, der Vertragsbehörde vor Ort Einsicht gewährt und die Überstellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen.

Ist die Überstellung durch Gefährdung eigener Ermittlungen und Strafverfolgungen oder der Nationalen Sicherheit unmöglich, so wird der Vertragspartner über Gestalt und Inhalt der Beweismittel soweit als möglich unterrichtet, die Beweismittel werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeliefert.




Eine Gesandschaft verbessert nicht nur die Beziehungen, sondern ist auch Ansprechstelle und Hilfe für alle eigenen Staatsbürger im fremden Land und darüber hinaus eine praktische Anschauungsmöglichkeit der Verhältnisse im Vertragsstaat. Wenn nun künftig auch die Wirtschaftsbeziehungen verbessert werden sollen, so ist es doch unabdingbar, daß dem korischen Bürger eine Vertretung zur Seite steht, die auch bei rechtlichen Streitigkeiten vermittelnd auftritt. Schon der einfache Tourist, der seinen Reisepaß verloren hat braucht doch unabdingbar eine konsularische Vertretung.
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#50
Artikel V besagt doch alles. Sie entsenden jemanden, oder tun dies nicht. Andro kann ihnen dann ein Konsulat einrichten. Botschaften wären der nächste Schritt, was wir aber vertraglich festhalten sollten.
Lassen sie uns unsere Beziehungen aufbauen.
Ich kenne es zu genüge. Wir haben mehrere Botschaften in Staaten wie Sabisko, Nordanien, Ascaaron, Priedgallen die nichts zu tun haben, weil dort einfach nichts passiert.
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