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01-07-28072015 Debatte auf Drucksache 16/134 Haushaltsgesetz
#1
Wasche kolega
dami i gospod

Der Präsident der Föderation, hat das Gesetz auf Drucksache 16/134 Haushalstgesetz wieder an die Duma zurückgewiesen Gründe für die Zurückweisung sind laut dem Schreiben organistatrorische und strukturelle Fehler.
[*]Art. 4. Abs. 1 besagt, dass der Finanznotstand alleine dadurch zustande kommt, dass ein Scheitern des Entwurfes oder Teilen nach Art. 1. Abs. 2 in der Duma vorliegt - der Föderationsrat bleibt unberücksichtig gleichwohl er nach der Verfassung zu beteiligen ist. Eine Ersetzung von "Duma" durch "Föderationsversammlung" ist geboten.[*]Art. 4. Abs. 2 besagt, dass der Finanznotstand durch die Zentralbank der Androischen Föderation festgestellt wird - diese ist aber ein Sonderorgan der Exekutive und es scheint sinnvoller, diese Aufgabe dem für die Umsetzung des Haushaltes zuständigen Ministerium zu übertragen.[*]Art. 3. Abs. 3 benennt explizit das Finanzministerium zur berechtigten Nutzung der staatlichen Fonds und Finanzreserven zur Behebung des Finanznotstandes - die Zuständigkeit in diesen Geschäftsbereichen obliegt derzeit dem Ministerium für Haushalt und Staatsvermögen. Um der sich wandelnden Regierungsstruktur Rechnung zu tragen, scheint eine Ersetzung durch "zuständiges Ministerium" die beste Lösung zu sein.

Ich eröffne die Debatte und erteile das Wort dem Abgeordneten Kronskij
#2
Gospodin President,
Wasche Kolega

Der Präsident hat Gebrauch von seinem Recht auf Widerspruch gemacht. Teilweise kann ich es nachvollziehen, teilweise nicht. Ich hätte mir jedenfalls gewünscht, dass er uns schon während des Gesetzgebungsprozesses seine Meinung mitgeteilt hätte, kam diese reformierte Version des Haushaltsgesetzes doch durch alle Fraktionen zustande und würde die Regierung bürokratisch entlasten.


Gesetz über die öffentlichen Haushalte

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Ablauf der Erstellung und Begutachtung des Haushaltes
(1) Die Regierung der Androischen Föderation muss spätestens nach 30 Tagen, ab der Vereidigung des Präsidenten, der Duma einen Haushaltsentwurf vorlegen.
(2) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann ein Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese verhängen.
(2a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt.
(3) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Duma angenommen werden. Anschließend muss der Föderationsrat zustimmen.
(4) Sollte der Föderationsrat nicht sofort zustimmen, so ist für den gesamten Haushalt oder den umstrinnenen Punkt ein Vermittlungsausschuss anzurufen. Sollte binnen 14 Tage keine Einigung herbeigeführt werden, kann die Duma den Föderationsrat gemäß Verfassung überstimmen.
(5) Sollten die Beratungen über einen neuen Haushalt die Frist überschreiten, so gilt für die Dauer der Beratung der alte Haushalt weiter. Dies gilt auch für eine Ablehnung oder Versäumnis des Föderationsrates.
(6) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
-Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4
-Alle Einnahmen
-Alle Ausgaben mit Angabe der Ministerien, Behörden und Verwendungszweck
-Kredite
-Fonds
-Sonstiges

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§4 Finanznotstand
(1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Föderationsversammlung in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand.
(2) Der Finanznotstand wird automatisch durch das Föderale Finanzministerium der Androischen Föderation festgestellt und verkündet.
(3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Föderale Ministerium für Steuern und Staatsvermögen dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten.

§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
#3
Abgeordnete
Über für und wieder kann man streiten, aber der Präsident kann doch nicht permanent unseren Sitzungen beiwohnen, um seine Bedenken auf direktem Wege unterzubringen. Manchmal geht auch etwas schief.
So wie bei Ihrer Vorlage jetzt, da würde ich anregen, in § 4 "zuständiges Ministerium" zu verwenden.
#4
Ein Abgeordneter, Finanzexperte
Ebenfalls ist §1 Abs. 1 zu überdenken und die Vorlage an einen Präsidentschaft zu koppeln. Jüngste Ereignisse sollten uns geleert haben, dass es schlicht unsinnig ist innerhalb von einem Monat mehrere Entwürfe einbringen zu müssen oder auch zu können.

Des weiteren ist die Formulierung unter §2 Abs. 1 alles andere als eindeutig oder wissen Sie was Monat A, A+1 und so fort bedeutet? Hier sind eindeutige kalendarische Größen zu wählen.

§3 Abs. 1 ist mehr als knapp und unvollständig. Die Rede ist von allgemeinen Krediten oder besser wohl Staatskrediten. Eine Aussage zu mittelbaren Staatskrediten wird eben so wenig getroffen wie zu Staatsanleihen. Dieser Bereicht führt uns aber weit in die Staatsfinanzierung hinein.
§3 Abs. 2 hat ähnliche Schwächen: Ein "pro Haushaltsplan" ist schwammig - vor allem in Anbetracht von §1 Abs. 1. Kalendarische Begrifflichkeiten sind hier ebenfalls das Mittel der Wahl.

§4 sagt aus, wer den Finanznotstand feststellt und verkündet nicht aber wie er beendet werden kann.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass dieses Gesetz ein buntes Konglomerat aus diversen Gesetzen darstellt, die besser in getrennten Gesetzen aufgehoben sind. Ein Haushaltsgesetz ist im Allgemeinen lediglich die Feststellung eines Haushaltes in einem gewissen Zeitraum nach einem Haushaltsplan. An dieser Stelle ist zu überlegen, auf was man eigentlich mit diesem Gesetz hinaus will.
#5
Könnten sie die Änderungen bitte einfügen?
Ich finde aber durchaus, dass ein Mitarbeiter des Präsidialamtes hier ein Auge haben könnte um uns frühzeitig mitzuteilen, ob es Bedenken durch den Präsidenten gibt.
#6
Ein Abgeordneter, Finanzexperte
In den angesprochenen Sachverhalten gibt es durchaus verschiedene Möglichkeiten, die allesamt erörtert werden sollten.
#7
Nun ich denke ein Gesetz reicht. Das muss man nicht splitten.



Gesetz über die öffentlichen Haushalte

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Ablauf der Erstellung und Begutachtung des Haushaltes
(1) Die Regierung der Androischen Föderation muss spätestens nach 30 Tagen, ab der Vereidigung des Präsidenten, der Duma einen Haushaltsentwurf vorlegen.
(2) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann ein Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese verhängen.
(2a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt.
(3) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Duma angenommen werden. Anschließend muss der Föderationsrat zustimmen.
(4) Sollte der Föderationsrat nicht sofort zustimmen, so ist für den gesamten Haushalt oder den umstrinnenen Punkt ein Vermittlungsausschuss anzurufen. Sollte binnen 14 Tage keine Einigung herbeigeführt werden, kann die Duma den Föderationsrat gemäß Verfassung überstimmen.
(5) Sollten die Beratungen über einen neuen Haushalt die Frist überschreiten, so gilt für die Dauer der Beratung der alte Haushalt weiter. Dies gilt auch für eine Ablehnung oder Versäumnis des Föderationsrates.
(6) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
-Haushaltsplan für die Zeit von Beginn bis Ende der Wahlperiode.
-Alle Einnahmen
-Alle Ausgaben mit Angabe der Ministerien, Behörden und Verwendungszweck
-Kredite
-Fonds
-Sonstiges

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Staatskredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsdrittel im Jahr nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3) Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§4 Finanznotstand
(1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Föderationsversammlung in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand.
(2) Der Finanznotstand wird automatisch durch das Föderale Ministerium für den Haushalt und Staatsvermögen der Androischen Föderation festgestellt und verkündet.
(3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Föderale Ministerium für den Haushalt und Staatsvermögen dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten.
(4) Der Finanznotstand gilt als beendet, wenn ein neuer Haushalt beschlossen und verkündet wird.

§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
#8
wartet
#9
Gibt es Anträge
#10
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