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[Aussprache] Ergänzung zum Notstandsgesetz
#1
Sehr geehrte Damen und Herren,

die DPA und MiP wollen das Notstandsgesetz ergänzen und zwar um folgende Punkte

-im Falle des Ausnahmezustandes, Kriegszustandes oder Kriegsrechtes kann die Regierung die Lebensmittelpreise einfrieren
-kann die Regierung Lebensmittelmarken ausgeben. Nur mit diesen Marken können Lebensmittel erworben werden.
-Zudem sollte das Gesetz von "Gesetz zur Ausrufung des Notstandes" in "Notstandsgesetz" umbenannt werden.

Zitat: Notstandsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die allgemeine Feststellung und Ausrufung des Notstandes

§1. Unwetter
(1)Bei schwerem Unwetter das Personen oder Objekte schädigen könnte kann eine Unwetterwarnung vom Innenministerium herausgegeben werden.
(2)Diese dauert bis das Unwetter oder alle schwereren Schäden oder Folgen beseitigt sind oder keine Gefahr mehr darstellen.
(3)Bei einer Unwetterwarnung herrscht im Bereich des Unwetters Ausgangssperre.
(4) (3) erlischt wenn das Leben der betroffene Personen in Gefahr ist.
(5)Bei Unwettern müssen Polizei, Feuerwehr und Armee den Menschen helfen. Sie versorge sie oder evakuieren sie wenn nötig.
(6)Das Innenministerium hebt die Unwetterwarnung wieder auf.

§2. Ausnahmezustand
(1)Sollte durch Unruhen die öffentliche Ordnung gefährdet werden, so kann der Innenminister nach Aussprache mit dem Unterhaus den Ausnahmezustand ausrufen.
(2)Sollte die Duma versammlungsunfähig sein, so gilt die Verkündung durch den Ministerpräsidenten.
(3)Im Ausnahmezustand gilt ein Versammlungsverbot und eine Ausgangssperre.
(4)Die Polizei sorgt für die Einhaltung von (3) und für die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung.
(5)Der Innenminister beendet den Ausnahmezustand.

§3. Kriegsrecht
(1)Im Falle eines inneren oder äußeren Konfliktes kann der Kriegszustand oder das Kriegsrecht ausgerufen werden.
(2)Im Falle eines inneren Konfliktes wie ein Bürgerkrieg oder verstärkte Unruhen die über §2. hinausgehen kann das Kriegsrecht ausgerufen werden.
(3)Beim Kriegsrecht kann die Armee im Inland eingesetzt werden.
(4) Es gilt ein Versammlungsverbot, eine Ausgangssperre, Personen die verdächtig erscheinen können ohne Haftbefehl verhaftet werden und das Postgeheimnis tritt außer Kraft.
(a)Verhaftungen gelten nur für 48 Stunden, Versammlungen müssen angemeldet werden. Politische Parteien haben jederzeit das Recht sich in ihren Räumen zu treffen.
(5)Das Kriegsrecht wird vom Ministerpräsidenten in Absprache mit dem Ministerrat ausgesprochen, nachdem die Duma es gebilligt hat.
(6)Die Duma kann das Kriegsrecht wieder aufheben, sollte dies nicht durch den Ministerpräsidenten geschehen.
(7)Das Kriegsrecht dauern nur solange an, bis die innere Ordnung wieder hergestellt ist.

§4. Kriegszustand
(1)Der Kriegszustand wird vom Ministerpräsidenten ausgerufen, wenn
-feindliche Truppen auf androischen Boden stehen.
- Andro von feindlichen Armeen bedroht wird
- Andro Ziel eines Angriffs war oder ist
(2)Der Kriegszustand kann auch von der Duma ausgerufen werden, insofern Andro angegriffen wird.
(3)Die Duma kann den Kriegszustand ebenso ausrufen, wenn ein Vertragspartner angegriffen wird.
(4)Angriffskriege sind nicht erlaubt und sind kein Kriegszustand.
(5)Im Falle des Kriegszustandes ist die Wirtschaft auf Kriegswirtschaft und Rüstung umzustellen.
(6)Alle Lebensmittel werden, falls nötig, rationalisiert, es werden ggf. Essensmarken ausgegeben..
(7)Versammlungsfreiheit und Postgeheimnis können außer Kraft gesetzt werden, falls nötig.
(a)Verhaftungen gelten nur für 48 Stunden, Versammlungen müssen angemeldet werden. Politische Parteien haben jederzeit das Recht sich in ihren Räumen zu treffen.
(8)Es gelten des Weiteren die Bestimmungen der Regierung und der Armee.
(9)Der Kriegszustand gilt als Beendet, sobald der Krieg zu ende ist und der Zustand vom Ministerpräsidentenaufgehoben wurde.
(a)Die Duma kann, sobald es keinen Bedarf eines Kriegszustandes gibt, dieses mit der 2/3 Mehrheit aufheben.
(b)Ein Krieg gilt als Beendet wenn der Feind seine Waffen streckt und für Andro keine Gefahr mehr besteht.

§5. Weitere Regelungen
(1)Im Falle von §. 1-4 kann die Regierung die Lebensmittelvergabe regulieren.
(2)Die Regierung kann die Lebensmittelpreise einfrieren sowie bestehende private, nicht gewerbliche Lebensmittellager der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Der Geschädigte ist dabei zu entschädigen.
(3)Die Regierung kann das horten von Lebensmitteln verbieten.
(4)Die Regierung kann Lebensmittelmarken vergeben lassen. Nur in Verbindung mit diesen Marken ist der Erwerb von Lebensmitteln möglich.

§6. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


§5. neu
#2
Meinungen?
#3
Wozu brauchen wir überhaupt ein Notstandsgesetz? Das ist doch nur ein Mittel, um die werktätige Bevölkerung zu unterdrücken.
#4
Niemand wird unterdrückt. Aber wenn Kalinka und Ruzka einen Aufstand planen, dann müssen jene, die Ruhe wollen, geschützt werden.
Oder sollen wir jeden Aufstand zulassen und dabei Menschenleben riskieren?
#5
Können wir abstimmen?
#6
Wir stimmen ab.
  


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