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[Aussprache] Änderung des Sonderistanzverfahrens
#1
Sehr geehrte Damen und Herren,

die DPA würde gerne dieses Gesetz ändern, da wir es als wichtig erachten.

Zitat: Sonderinstanzverfahren

Präambel
Dieses Gesetz regelt den Fall, dass eine staatliche Instanz beklagt wird, die sich selbst nicht belangen oder beschuldigen kann, durch eine andere ersetzt wird

§1. Ausfall
(1)Sollte ein Staatsanwalt beklagt werden und es keinen weiteren Staatsanwälte gibt, so ist dies ein Sonderinstanzverfahren.
(2)Sollte ein Richter belangt werden, und es gibt keinen weiteren Richter, so ist dies ein Sonderinstanzverfahren.
(3)Sollte gegen mehrere Richter in der höheren Instanz geklagt werden und das Gericht wäre so Tagungsunfähig, so ist dies ein Sonderinstanzfall.

§2. Sonderinstanzfall
(1)Wird das Gericht belangt, so dient die [color="Red"]Duma[/color] als ordentliches Gericht und darf Urteile sprechen, nach einem Prozess, wie ihn die jeweilige Prozessordnung vorsieht.
(2)Ist die Staatsanwaltschaft belangt, so fungiert der [Color="Red"]Justitzminister[/color] als Kläger für den Staat.
(3)[Color="red"]Der Dumapräsident bzw. Ministerpräsident[/color] ist jeweils der Vorsitzende für einen Prozess bzw. der Kläger für den Staat.

§3. sonstiges
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
#2
Zustimmung.
#3
Gut wir warten dann noch 1-2 Tage
#4
Können wir abstimmen?
#5
Jaja...
#6
Aye. Noch das T aus Justizminister entfernen und alles ist Banane.
#7
Zitat: Sonderinstanzverfahren

Präambel
Dieses Gesetz regelt den Fall, dass eine staatliche Instanz beklagt wird, die sich selbst nicht belangen oder beschuldigen kann, durch eine andere ersetzt wird

§1. Ausfall
(1)Sollte ein Staatsanwalt beklagt werden und es keinen weiteren Staatsanwälte gibt, so ist dies ein Sonderinstanzverfahren.
(2)Sollte ein Richter belangt werden, und es gibt keinen weiteren Richter, so ist dies ein Sonderinstanzverfahren.
(3)Sollte gegen mehrere Richter in der höheren Instanz geklagt werden und das Gericht wäre so Tagungsunfähig, so ist dies ein Sonderinstanzfall.

§2. Sonderinstanzfall
(1)Wird das Gericht belangt, so dient die [color="Red"]Duma[/color] als ordentliches Gericht und darf Urteile sprechen, nach einem Prozess, wie ihn die jeweilige Prozessordnung vorsieht.
(2)Ist die Staatsanwaltschaft belangt, so fungiert der [Color="Red"]Justizminister[/color] als Kläger für den Staat.
(3)[Color="red"]Der Dumapräsident bzw. Justizminister[/color] ist jeweils der Vorsitzende für einen Prozess bzw. der Kläger für den Staat.

§3. sonstiges
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
#8
Kann man nun abstimmen?
#9
Die Abstimmung wird eröffnet
  


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