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[Abstimmung] GO
#1
Zitat: Geschäftsordnung des Oberhaues (GO)


§1. Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das Oberhaus und hält eine Eröffnungsrede.
(2)Er sitzt dem Oberhauspräsidenten bei, der die erste Sitzung leitet.
(3)In der konstituierenden Sitzung werden Oberhauspräsident und Vizeoberhauspräsident in der folgenden Reihenfolge gewählt:
1. Wahl des Oberhauspräsident
2. Wahl des Vizeoberhauspräsident
(4)Alle 2 Monate wird ein neuer Vorstand gewählt. Dieser Vorgang ist als Konstituierung zu verstehen.


§2 Anträge

(1) Anträge sind mit [Antrag] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind im Büro des Oberhauspräsiden einzureichen.
(3) Der Antrag wird vom OHP geprüft und zur Aussprache freigegeben.
(4) Bei förmlichen Bedenken hat der OHP die Möglichkeit den Antrag vorerst abzulehnen und den Abgeordneten zur Formkorrektur aufzufordern.
(5) Die Ablehnung eines Antrags aus politischer Motivation heraus ist nicht zulässig.

§3 Aussprachen

(1) Aussprachen sind mit [Aussprache] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind nach der Antragsprüfung vom Oberhauspräsiden zu eröffnen.
(3) Aussprachen dienen zur Diskussion über den Antrag.
(4) Aussprachen haben mindestens 24 Stunden offen zu bleiben.
(5) Die Maximaldauer einer Aussprache beträgt 14 Tage.
(6)Sonstige Belange sind mit [Sonstiges] zu kennzeichnen.


§4 Abstimmungen

(1) Abstimmungen sind mit [Abstimmung] zu kennzeichnen.
(2) Abstimmungen sind nach Schließung der Aussprache vom Oberhauspräsiden zu eröffnen.
(3) Abstimmungen dauern 72 Stunden.
(4) Nach diesen 72 Stunden ist die Abstimmung unabhängig von den abgegebenen Stimmen vom OHP zu beenden.
(5) Wenn eine Mehrheit für einen Vorschlag erreicht wurde, ist die Abstimmung zu beenden und zu schließen. Die Mehrheiten regelt die Verfassung oder ein Reichsgesetz.
(6) Diskussionsbeiträge, oder Beiträge die keine Stimmabgabe darstellen sind untersagt.
(7) Bei Zuwiderhandlung drohen Verwarnungen, oder Rederechtsentzug.
(8) Näheres regelt der §5 “Oberhauspräsiden”.
(9)Der Oberhauspräsiden benötigen die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen.
Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht so muss die Wahl erneut stattfinden. Wird diese auch im 2. Wahlgang nicht erreicht, so zählt im 3. Wahlgang die relative Mehrheit.


§5 Oberhauspräsident (OHP)

(1) Der Oberhauspräsident ist der Präsident des Oberhauses.
(2) Er eröffnet Aussprachen und schließt sie.
(3) Er bearbeitet Anträge.
(4) Der OHP eröffnet und schließt Abstimmungen.
(5) Er besitzt Haus und Polizeirecht.
(6) Der OHP leitet die Aussprachen.
(7) Er achtet auf die Wahrung der Form, des Verhaltens und der Sachlichkeit im Oberhaus.
(8) Sollte ein Abgeordneter die in Abs. 7 erwähnten Dinge nicht befolgen und mißachten hat der OHP die Möglichkeiten Verwarnungen zu erteilen.
(9) Nach drei Verwarnungen innerhalb einer Aussprache und darüber hinaus gegeben kann der OHP dem betreffenden Abgeordneten das Rede und Stimmrecht für die Dauer von zunächst 24 Stunden entziehen.
(10) Weitere Maßnahmen, wie die Verlängerung der Rede und Stimmrechtssperre obliegen seiner Majestät.
(11) Sollte sich ein Abgeordneter gegen die ihn verhangenden Maßnahmen wehren, oder sie mißachten hat der OHP die Möglichkeit Haus und Polizeirecht anzuwenden.
(12) Der OHP muss Mitglied des Oberhauses sein.
(13) In Abwesenheit des Oberhauspräsidenten leitet sein gewählter Stellvertreter das Amt des OHP.


§6 Oberhausabgeordnete

(1) Oberhausabgeordnete sind jene, die im Oberhaus sitzen.
(2) Sie besitzen Rede und Stimmrecht, soweit ihnen dieses nicht entzogen wurde.
(3) Oberhausabgeordnete besitzen Immunität vor dem Gesetz.
(4) Das Oberhaus kann mit einer 2/3 Mehrheit der Abgeordneten einem Abgeordneten dieses Immunitätsrecht bei einer vorliegenden Anklage, oder Ermittlungen entziehen.
(5) Ein Abgeordneter kann einem anderen Abgeordneten des Oberhauses seine Stimmen für unbestimmte Zeit übertragen, sollte er aus gegebenen Anlass an den Sitzungen nicht teilnehmen können. Dies ist dem Oberhauspräsiden oder seinem Stellvertreter unter "Anträge" mitzuteilen.
(6)Fehlt ein Abgeordneter unangekündigt so ist seine Stimme als Enthaltung zu werten.
(7)Ein Abgeordneter ist verpflichtet an der Arbeit des Oberhauses teilzunehmen.
(8)Seine Majestät der Zar, besetzt die Sitze des Oberhauses mit den Abgeordneten die zugleich auch Fürsten von Länderreien sind.


§7 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist möglich.
(2) Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Abgeordneten von Nöten.

§8 Sonstiges

(1)Mitglieder der Regierung, der Zar und die Mitglieder des Unterhauses haben jederzeit Rederecht.
(2)In (1) nicht genannte Personen haben das Rederecht beim Oberhauspräsiden zu beantragen.
(3)Das Rederecht ist nur einmal pro Aussprache gültig. Für jede neue muss es erneut beantragt werden

§9 Gültigkeit
(1)Die GO tritt mit Verkündung des Oberhauspräsidenten in Kraft.

Meine vererhten Hoheiten und Majestäten

in Abwesenheit des Oberhauspräsidenten leite ich die Abstimmung über die GO ein

geben sie an

ja
nein
enthaltung

Die absolute Mehrheit entscheidet

Dauer: 72 h
#2
Ja
#3
Ja
#4
ja
#5
Erinnerung an den Rest Wink
#6
mhhh......einverstanden
#7
Ist das ein Ja Herr Oberhauspräsident?
#8
Wenn er "einverstanden" sagt ist dies als ja zu verstehen.
#9
Ja, ich bin dafür....Herr Baron
#10
Gut damit wäre sie angenommen. Ähm...da nun der Herr Oberhauspräsident anwesend ist, kann er ja die sitzung schließen.

*so* Und die GO im Oberhaus posten und auf "wichtig" setzen*so*
  


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