Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[Abstimmung] Entwicklungshilfe
#1
Zitat:
6. Resolution des RKES - Entwicklungshilfe


§1. Allgemeines
(1) Alle Staaten die diese Resolution angenommen und ratifiziert haben, verpflichten sich zur Zahlung von Geldern oder der Überstellung von Hifsgütern und Materialien an den RKES.
(2) Der RKES sammelt alle Entwicklungshilfen zentral und vergibt sie, nach einem Beschluss der VV an die Staaten oder Regionen der Mitgliedsstaaten je nach Bedürfnis.
(3) Über die Vergabe von Entwicklungshilfen an Nicht-RKES Mitglieder entscheiden die einzelnen Staaten selbst.
(4) Gelder und Güter die dem RKES im Rahmen der Entwicklungshilfe übergeben werden, sind auch dessen Eigentum.
(5) Die Entwicklungshilfe ist mit Bedacht und nachhaltig einzusetzen. Staaten die die Entwicklungshilfe veruntreuen droht eine Sperre oder ein Strafverfahren vor dem Schiedsgericht.

§2. Entwicklungshilfe.
(1) Jeder Staat der diese Resolution angenommen hat, verpflichtet sich monatlich 0,0001% seines BIP an den RKES zu übermitteln, mindestens aber 1 Mio. Goldmark, maximal 1 Mrd. Goldmark.
(2) Staaten können ihre Hilfen auch in finanzielle und materielle Hilfe aufteilen. So sind die 0,0001% auch in Gütern zu erbringen.
(3) Die Entwicklungshilfe umfasst zudem folgende Materialen:
  • Straßenbaufahrzeuge u. Material
  • Bergbaufahrzeuge u. Material
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge u. Material
  • Technisches Material
(4) Es ist zudem möglich, im Rahmen der Entw.-Hilfe Fachpersonal in die entsprechenden Staaten zu entsenden.

§3. Vergabe
(1) Die VV des RKES Entscheidet, welcher Staat bzw. welche Regionen einen Anspruch auf Entw.-Hilfe hat.
(2) Die Entscheidung muss durch eine Abstimmung herbeigeführt werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder dafür stimmen oder aber die einfache Mehrheit der Mitglieder die 2/3 der Entw.- Hilfe stellen.
(3) Der RKEs überwacht sowohl Vergabe als auch Nutzung der Entw.-Hilfe.

§4.Versöße
(1) Staaten die die Entw.-Hilfsleistungen veruntreuen oder missbrauchen droht die Kürzung oder Streichung der Hilfslieferungen.
(2) Staaten die widerholt die Gelder oder Güter veruntreuen, droht ein Strafverfahren vor dem Schiedsgericht des RKES.
(3) Staaten können bei der Feststellung der Veruntreuung durch das Gericht zur Rückzahlung der Entw.-Hilfe veranlasst werden.

§5. Sonstiges
(1) Diese Resolution tritt in Kraft, sobald sie 2 Staaten ratifiziert haben.

Sind sie für die Resolution?

Ja
Nein
Enthaltung

Dauer: 5 Tage oder erreichen der absoluten Mehrheit
#2
84x ja
#3
Angenommen
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste