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[Aussprache] Wahlgesetz
#1
Zitat:Wahlgesetz

§1.Präambel
(1)Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht und Wahlsystem im gesamten Reich auf allen Ebenen.

§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle drei Monate Unterhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung des Unterhauses einen Wahlleiter.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(b)Der Wahlleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden im Wahlamt per Umfrage ermittelt.
(d)Sollte es Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl geben ist sie zu annulieren und zu wiederholen. Eine Unregelmäßigkeit ist, dass es mehr Stimmen gibt als möglich sind.

§3. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:
-Parteienlisten
-Einzelkandidaten
-Sammellisten von Einzelkandidaten
(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.


§4. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in das Unterhaus erhalten Parteien die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a)Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6)Das Unterhaus hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Unterhauses zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind im Unterhaus möglich.
(8)Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die schwächste Partei. Gibt es zwei gleichschwache Partein an die, die die jüngste ist.

§5. Volksabstimmungen
(1)Volksabstimmungen sind gemäß der Verfassungen nötig.
(2)Volksabstimmungen werden von der Regierung durchgeführt.
(3)Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(4)Sie werden im Wahlamt durchgeführt, per Umfrage.

§6. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Sehr geehrte Damen und Herrren,

hiermit schlagen wir die Änderung des Wahlgesetzes gemäß des Vorschlags der Wahlprüfungskommission des RKES vor.
Es wird ein Wahlamt geben und in diesem werden per Umfrage die Stimmen abgegeben, nicht mehr per Pn an die Wahlurne, da dies zu unsicher und nicht geheim genug ist.

Meinungen?

*so* Wahlberechtigt sind: Admin (1), Bürger (9), Zar (1)
Khan (1), Krolock (1) = 13*so*
#2
Ein Wahltamt schafft mehr tranparenz und das können wir nur Unterstützen. Es wird die Demokratie stärken, allerdings sollte man vielleicht darüber nachdnken, dass es einfach einen Leiter des Wahltamtes geben sollte der eingesetzte wird und ggf. Abgelöst wird. Damit würde man nicht umbedingt bei jeder neuen Wahl einen neuen Wahlleit bestimmen müssen.
#3
Wäre auch eine Idee, einen ständigen Wahlamtleiter zu haben
#4
Damit wäre der immer wieder erneut auftretende Verwaltungsakt minimiert. Zudem könnte oder besser müsste der Wahlamtsleiter auch für die Volksabstimmungen zuständig sein.
#5
Was sagt der Rest?
#6
Liesst nebenbei eine Biographie über Axelrod...
#7
Zitat:Wahlgesetz

§1.Präambel
(1)Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht und Wahlsystem im gesamten Reich auf allen Ebenen.

§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle drei Monate Dumawahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung der Duma einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(a)Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(b)Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden im Wahlamt per Umfrage ermittelt.
(d)Sollte es Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl geben ist sie zu annulieren und zu wiederholen. Eine Unregelmäßigkeit ist, dass es mehr Stimmen gibt als möglich sind.

§3. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:
-Parteienlisten
-Einzelkandidaten
-Sammellisten von Einzelkandidaten
(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.


§4. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in das Unterhaus erhalten Parteien die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a)Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6)Das Unterhaus hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Unterhauses zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind im Unterhaus möglich.
(8)Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die schwächste Partei/Liste. Gibt es zwei gleichschwache Partein an die, die die jüngste ist.

§5. Volksabstimmungen
(1)Volksabstimmungen sind gemäß der Verfassungen nötig.
(2)Volksabstimmungen werden von der Regierung durchgeführt.
(3)Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(4)Sie werden im Wahlamt durchgeführt, per Umfrage.
(5)Für das Ermitteln des Ergebnisses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
#8
Können wir abstimmen?
#9
Ja, können wir. Findet die Biorgraphie gerade sehr interesssant.
  


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