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[Abstimmung] Personalunion
#1
Zitat: Teilautonomisierungsvertrag zwischen dem Zarenreich Andro und der Republik Maavettä
Vertrag zur Erstellung einer Personalunion zwischen der Republik Maavettalainen und dem Zarenreich Andro

Präambel
Dieser Vertrag bindet die Republik in den androischen Reichsverbund ein, um das größtmögliche gemeinsame Wohl zu erreichen. Beide Völker fühlen sich freundschaftlich verbunden und begehen gemeinsam die zukunft.
Maavettalainen tritt dem Reichsbund als Mitglied der Personalunion bei.


§1Allgemeines
(1)Die Republik Maavettä begibt sich in Personalunion mit dem Zarenreich Andro und wird eine teilautonome Republik. Die Republik Maavettä bildet aber ein souveränes Volkerrechtssubjekt.
(2)Maavettä bestimmt selbst sein Regierungsoberhaupt.
(3)Maavettä muss allezeit den Vertrag achten.
(4)Der Zar von Andro erhält den Titel "Protektor von Maavettä" und ist zugleich titulares und zeremonielles staatsoberhaupt Maavettäs.
(5)Beide Staaten streben ein enges und freundschaftliches Verhältnis an.

§2. Bestimmungen zwischen Andro und Maavettä
(1)Seine Majestät, der Zar von Andro hat keine politische Macht in Maavettä, kann aber die Acta Gracia verleihen.
(2)Andro steht es zu einen Beobachter in die maavetische Exekutive und Legislative zu entsenden.
(3)Alle androischen Gesetze gelten auch in Maavettä. Maavettä kann aber einzelne Gesetze in Absprache mit Andro aufheben oder abändern.
Im Falle eines gesetzlichen Konflikten hat der Justitzminister Vetorecht.
(4)Es ist Justitz und Polizei beider Staaten erlaubt, Straftäter im jeweils anderen Territorium zu ahnden.
Ebenso wird das gegenseitige Ausliefern von Straftätern vereinbart.
(5)Straftäter können ihre Haftstrafe in ihrer Heimat absitzen.
(6)Polizei und Justiz kooperieren miteinander und tauschen Informationen aus.
(7)Maavettä genießt eine uneingeschränkte außenpolitische Freiheit. Es darf selbstständig zu anderen Staaten in Beziehungen treten, aber nicht zu jenen, zu denen die Personalunion schlechte oder negative Kontakte hat. Gleiches gilt für Andro.
(8)Maavettä tritt überdies automatisch allen Organisationen bei denen auch Andro angehört. Es wird durch Andro bei dieses vertreten, hat aber bei der androischen Regierung mitspracherecht.
(9)Staaten zu denen Andro bereits Beziehungen hat, vertritt es gegenüber diesen die Personalunion.
Gleiches gilt für Maavettä.

§3. Innere Bestimmungen Maavettäs
(1)Die Republik Maavettä ist verpflichtet die Menschenrechte der Verfassung Andros in der eigenen Verfassung zu verankern.
(2)Die Republik verpflichtet sich allzeit die Demokratie zu wahren.
(3)Die androische Duma kann Gesetze Maavettäs mit einer 3/4 Mehrheit ausser Kraft setzen, nicht aber ändern. Diese Befugniss gilt nicht bei Verfassung, Verträgen oder Weisungen.
Die Regierung Maavettäs kann hier ein Veto einlegen. Danach muss eine Einigung beider Seiten herbeigeführt werrden.
(4)Das Zarenreich Andro übernimmt im Kriegsfall den Oberbefehl über das maavettische Militär. Maavettä entsendet darauf hin einen Vertreter in den Generalstab der volles Mitspracherecht hat.
(5)Es ist jedem Menschen gestatten die Staatsbürgerschaft beider Staaten anzunehmen. In diesem Falle tritt das Bürgerschaftsgesetz ausser Kraft und erlaubt mehr als 2 Staatsbürgerschaften. Es ist auch möglich, nur Staatsbürger des einen zu sein. In diesem Falle erhält man im anderen kein Wahlrecht.
(6)Personen, die im Zarenreich Andro Imunität geniessen, geniessen diese auch in der Republik Maavettä. Personen, die in der Republik Maavettä Imunität geniessen, geniessen diese auch im Zarenreich Andro.
(7)Maavettä genießt sonst vollkommene innenpolitische Autonomie.

§4. Militär Maavettäs
(1)Die Republik Maavettä hat in Friedenszeiten die volle Befehlsgewalt über seine Truppen. Im Kriegsfall muss es seine Truppen unter androische Hoheit stellen.
Nur die Marine Maavettäs bleibt immer unter ihrer eigenen Kontrolle.
(2)Dem Zarenreiche Andro ist es gestattet bis zu 10.000 Soldaten, nach Absprache, in Maavettä, auf zugewiesenen Kasernen, zu stationieren.
(3)Maavettä verpflichtet sich die UVNO Aromwaffenresolution umzusetzen und alle ABC Waffen abzuschaffen.

§5. Wirtschaft, Währung, Zoll
(1)Die Republik Maavettä geht mit dem Zarenreich Andro eine Wirtschafts, Währung- und Zollunion ein. In Maavettä ist aber weiterhin die eigene Währung gültig.
(2)Beide Staaten verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Zöllen.
(3)Der freie Waren und Personenverkehr wird gewährleistet.

6. Sonstiges
(1)Alle Rechte und Pflichten, die nicht vertraglich geklärt sind und Maavettä betreffen verbleiben bei der Republik Maavettä
(2)Diese Rechte sind der Republik Maavettä, dessen Staatsoberhaupt und dem Lande nur mit dessen Zustimmung nehmbar. Es sei denn es wird gegen die Verfassung des Zarenreiches Andro, bzw. die für Assoziierten Staaten geltenden Artikel, und diesen Vertrag verstossen.
(3)Es ist beiden Parteien untersagt, sich in irgendeinsterweise gegenseitig zu schaden oder sich konspirativ mit Dritten gegen den jeweils anderen zu verschwören. Geheimdienstaktivitäten beim Vertragspartner sind untersagt.
(4)Dieser Vertag wird durch die jeweiligen Gesetze angenommen und ratzifiziert.


Unterschrift des androischen Zaren:


Unterschrift des maavettischen Präsidenten:


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