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[Aussprache] Heterogenitätsgesetz
#1
Zitat:Heterogenitätsgesetz

Präambel
Das Zarenreich Andro wird von vielen Völkern, Ethien,
Kulturen und Sprachgruppen bevölkert, die seit jeher
im Einklang und Frieden leben. Dies soll auch in Zukunft
der Fall sein. Andro ist ein nationaler Einheitsstaat, mit
dem Bewusstsein seiner Gründer soll der Nationalismus
erhalten und im Herzen eines jeden Bürgers fortbestehen.
Alle Menschen im Zarenreich sorgen füreinander, für die
Demokratie, die
Solidarität und die ewige Existenz des Staates.

§1. Heterogenität
(1)Der Begriff Heterogenität bedeutet, dass Andro nicht aus
einer, sondern aus vielen verschiedenen Völkern besteht.
(2)All diese Gruppen leben friedlich miteinander und
sorgen für das Gesamtwohl der Nation.
(3)Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle
Ethnien und Minderheiten eine angemessene Vertretung
erhalten, geschützt werden, die Menschenrechte gewahrt und
deren Wohlergehen gesteigert wird.

§2. Androische Volksgruppen
(1)Die 4 großen Volksgruppen in Andro sind
-Androskis
-Korgowskawen
-Viltuvijer
- Ribirer
(2)Kleinere Volksgruppen sind
-Krolockskis
-Almachen
-Ratharier
-Istvanen
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu
Minderheiten.
(4)Ausländer erhalten allerdings keine eigenen
Verwaltungszonen.


§3. Rechte der Volksgruppen
(1)Alle Volksgruppen haben folgende Rechte
a) Das erlernen der Muttersprache in den Grund und
weiterführenden Schulen.
b) Den Erhalt ihrer eigenen Kultur, Sprache, Religion und
Sitten.
c) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 500.000 Personen als Status
eines Gouvernements.
d) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 1.000.000 Personen als Status
einer Provinz.
e) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 5.000.000 Personen als Status
eines autonomen Gebiets.
(2)c)-e)gelten nur dann, wenn diese Ethnien über keine eigene
Verwaltungseben verfügt.
(3)c)-e) gelten nur dann, wenn die Ethnie die Mehrheit in
einem geschlossenen und klar erkennbaren Gebiet besitzt.
(4)Gebietsteilungen oder Neugründungen sind nicht möglich,
wenn dadurch die bestehende Mehrheit gefährdet wird, oder das
Gebiet nicht zusammen hängt.
(5)Die Gebietsteilung ist auch dann nicht durchführbar, wenn
die neue entstandene Minderheit mehr als 25% des neuen
Gebietes ausmachen wird.
(6)Die Lokale-, Regionale- oder Reichsregierung muss den
Ethnien den Erhalt, Förderung und Erforschung ihrer Kultur,
Sprache und Sitten durch Fördermaßnahmen unterstützen.
Diese können sein:
-Museen
-Gotteshäuser o.ä.
-Bibliotheken
-Schulen
-Universitäten
-Institute
-Einrichtungen
-Förderung des Gewerbes der Kultur
-Förderung der Presse und Medien
-Förderung der Selbstverwaltung
-Finanzielle Förderung
-Sonstiges
(7)Minderheiten können ihren Anspruch auf eine direkte
Vertretung im Oberhaus oder dem Unterhaus geltend machen.
(8)Ein Reichsgericht oder das Innenministerium kann ihnen
das Recht zusprechen, auch trotz der 5% Hürde in das
Parlament einzuziehen.
(9)Ein Oberhaussitz ist nur dann möglich, wenn die Ethnie
über ein Gouvernement verfügt und der Zar aus diesem einen
Vertreter bestimmt.

§4. Pflichten der Volksgruppen
(1)Die Volksgruppen haben folgende Pflichten
a) Das erlernen der androischen Sprache ab der Grundschule
bis zum Schulende.
b) Treue zum Staat, der Verfassung, der Duma und zum Zaren.
c) Solidarität mit den anderen Völkern.
d) Erhalt der Demokratie, des Friedens und der Wohlfahrt.
e) Den Beitrag zum Erhalt und Ausbau der Gesellschaft leisten.

§5. Errichtung von Verwaltungszonen
(1)Für Ethnien nach §3. c)-e) werden besondere Verwaltungszonen
errichtet.
(2)Wer auf seinem einheitlichen Gebiet eine Verwaltungszone
errichten will, auf dem die Ethnie die Mehrheit bildet,
erhält in diesem Bereich den eigenen Gouvernementstatus
nach c), Provinzstatus nach d) oder Autonomiestatus nach e),
insofern noch keiner besteht.
(3)Der Bildung eines neuen Verwaltungsdistrikts muss das
Reich, sowie die betroffene Provinz zustimmen. Zudem muss
es in dem Gebiet der Ethnie eine Volksabstimmung über einen
Selbstverwaltungsstatus geben, der mit der absoluten
Mehrheit der Bevölkerung angenommen werden muss.
(4)Für die Errichtung einer neuen Verwaltung, muss die Ethnie einen Vertreter wählen, der die Ansprüche auf dieses Gesetz vor der nächsthöheren Verwaltungsebene geltend macht.


§6.Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Werte Abgeordnete,

da wir in der Vergangenheit des öfteren Probleme mit Seperatismus oder kulturellen und nationalen Streitigkeiten haben, soll dieses Gesetz dem abhilfe verschaffen.
#2
*so* Ich habe damals, als ich noch Minister war, ausdrücklich darum gebeten, das es keine Istvanen in Andro gibt, da dazu eine simoffabsprache mit dem Gründer von Istvanien-->mir, nötig wäre und ich dies ablehne.*so*

Und was ist wenn eine Volksgruppe verstreut wohnt? Von den Krolockski wohnt nur ein Teil im Königreich, da hat dieses Gesetz sowiso keinen Einfluss.
Aber es gibt noch über 20'000 Krolockski ausserhalb Krolocks, die über ganz Andro verstreut sind. was ist mit jenen?
#3
Siehe §5.

Das Gebiet muss Einheitlich sein und darf noch nicht bestehen.
Da Krolock aber bereits Autonomie hat, bedarf es keines weiteren Gebietes.

*so* Die Istvanen kommen aus Andro oder? also leben sicher noch paar hierÜ*so*
#4
*so* Sind vor fast 1500 vollständig ausgewandert, hier gibt es keine.*so*
#5
Zitat:Heterogenitätsgesetz

Präambel
Das Zarenreich Andro wird von vielen Völkern, Ethien,
Kulturen und Sprachgruppen bevölkert, die seit jeher
im Einklang und Frieden leben. Dies soll auch in Zukunft
der Fall sein. Andro ist ein nationaler Einheitsstaat, mit
dem Bewusstsein seiner Gründer soll der Nationalismus
erhalten und im Herzen eines jeden Bürgers fortbestehen.
Alle Menschen im Zarenreich sorgen füreinander, für die
Demokratie, die
Solidarität und die ewige Existenz des Staates.

§1. Heterogenität
(1)Der Begriff Heterogenität bedeutet, dass Andro nicht aus
einer, sondern aus vielen verschiedenen Völkern besteht.
(2)All diese Gruppen leben friedlich miteinander und
sorgen für das Gesamtwohl der Nation.
(3)Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle
Ethnien und Minderheiten eine angemessene Vertretung
erhalten, geschützt werden, die Menschenrechte gewahrt und
deren Wohlergehen gesteigert wird.

§2. Androische Volksgruppen
(1)Die 4 großen Volksgruppen in Andro sind
-Androskis
-Korgowskawen
-Viltuvijer
- Ribirer
(2)Kleinere Volksgruppen sind
-Krolockskis
-Almachen
-Ratharier
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu
Minderheiten.
(4)Ausländer erhalten allerdings keine eigenen
Verwaltungszonen.


§3. Rechte der Volksgruppen
(1)Alle Volksgruppen haben folgende Rechte
a) Das erlernen der Muttersprache in den Grund und
weiterführenden Schulen.
b) Den Erhalt ihrer eigenen Kultur, Sprache, Religion und
Sitten.
c) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 500.000 Personen als Status
eines Gouvernements.
d) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 1.000.000 Personen als Status
einer Provinz.
e) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 5.000.000 Personen als Status
eines autonomen Gebiets.
(2)c)-e)gelten nur dann, wenn diese Ethnien über keine eigene
Verwaltungseben verfügt.
(3)c)-e) gelten nur dann, wenn die Ethnie die Mehrheit in
einem geschlossenen und klar erkennbaren Gebiet besitzt.
(4)Gebietsteilungen oder Neugründungen sind nicht möglich,
wenn dadurch die bestehende Mehrheit gefährdet wird, oder das
Gebiet nicht zusammen hängt.
(5)Die Gebietsteilung ist auch dann nicht durchführbar, wenn
die neue entstandene Minderheit mehr als 25% des neuen
Gebietes ausmachen wird.
(6)Die Lokale-, Regionale- oder Reichsregierung muss den
Ethnien den Erhalt, Förderung und Erforschung ihrer Kultur,
Sprache und Sitten durch Fördermaßnahmen unterstützen.
Diese können sein:
-Museen
-Gotteshäuser o.ä.
-Bibliotheken
-Schulen
-Universitäten
-Institute
-Einrichtungen
-Förderung des Gewerbes der Kultur
-Förderung der Presse und Medien
-Förderung der Selbstverwaltung
-Finanzielle Förderung
-Sonstiges
(7)Minderheiten können ihren Anspruch auf eine direkte
Vertretung im Oberhaus oder dem Unterhaus geltend machen.
(8)Ein Reichsgericht oder das Innenministerium kann ihnen
das Recht zusprechen, auch trotz der 5% Hürde in das
Parlament einzuziehen.
(9)Ein Oberhaussitz ist nur dann möglich, wenn die Ethnie
über ein Gouvernement verfügt und der Zar aus diesem einen
Vertreter bestimmt.

§4. Pflichten der Volksgruppen
(1)Die Volksgruppen haben folgende Pflichten
a) Das erlernen der androischen Sprache ab der Grundschule
bis zum Schulende.
b) Treue zum Staat, der Verfassung, der Duma und zum Zaren.
c) Solidarität mit den anderen Völkern.
d) Erhalt der Demokratie, des Friedens und der Wohlfahrt.
e) Den Beitrag zum Erhalt und Ausbau der Gesellschaft leisten.

§5. Errichtung von Verwaltungszonen
(1)Für Ethnien nach §3. c)-e) werden besondere Verwaltungszonen
errichtet.
(2)Wer auf seinem einheitlichen Gebiet eine Verwaltungszone
errichten will, auf dem die Ethnie die Mehrheit bildet,
erhält in diesem Bereich den eigenen Gouvernementstatus
nach c), Provinzstatus nach d) oder Autonomiestatus nach e),
insofern noch keiner besteht.
(3)Der Bildung eines neuen Verwaltungsdistrikts muss das
Reich, sowie die betroffene Provinz zustimmen. Zudem muss
es in dem Gebiet der Ethnie eine Volksabstimmung über einen
Selbstverwaltungsstatus geben, der mit der absoluten
Mehrheit der Bevölkerung angenommen werden muss.
(4)Für die Errichtung einer neuen Verwaltung, muss die Ethnie einen Vertreter wählen, der die Ansprüche auf dieses Gesetz vor der nächsthöheren Verwaltungsebene geltend macht.


§6.Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Ich habe die Istvanen gestrichen, da sie keine bedeutende Minderheit darstellen.
#6
so* Wow, hier wird von Seperativismus geredet und man meint zu 80 % die Karolen und doch werden sie hier nicht genannt...hat man nicht gesagt sie wären 2 oder 3 Millionen Mann groß....das man so was übersieht Wink so*
#7
Zitat:Heterogenitätsgesetz

Präambel
Das Zarenreich Andro wird von vielen Völkern, Ethien,
Kulturen und Sprachgruppen bevölkert, die seit jeher
im Einklang und Frieden leben. Dies soll auch in Zukunft
der Fall sein. Andro ist ein nationaler Einheitsstaat, mit
dem Bewusstsein seiner Gründer soll der Nationalismus
erhalten und im Herzen eines jeden Bürgers fortbestehen.
Alle Menschen im Zarenreich sorgen füreinander, für die
Demokratie, die
Solidarität und die ewige Existenz des Staates.

§1. Heterogenität
(1)Der Begriff Heterogenität bedeutet, dass Andro nicht aus
einer, sondern aus vielen verschiedenen Völkern besteht.
(2)All diese Gruppen leben friedlich miteinander und
sorgen für das Gesamtwohl der Nation.
(3)Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle
Ethnien und Minderheiten eine angemessene Vertretung
erhalten, geschützt werden, die Menschenrechte gewahrt und
deren Wohlergehen gesteigert wird.

§2. Androische Volksgruppen
(1)Die 4 großen Volksgruppen in Andro sind
-Androskis
-Korgowskawen
-Viltuvijer
- Ribirer
(2)Kleinere Volksgruppen sind
-Krolockskis
-Almachen
-Ratharier
-Karolen
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu
Minderheiten.
(4)Ausländer erhalten allerdings keine eigenen
Verwaltungszonen.


§3. Rechte der Volksgruppen
(1)Alle Volksgruppen haben folgende Rechte
a) Das erlernen der Muttersprache in den Grund und
weiterführenden Schulen.
b) Den Erhalt ihrer eigenen Kultur, Sprache, Religion und
Sitten.
c) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 500.000 Personen als Status
eines Gouvernements.
d) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 1.000.000 Personen als Status
einer Provinz.
e) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros
für jede individuelle Ethnie ab 5.000.000 Personen als Status
eines autonomen Gebiets.
(2)c)-e)gelten nur dann, wenn diese Ethnien über keine eigene
Verwaltungseben verfügt.
(3)c)-e) gelten nur dann, wenn die Ethnie die Mehrheit in
einem geschlossenen und klar erkennbaren Gebiet besitzt.
(4)Gebietsteilungen oder Neugründungen sind nicht möglich,
wenn dadurch die bestehende Mehrheit gefährdet wird, oder das
Gebiet nicht zusammen hängt.
(5)Die Gebietsteilung ist auch dann nicht durchführbar, wenn
die neue entstandene Minderheit mehr als 25% des neuen
Gebietes ausmachen wird.
(6)Die Lokale-, Regionale- oder Reichsregierung muss den
Ethnien den Erhalt, Förderung und Erforschung ihrer Kultur,
Sprache und Sitten durch Fördermaßnahmen unterstützen.
Diese können sein:
-Museen
-Gotteshäuser o.ä.
-Bibliotheken
-Schulen
-Universitäten
-Institute
-Einrichtungen
-Förderung des Gewerbes der Kultur
-Förderung der Presse und Medien
-Förderung der Selbstverwaltung
-Finanzielle Förderung
-Sonstiges
(7)Minderheiten können ihren Anspruch auf eine direkte
Vertretung im Oberhaus oder dem Unterhaus geltend machen.
(8)Ein Reichsgericht oder das Innenministerium kann ihnen
das Recht zusprechen, auch trotz der 5% Hürde in das
Parlament einzuziehen.
(9)Ein Oberhaussitz ist nur dann möglich, wenn die Ethnie
über ein Gouvernement verfügt und der Zar aus diesem einen
Vertreter bestimmt.

§4. Pflichten der Volksgruppen
(1)Die Volksgruppen haben folgende Pflichten
a) Das erlernen der androischen Sprache ab der Grundschule
bis zum Schulende.
b) Treue zum Staat, der Verfassung, der Duma und zum Zaren.
c) Solidarität mit den anderen Völkern.
d) Erhalt der Demokratie, des Friedens und der Wohlfahrt.
e) Den Beitrag zum Erhalt und Ausbau der Gesellschaft leisten.

§5. Errichtung von Verwaltungszonen
(1)Für Ethnien nach §3. c)-e) werden besondere Verwaltungszonen
errichtet.
(2)Wer auf seinem einheitlichen Gebiet eine Verwaltungszone
errichten will, auf dem die Ethnie die Mehrheit bildet,
erhält in diesem Bereich den eigenen Gouvernementstatus
nach c), Provinzstatus nach d) oder Autonomiestatus nach e),
insofern noch keiner besteht.
(3)Der Bildung eines neuen Verwaltungsdistrikts muss das
Reich, sowie die betroffene Provinz zustimmen. Zudem muss
es in dem Gebiet der Ethnie eine Volksabstimmung über einen
Selbstverwaltungsstatus geben, der mit der absoluten
Mehrheit der Bevölkerung angenommen werden muss.
(4)Für die Errichtung einer neuen Verwaltung, muss die Ethnie einen Vertreter wählen, der die Ansprüche auf dieses Gesetz vor der nächsthöheren Verwaltungsebene geltend macht.


§6.Sonstiges
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Karolen hinzugefühgt.
#8
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