29.10.2012, 17:03
Im Namen des Volkes
In den Verfahren des
In den Verfahren des
Herrn Iwanushkin, Michail Fjodorowitsch
gegen
Die Föderale Republik Andro
vertreten durch den Präsidenten der Republik Herrn Saizew, Wladimir Michailowitsch
hat der Föderationsgerichtshof unter Mitwirkung der Richter
Präsident Fomin
Fornikow
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03. Oktober 2012 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag gegen das föderale Steuergesetz, das Gesetz gegen Agenten und Spionage, dem föderalen Haushaltsgesetz, sowie dem Ratifikationsgesetz über den Vertrag mit der Adelsrepublik Anturien. Der Antragssteller hat nicht erklärt mit welchen Rechtsbehelf er sich gegen die vorgenannten Gesetze wendet. In Betracht kommt hierbei zunächst eine Verfassungsbeschwerde gem. § 6 GerO.
Der Antragssteller hat nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern er durch die vorgenannten Gesetze in seinen Grundrechten verletzt ist. Mithin ist eine Verfassungsbeschwerde gem. § 6, I GerO unzulässig.
Ferner kommt ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gem. § 8 GerO in Betracht. Antragsberechtigt sind hierbei gem. § 8, II GerO zwei Staatsbürger der Föderalen Republik Andro oder die Regierung der Föderalen Republik Andro als Kollegialorgan. Vorliegend klagt der Antragssteller als Einzelperson. Somit ist ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle unzulässig.
Koskow der 29.10.2012
Fornikow