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Zentralverwaltung des Föderationsgerichtshofes (Anträge, Termine, Post etc.)
#61
SimOff
Da der Artikel 5 sehr schwammig ist, kann man ja in der Simulation auf eine Erläuterung von einem anerkannten Menschenrechtsexperten verweisen. Wink
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#62
SimOff
Du kannst Klagen, eine Petition in der Duma einreichen, du kannst eine Volksabstimmung beantragen oder eine Revolution herbeiführen Wink
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#63
SimOff
jo
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#64
SimOff
Was nicht passt, wird passend gemacht Wink
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#65
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

Hiermit erhebe ich, Wladislaw Danilenko Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassung des Königreichs Korgowska idF. vom 30.11.2012.

Begründung:

Die Verfassung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus § 2 der föderalen Verfassung. Meine politischen Mitwirkungsrechte auf Provinzebene sind im Vergleich zu jenen in anderen Provinzen wie in Mostowskaja wesentlich eingeschränkt. Insbesondere, da die königliche Dekrethoheit im Falle des Notstandes unbegrenzt und nicht anfechtbar ist. Ebenso steht dem König ein unbegrenztes Vetorecht gegen Beschlüsse der königlichen Ratsversammlung zu. Ferner sieht Artikel 7 der Verfassung einen Rückfall aller Machtbefugnisse in die Hand des Königs vor im Falle des Notstandes. Hierzu wird angemerkt, dass die Verhängung des Notstandes allein in der Kompetenz der Föderation liegt. Dem König ist es somit an der Hand gegeben an der Ratsversammlung vorbei Dekrete zu erlassen und absolute Macht auszuüben. Dies ist unzulässig, da auch die Provinzverfassungen mit der föderalen Verfassung vereinbar sein müssen.
Ich beantrage ferner durch einstweilige Anordnung gem. § 12, I GerO die gerügten Punkte außer Vollzug zu setzen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch geeignete provisorische Regelungen zu ersetzen.

Wladislaw Danilenko
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#66
Ich unterstütze diese Klage.
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#67
der Klageeingang wird bestätigt
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#68
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
vom 25. August 2013, Borowsk

Hiermit erhebe ich, Juri Olegowitsch Fjodorow (wohnhaft in Wiltuwija, Borowsk), Verfassungsbeschwerde gegen die Amtshandlung des Präsidenten im Bezug auf seine langfristige Vertretung vom 22 August 2013.

Der Beschuldigte verstieß gegen folgende Verfassungsabschnitte:
a) Paragraph 6 - „Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat“

Der Beschuldigte verstieß gegen folgende Ukas:
b) "Weisung über die Organisation der Regierung"

Für die Beweisführung relevant:
c) Paragraph 1 - „Von dem Staate“
d) Paragraph 3 - „Von dem androsischen Volke“
e) Paragraph 9 - „Schluß-Akte“



Tathergang:
Am 23. August 2013 gab der Vizepräsident, Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, bekannt, dass der Präsident, Wladimir Michailjowitsch Saizew, ihn damit beauftragt hat, die Regierung an seiner statt zu führen. Der Vizepräsident spricht von einer aktiven Führung der Regierung unter Einbeziehung des Ministerrates.

Der Präsident ist, so die Angaben auf der Pressekonferenz, nicht gesundheitlich oder andersweitig verhindert, sondern "nimmt er sich aktuell ein wenig zurück, um durchzuatmen und die uns bevorstehende Legislatur mit neuen Schwung anzugehen" (Ardenberg-Godnuow).

Beschuldigung:
Präsident Saizew verstößt gegen die Verfassung und gegen die Uka über die Organisation der Regierung, in dem er einen nicht durch eine Wahl bestätigten Bürger seine Amtsgeschäfte und -kompetenzen überträgt. Es wird angemerkt, dass der Präsident nicht durch höhere Gewalt dadurch abgehalten wird seine Amt auszufüllen; es handelt sich vielmehr um einen freien Entschluss.

Die Übertragung der Amtskompetenz ist verfassungswidrig und nichtig. Der Präsident muss nach §6. wegen seiner illegalen Handlung und seiner offensichtlichen und selbsterklärten "Verletzung seiner Amtspflichten" vom Föderationsgerichtshof abgesetzt werden und Neuwahlen müssen abgehalten werden.

Begründung:
Der Präsident nimmt die ihm durch eine direkte Volkswahl übertragenen Rechte nicht wahr. Die Verfassung sieht der Präsidenten der Republik in §6 als Regierungschef und Oberbefehlshaber, er ernennt die Mitglieder der Regierung ohne Einbeziehung der Duma oder anderer politischer Instanzen. Seine Stellung im Staatsgefüge Andros ist einzigartig und zurecht eine sehr starke, das zeigt sich auch durch die direkte Wahl, die Verfügungsgewalt über die Regierung wie die Armee und sein Schutz vor juristischer Verfolgung. Die Verfassung kennt keinerlei Vertretungsregelungen.

Die Uka zur Nachfolgeregelung kennt in §5. die Vertretung der Präsidenten durch seinen Stellvertreter, wenn dieser sich einige Tage nicht erreichen lässt. Diese Regelung ist dafür gedacht, dass eine Regierung nicht im Chaos versinkt, wenn der gewählte Präsident unerklärt abwesend ist. Da die Verfassung in §6. die Verletzung der Amtspflichten als einzigen Grund sieht, die den Präsidenten das Amt kostet, wäre eine andere Auslegung der Uka gesetzeswidrig - den Verfassungsrecht steht ultimativ und ohne Einschränkungen vor dem Weisungsrecht der Regierung, welches aus der Verfassung erst entspringt.
Die Verfassung spricht sowohl in der Einleitung, als auch im Teil über die Kriterien einer Änderung der Verfassung, von der hohen Stellung die das androsische Volk in diesem Lande hat. Das Volk ist eindeutig der Souverän in unserem Land.

Selbst wenn wir die Verletzung der Verfassung beseite lassen, gibt es keine rechtliche Grundlage für diese Personalrochade. Die Uka zur Organisation der Regierung kennt eine Vertretungsregelung, allerdings nur in dem Fall, dass der Präsident 7 Tage abwesend ist oder sich für eine begrenzte Zeit abgemeldet hat. Selbst ohne den bedenklichen Umgang des Präsidenten mit der Verfassung anzusprechen, wird also deutlich, dass er sich selbst an das von der Regierung verabschiedete Recht nicht hält.
Dass der Präsident einen Stellvertreter ernennt, obwohl er voll anwesend und gesundheitlich in der Lage ist, wird also nicht durch die Uka gedeckt und hebelt die Verfassung in einem entscheidenden Teil erheblich aus. Dumaabgeordnete können auch nicht Stellvertreter für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn Sie gerade besseres als die Ausübung ihrer Amtspflichten zu tun haben. Föderationsrichter, auch wenn Sie gewählt wurden, können ihre Amtsbefugnisse nicht einfach auf unbestimmte Zeit delegieren.

Dieser Vorgang behandelt die Macht der Präsidenten als ein Recht, dass ein Gewählter nach Gutdünken verteilen kann - das ist aber falsch und undemokratisch. Das Volk bestimmt in Wahlen, wen es auf Grund dessen charakterlicher Eignung und politischer Gesinnung zum Führer ihrer Gesellschaft haben will. Wir sind ein demokratischer Rechtsstaat (§1 Verfassung) mit einer republikanischen Staatsorganisation: Das Amt des Präsidenten bewegt sich in einem strengen Rahmen und darf nicht mit dem eines Diktators auf Zeit verwechselt werden.

Der Gerichtshof muss die Übertragung von Amtsbefugnissen seitens der Präsidenten für nichtig erklären und Beratungen über ein Amtsenthebungsverfahren gemäß §6 der Verfassung einleiten. Diese Beratungen müssen getrennt von dieser Klagesache behandelt werden.

Prozessbevollmächtigter:
Die Kläger berufen Juri Olegowitsch Fjodorow zu ihrem Vertreter.


Hochachtungsvoll,
Juri Olegowitsch Fjodorow
Alexej Michailowitsch Lebedew


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#69
Die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde durchgegangen und kann kein Strafmaß erkennen, weshalb das ganze, wenn überhaupt, als Zivilklage durchgeht
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#70
Ich fordere eine Amtsenthebung nach §6, das habe ich in der Klageschrift formuliert.

Über strafrechtliche Folgen für einen Verfassungsbruch bin ich nicht im Bilde, ich denke dass die Staatsanwaltschaft mit uns kooperieren wird.
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